Bundesverfassungsgesetz
vom 30. Juli 1925 (B.G.Bl. Nr. 289/1925),
betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien

geändert durch
BGBl I 2/2008
 

§ 1. (1) Der Landeshauptmann ist der Vorstand des Amtes der Landesregierung. Die Bestimmung des letzten Satzes des § 9, Absatz 3, des Übergangsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Der Landeshauptmann wird auch in allen ihm in dieser Eigenschaft zukommenden Obliegenheiten durch das gemäß Art. 105 Abs. 1 B-VG berufene Mitglied der Landesregierung (Landeshauptmann-Stellvertreter) vertreten.

(3) Unter der unmittelbaren Aufsicht des Landeshauptmannes (Landeshauptmann-Stellvertreters) obliegt die Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung dem Landesamtsdirektor, in dessen Verhinderung dem in der gleichen Weise wie der Landesamtsdirektor zu bestellenden, den gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung zum Landesamtsdirektor entsprechenden Beamten des Amtes der Landesregierung.

Durch BGBl I 2/2008 wurde der § 1 Abs. 1 Satz 2 als nicht mehr geltend festgestellt.

§ 2. (1) Das Amt der Landesregierung gliedert sich in Abteilungen, auf die die Geschäfte nach ihrem Gegenstand und ihrem fachlichen Zusammenhang aufgeteilt werden.

(2) Nach Bedarf können die Abteilungen zu Gruppen zusammengefaßt werden.

(3) Den Abteilungen und Gruppen stehen Beamte des Amtes der Landesregierung vor.

(4) Die Zahl der Abteilungen und die Aufteilung der Geschäfte auf sie, im Bedarfsfalle auch die Zusammenfassung der Abteilungen zu Gruppen, wird in der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung festgesetzt.

(5) Die Geschäftseinteilung wird vom Landeshauptmann mit Zustimmung der Landesregierung erlassen. Soweit hiebei die Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung in Betracht kommen, bedarf sie der Zustimmung der Bundesregierung. Derselbe Vorgang gilt auch im Falle von Änderungen in der Geschäftseinteilung.

§ 3. (1) Die Abteilungen des Amtes der Landesregierung besorgen die ihnen nach der Geschäftseinteilung zukommenden Geschäfte, soweit es sich um solche des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes handelt, nach den näheren Bestimmungen der Landesverfassung unter der Leitung der Landesregierung oder einzelner Mitglieder derselben (Art. 101 Abs. 1 B-VG) und, soweit es sich um solche der mittelbaren Bundesverwaltung handelt, unter der Leitung des Landeshauptmannes (Art. 102 Abs. 1 B-VG).

(2) Das Nähere über den Geschäftsgang im Amte der Landesregierung wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, auf deren Erlassung und Abänderung § 2 Abs. 5 sinngemäß Anwendung findet.

(3) In der Geschäftsordnung ist insbesondere auch zu regeln, inwieweit der Landeshauptmann, die Landesregierung oder einzelne Mitglieder derselben, unbeschadet ihrer durch die Bundesverfassung und die Landesverfassung geregelten Verantwortlichkeit, sich bei den zu treffenden Entscheidungen oder Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen durch den Landesamtsdirektor, die Gruppenvorstände und Abteilungsvorstände oder ausnahmsweise auch einzelne den Abteilungen zugeteilte Beamte vertreten lassen können.

§ 4. Soweit das Amt der Landesregierung Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung zu führen hat, gelten für dieses die jeweiligen Vorschriften über die Einrichtung des Buchhaltungsdienstes sowie über die Gebarung und Verrechnung bei den Behörden des Bundes.

§ 5. Die Errichtung der Ämter der Landesregierungen gemäß den Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes ist mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Artikel 10 bis 12 und 15 des Bundes-Verfassungsgesetzes (1. Oktober 1925) durchzuführen.

Durch BGBl I 2/2008 wurde der § 5 als nicht mehr geltend festgestellt.

§ 6. Mit dem Vollzug dieses Bundes-Verfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
 


Quellen: Rechtsinformationsamt der Republik Österreich
Schäffer, Österreichische Verfassungs- und Verwaltungsgesetze, Manz Wien, C.H.Beck München
© 16. Dezember  2001 - 29. September 2012
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