Bundesverfassungsgesetz
vom 7. April 1922 (B.G.Bl. 202/1922)
womit im Sinne des § 2 des Bundesverfassungsgesetzes vom 25. Jänner 1921, BGBl. Nr. 85, eine einstweilige Landesordnung und eine einstweilige Landtagswahlordnung für das Burgenland erlassen werden

geändert durch
das Bundesverfassungsgesetz vom 9. Juni 1922 (B.G.Bl. Nr. 328)

ergänzt durch
Bundesverfassungsgesetz vom 9. Juni 1922 (B.G.Bl. Nr. 329)

aufgehoben durch
BGBl I 2/2008
 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I. Bis zur Erlassung einer Landesverfassung und einer neuen Landtagswahlordnung durch den ersten Landtag haben für das Burgenland die in der Anlage kundgemachte einstweilige Landesordnung und Landtagswahlordnung zu gelten.

seit dem Inkrafttreten der Landtagswahlordnung vom 31. August 1923, L.G.Bl. Nr. 50 und der Landesverfassung vom 15. Januar 1926, L.G.Bl. Nr. : gegenstandslos (amtlich).

Die einstweilige Landesordnung wurde zwar als Bundesrecht erlassen, konnte jedoch durch Landesverfassungsgesetze, also durch Landesrecht, geändert werden.

Artikel II. (1) Die Bundesregierung hat die Wahlen zum Landtag binnen zehn Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auszuschreiben und durchzuführen. Der Wahltag wird hiebei im Einvernehmen mit der Verwaltungsstelle für das Burgenland festgesetzt.

(2) Der neugewählte Landtag ist vom Landesverwalter binnen vier Wochen nach dem Wahltag einzuberufen.

nach der Ausführung: gegenstandslos (amtlich)

Artikel III. (1) Der Landtag versammelt sich zur ersten Sitzung zur angegebenen Stunde am Sitz des Amtes der Landesregierung.

(2) In der ersten Sitzung übernimmt das älteste der anwesenden Mitglieder des Landtages oder im Falle seiner Weigerung der nach dem Alter Nächstberufene den Vorsitz. Dieser leistet dem Landtag sofort nach Eröffnung der Sitzung das im § 29 der Landesordnung vorgesehene Gelöbnis.

(3) Das gleiche Gelöbnis legen die übrigen Mitglieder des Landtages über Aufforderung des Altersvorsitzenden ab.

(4) Nach Angelobung der Mitglieder des Landtages wählt der Landtag nach den Bestimmungen des § 16 der Landesordnung den Präsidenten, den zweiten und den dritten Präsidenten, ferner nach dem Grundsatz der Verhältniswahl je zwei einstweilige Schriftführer und Ordner.

(5) Der Präsident des Landtages hat sofort nach der Wahl den Vorsitz zu übernehmen und die Wahl der Landesregierung durchzuführen.

Durch Bundesverfassungsgesetz vom 9. Juni 1922 erhielt der Artikel III Abs. 1 folgende Fassung:
"(1) Der Landtag versammelt sich zur ersten Sitzung zur angegebenen Stunde in Eisenstadt."

nach der Ausführung: gegenstandslos (amtlich)

Artikel IV. (1) Der Landesverwalter für das Burgenland hat der Landesregierung nach deren Wahl die Geschäfte zu übergeben.

(2) Mit diesem Zeitpunkt läuft das Mandat der vom Nationalrat gewählten "Verwaltungsstelle für das Burgenland" ab.

nach der Ausführung: gegenstandslos (amtlich)

Artikel V. Bis zur Erlassung einer Geschäftsordnung im Sinne des § 17 der Landesordnung hat für den Landtag die Geschäftsordnung für den Nationalrat sinngemäße Anwendung zu finden.

nach der Ausführung: gegenstandslos (amtlich)

Artikel VI. Die Zahl der vom Burgenland zu entsendenden Mitglieder des Bundesrates wird im Sinne des § 21, Abs. 2, des Verfassungsgesetzes vom 1. Oktober 1920, B.G.Bl. Nr. 2, betreffend den Übergang zur bundesstaatlichen Verfassung nach Durchführung der Wahlen zum Landtag vom Bundespräsidenten nach Art. 34 B.-VG. ermittelt.

nach der Ausführung: gegenstandslos (amtlich)

Artikel VII. (1) Das erste Stück des Landesgesetzblattes für das Burgenland ist durch den Landesverwalter am Tag des ersten Zusammentrittes des neugewählten Landtages herauszugeben.

(2) Als erste Verlautbarung des Landesgesetzblattes ist dieses Bundesverfassungsgesetz kundzumachen.

nach der Ausführung: gegenstandslos (amtlich)

Artikel VIII. Der Landesregierung stehen nebst den ihr nach der Landesordnung zukommenden Befugnissen auch die der Verwaltungsstelle für das Burgenland durch das Bundesverfassungsgesetz vom 25. Jänner 1921, B. G. Bl. Nr. 85, und zwar insbesondere durch § 6 Absatz 3, dann durch die auf Grund des erwähnten Bundesverfassungsgesetzes ergangenen Verordnungen eingeräumten Befugnisse zu.

Artikel IX. (1) Vom Tage des Inkrafttretens der Landesordnung an finden die Bestimmungen des § 6 Absatz 2 bis 4 des Bundesverfassungsgesetzes vom 25. Jänner 1921, B. G. Bl. Nr. 85, auf Angelegenheiten, die im Sinne des § 7 der Landesordnung in den Wirkungsbereich des Landes gehören, nicht mehr Anwendung.

(2) Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes beschlossene Bundesgesetze oder erlassene Verordnungen und sonstige Vorschriften, die im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden, gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, auch für das Burgenland.

Artikel X. § 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom 25. Jänner 1921, B. G. Bl. Nr. 85, wird außer Kraft gesetzt.

Durch Bundesverfassungsgesetz vom 4. Januar 2008 wurde der Artikel X als nicht mehr geltend festgestellt.

Artikel XI. (1) Die in der Anlage kundgemachte Landesordnung tritt am Tage des ersten Zusammentrittes des neugewählten Landtages in Kraft.

(2) Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist die Bundesregierung betraut.

es folgt als Anlage

Einstweilige Landesordnung für das Burgenland

Einstweilige Landtagswahlordnung für das Burgenland
 


Quellen: Rechtsinformationssystem der Bundesregierung
Adamovich/Fröhlich, Handausgabe österreichischer Gesetze und Verordnungen, Wien 1925, Österr. Staatsdruckerei
© 3. Januar  2002 - 29. September 2012

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