Bundesgesetz
vom 2. Juli 1980 (BGBl. Nr. 321/1980),
mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert wird
(Urheberrechtsgesetznovelle 1980 - UrhGNov. 1980)

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ARTIKEL III
Schiedsstelle

§ 1. (1) ...

(2) ...

(3) (Verfassungsbestimmung) Die Schiedsstelle hat auf Antrag der Verwertungsgesellschaft oder der Organisation der Zahlungspflichtigen eine Satzung über die Abgeltung der in Artikel II Abs. 1 genannten Ansprüche zu erlassen. Diese hat die Wirkung, die einem Gesamtvertrag zukommt.

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§ 2. (Verfassungsbestimmung) Die Schiedsstelle hat eine Satzung nach § 1 Abs. 3 aufzuheben, wenn die Verwertungsgesellschaft und die Organisation der Zahlungspflichtigen über den durch die Satzung geregelten Gegenstand einen Gesamtvertrag abgeschlossen haben, der in dem in § 3 Abs. 2 genannten Zeitpunkt in Kraft treten soll.

...

§ 4. (1) ...

(2) (Verfassungsbestimmung) Alle Mitglieder der Schiedsstelle sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen und Aufträge gebunden.

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Quellen: Rechtsinformationssystem der Bundesregierung
© 5. Januar  2002 - 13. September 2008
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