Bundesgesetz
(BGBl. 100/1993),
über die Gleichbehandlung von Frauen und Männern und die Förderung von Frauen im Bereich des Bundes
(Bundes-Gleichbehandlungsgesetz - B-GBG)

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§ 24. Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission (1) ...

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(5) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
 

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§ 37. Weisungsfreiheit und zeitliche Inanspruchnahme (1) (Verfassungsbestimmung) Die Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen sind in Ausübung ihrer Tätigkeit selbständig und unabhängig.

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Quellen: Rechtsinformationssystem der Bundesregierung
© 5. Januar  2002 - 13. September 2008
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