Bundesverfassungsgesetz
vom 28. April 1975 (BGBl. 316/1975),
mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens neuerlich geändert wird

geändert durch
BGBl I 2/2008
 

Artikel I. Änderungen des B-VG

Artikel II. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 letzter Satz des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, stehen der Umlegung des Bedarfes von Gemeindeverbänden, die für Zwecke der Errichtung und Erhaltung von öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen und von öffentlichen Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler solcher Schulen bestimmt sind, geschaffen werden, nicht entgegen. Die Regelung der Umlegung des Bedarfes solcher Gemeindeverbände ist in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache.

Artikel III. Auf die Bundes-Gartenbaufachschule in Wien-Schönbrunn, die Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Bienenkunde in Wien-Grinzing, die Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Milchwirtschaft in Wolfpassing, Niederösterreich, die Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Hartkäserei in Rotholz, Tirol, sowie die Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Gewässerforschung und Fischereiwirtschaft in Scharfling/Mondsee ist die Bestimmung des Art. 14a Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 nicht anzuwenden.

Artikel IV. (1) Insoweit keine anderweitige bundesgesetzliche Regelung besteht, trägt der Bund die Kosten der Besoldung (Aktivitäts- und Pensionsaufwand) der unter Art. 14a Abs. 3 lit. b des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 fallenden Lehrer, unbeschadet allfälliger gesetzlicher Beitragsleistungen der Länder zum Personalaufwand für diese Lehrer.

(2) Solange der Bund ganz oder teilweise für die Kosten der Besoldung der im Abs. 1 genannten Lehrer aufkommt, haben die Länder jährlich einen Dienstpostenplan für diese Lehrer zu erstellen. Hiebei sind die für die Erstellung der Dienstpostenpläne für die Lehrer des Bundes jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß
anzuwenden.

(3) Solange der Bund ganz oder teilweise für die Kosten der Besoldung der im Abs. 1 genannten Lehrer aufkommt, bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen:
a) Die gemäß Abs. 2 zu erstellenden Dienstpostenpläne der Länder. Die Zustimmung kann aus dem Grunde einer zu geringen Landesdurchschnittszahl der Schüler je Klasse nicht verweigert werden, wenn sie bei land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen mindestens 25 und bei land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen mindestens 18 beträgt.
b) Alle im freien Ermessen liegenden Personalmaßnahmen über die im Abs. 1 genannten Lehrer, einschließlich der Heranziehung dieser Lehrer zu schulfremden Dienstverrichtungen, die finanzielle Auswirkungen für den Bund nach sich ziehen. Der Bundesminister  für Land- und Forstwirtschaft kann jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einheitlichkeit jene Arten von Personalmaßnahmen festlegen, für die die erforderliche Zustimmung allgemein als erteilt gilt.

Artikel V. Im Rahmen der Gewährung von Subventionen zum Personalaufwand konfessioneller land- und forstwirtschaftlicher Privatschulen obliegt es nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften dem zuständigen Bundesminister, die Aufteilung der diesen Schulen zur Verfügung zu stellenden Lehrerdienstposten auf die einzelnen Schulen vorzunehmen. Die Gebietskörperschaft, welche die Diensthoheit über die Lehrer für die entsprechenden öffentlichen Schulen ausübt, ist verpflichtet, nach Maßgabe der bundesgesetzlichen Vorschriften über die Subventionierung die Zuweisung der einzelnen Lehrer an die Schulen durchzuführen.

Artikel VI. (1) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes geltenden Rechtsvorschriften, die Angelegenheiten betreffen, für die dieses Bundesverfassungsgesetz die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung regelt, sind die Bestimmungen der §§ 2 bis 6 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925, des BGBl. Nr. 393 vom Jahre 1929 und des BGBl. Nr. 444 vom Jahre 1974 sinngemäß anzuwenden.

(2) Soweit Rechtsvorschriften im Sinne des Abs. 1 auf Grund des § 42 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in seiner jeweiligen Fassung durch übereinstimmende Gesetze des Bundes und der einzelnen Länder oder der einzelnen Länder und des Bundes erlassen worden sind, gelten folgende Bestimmungen:
a) Ist in der Angelegenheit, welche die gesetzliche Regelung betrifft, auf Grund des vorliegenden Bundesverfassungsgesetzes die Gesetzgebung Bundessache, so tritt das Landesgesetz außer Kraft. Die Geltung des mit diesem Landesgesetz übereinstimmenden Bundesgesetzes ist von dem außer Kraft tretenden Landesgesetz nicht mehr abhängig.
b) Ist in der Angelegenheit, welche die gesetzliche Regelung betrifft, auf Grund des vorliegenden Bundesverfassungsgesetzes die Gesetzgebung ausschließlich oder hinsichtlich der Erlassung von Ausführungsgesetzen Landessache, so tritt das Bundesgesetz außer Kraft. Die Geltung des mit diesem Bundesgesetz übereinstimmenden Landesgesetzes ist von dem außer Kraft tretenden Bundesgesetz nicht mehr abhängig.

Durch BGBl I 2/2008 wurde der Artikel VI als nicht mehr geltend festgestellt.

Artikel VII. Mit dem Wirksamwerden dieses Bundesverfassungsgesetzes treten folgende bundesverfassungsgesetzliche Vorschriften, soweit sie sich auf das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen beziehen, außer Kraft:
a) § 42 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368/1925 und des BGBl. Nr. 393/1929;
b) das Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetz, BGBl. Nr. 88/1948;
c) das Schulerhaltungs-Kompetenzgesetz, BGBl. Nr. 162/1955;
d) Art. XII der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 444/1974.

Durch BGBl I 2/2008 wurde der Artikel VII als nicht mehr geltend festgestellt.

Artikel VIII. Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt am 28. April 1975 in Kraft.

Durch BGBl I 2/2008 wurde der Artikel VIII als nicht mehr geltend festgestellt.

Artikel IX. Mit der Vollziehung der nach Art. I Z. 3 und Art. III ergehenden Bundesgesetze in den Angelegenheiten des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes, soweit sie nicht den Ländern obliegt, und mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14a Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte in Angelegenheiten des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, und zwar, soweit deren Mitwirkungsbereich berührt wird, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen zu betrauen.

Artikel X. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

 


Quellen: Rechtsinformationssystem der Bundesregierung
© 31. Dezember  2001 - 25. Oktober 2012
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