Liste Nr. 1 Ölfelder im östlichen Österreich, an denen der Sowjetunion Konzessionen eingeräumt werden sollen -------------------------------------------------------------------- Laufende ! Name des ! Name der Nr. ! Ölfeldes ! Gesellschaft -------------------------------------------------------------------- 1 ! Mühlberg ! ITAG 2 ! St. Ulrich - D. E. A. ! D. E. A. 3 ! St. Ulrich - Niederdonau ! Niederdonau 4 ! Gösting - Kreutzfeld - Pionier ! ! 50% der Produktion ! E. P. G. Bemerkung: A. Die gesamten Vermögenschaften der oben aufgezählten Ölfelder werden der Sowjetunion übertragen einschließlich aller ergiebigen wie auch unergiebigen Bohrlöcher mit ihrer gesamten Obertags- und Untertagsausrüstung, dem Ölsammelsystem, Einrichtungen und Ausrüstung für Bohrungen, Kompressor- und Pumpstationen, mechanischen Werkstätten, Benzinanlagen, Dampfkesselanlagen, Elektrizitätswerke und Unterstationen mit Leitungssystem, den Bohrleitungen, Wasserversorgungsanlagen und Wasserleitungs-Hauptrohren, elektrischem Leitungssystem, Dampfleitungen, Gashauptleitungen, Werkstraßen in den Ölfeldern, Zufahrtsstraßen, Telephonleitungen, Feuerlöschausrüstung, den Motorfahrzeugen und Traktorenparks, die zu den Ölfeldern gehörenden Dienst- und Wohnräume und andere Vermögenschaften, die mit der Ausbeutung der oben aufgezählten Ölfelder im Zusammenhang stehen. B. Das Eigentumsrecht und Pachtrechte an den gesamten Vermögenschaften der oben erwähnten Produktionsfelder werden der Sowjetunion in dem Ausmaße übertragen, in dem eine natürliche oder juristische Person, welche Eigentümer dieser Felder war, sie ausbeutete oder an ihrer Ausbeutung teilnahm, Rechte, Titel oder Interessen an den besagten Vermögenschaften besaß. In Fällen, in denen eine der Vermögenschaften gepachtet war, wird die in den Pachtverträgen vorgesehene Pachtdauer vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Vertrags an berechnet und die Pachtverträge können nicht ohne die Zustimmung der Sowjetunion beendet werden. Liste Nr. 2 Konzessionen auf Ölschurfgebiete im östlichen Österreich, die der Sowjetunion übertragen werden sollen -------------------------------------------------------------------- ! ! ! Flächenaus- ! ! ! maß des der Lfd.! ! Name der ! UdSSR zu Nr. ! Name der Konzession ! Gesellschaft ! überlassen- ! ! ! den Gebie- ! ! ! tes in ! ! ! Hektar -------------------------------------------------------------------- 1 ! Neusiedlersee ! Elverat ! 122.480 2 ! Leithagebirge ! Kohle Öl Union ! 52.700 3 ! Groß-Enzersdorf (einschließlich ! ! ! des Aderklaa-Feldes) ! Niederdonau ! 175.000 4 ! Hauskirchen (einschließlich des ! ! ! Altlichtenwarth-Feldes) ! ITAG ! 4.800 5 ! St. Ulrich ! D. E. A. ! 740 6 ! Schrattenberg ! Kohle Öl Union ! 3.940 7 ! Großkrut ! Wintershall ! 8.000 8 ! Mistelbach ! Preussag ! 6.400 9 ! Paasdorf (50% des Gebiets) ! E. P. G. ! 3.650 10 ! Steinberg ! Steinberg ! ! ! Naphta ! 100 11 ! Hausbrunn ! D. E. A. ! 350 12 ! Drasenhofen (Gebiet auf österr. ! ! ! Staatsgebiet) ! Kohle Öl Union ! 8.060 13 ! Ameis ! Preussag ! 7.080 14 ! Siebenhirten ! Elverat ! 5.000 15 ! Leis ! ITAG ! 14.800 16 ! Korneuburg ! Ritz ! 30.000 17 ! Klosterneuburg (50% des Gebiets)! E. P. G. ! 7.900 18 ! Oberlaa ! Preussag ! 51.400 19 ! Enzersdorf ! Deutag ! 25.800 20 ! Ödenburger Pforte ! Kohle Öl Union ! 55.410 21 ! Tulln ! Donau Öl ! 38.070 22 ! Kilb (50% des Gebiets) ! E. P. G. ! 18.220 23 ! Pullendorf ! Kohle Öl Union ! 60.700 24 ! Nordsteiermark (50% des Gebiets ! ! ! in der Sowjetzone) ! E. P. G. ! 55.650 25 ! Mittelsteiermark (Gebiet in der ! ! ! Sowjetzone) ! Wintershall ! 9.480 26 ! Gösting (50% des Gebiets) ! E. P. G. ! 250 ! !----------------------------- ! Totalsumme ... ! 26 Konzessionen! 766.340 Bemerkung zu Liste Nr. 2 A. Die gesamten Vermögenschaften der oben angeführten Ölschurfgebiete werden der Sowjetunion übertragen. B. Das Eigentumsrecht und Pachtrechte an den gesamten Vermögenschaften der oben angeführten Ölschurfgebiete werden der Sowjetunion in dem Ausmaß übertragen, in dem jede natürliche oder juristische Person, welche Eigentümerin dieser Ölschurfgebiete war oder sie ausgebeutet hat oder an ihrer Ausbeutung beteiligt war, an den besagten Vermögenschaften, Rechte, Titel oder Interessen hatte. In Fällen, in denen irgendein Eigentum gepachtet war, werden die Pachtfristen, wie sie in den Pachtverträgen vorgesehen sind, vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Vertrages an gerechnet, und die Pachtverträge können nicht ohne Zustimmung der Sowjetunion beendet werden. Liste Nr. 3 Ölraffinerien im östlichen Österreich, deren Eigentumsrechte der Sowjetunion übertragen werden sollen -------------------------------------------------------------------- ! ! Jahres- ! ! produktions- Lfd.! Name der Raffinerie ! kapazität in Nr. ! ! 1000 Tonnen Rohöl ! ! im Jahre 1947 -------------------------------------------------------------------- 1 ! Lobau ! 240,0 2 ! Nova ! 120,0 3 ! Korneuburg ! 60,0 4 ! Okeros (Wiederveredelung) ! -- 5 ! Ölraffinerie "Moosbierbaum" ausschließlich ! ! der Ausrüstung, welche Frankreich ge- ! ! hört und der Rückstellung unterliegt ! -- ! !------------------ ! Totalsumme ... ! 420,0 Bemerkung zu Liste Nr. 3 A. Die Raffinerien werden mit ihren Vermögenschaften übertragen einschließlich technologischer Anlagen, Elektrizitätswerke, Dampfkesselanlagen, mechanischer Werkstätten, Ausrüstung für die Öldepots und Lageranlagen, Laderampen und Flußanlegeplätzen, Rohrleitungen einschließlich der Rohrleitung Lobau-Zistersdorf, Straßen, Zufahrtsstraßen, Dienst- und Wohnräumen, Feuerlöschausrüstung usw. B. Das Eigentumsrecht und Pachtrechte an den gesamten Vermögenschaften der oben angeführten Ölraffinerien werden der Sowjetunion in dem Ausmaß übertragen, in dem jede natürliche oder juristische Person, welche Eigentümerin dieser Ölraffinerien war oder sie ausgebeutet hat oder an ihrer Ausbeutung beteiligt war, an den besagten Vermögenschaften Rechte, Titel oder Interessen hatte. In Fällen, in denen irgendein Eigentum gepachtet war, werden die Pachtfristen, wie sie in den Pachtverträgen vorgesehen sind, vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Vertrages an gerechnet und die Pachtverträge können nicht ohne Zustimmung der Sowjetunion beendet werden. Liste Nr. 4 Unternehmungen im östlichen Österreich, die mit der Verteilung von Ölprodukten befaßt sind und die das Eigentum der Sowjetunion übertragen werden sollen -------------------------------------------------------------------- Lfd.! Nr. ! Name des Unternehmens -------------------------------------------------------------------- 1 ! Deutsche Gasolin A. G., Verteilungsstelle in Österreich, ! G. m. b. H. 2 ! "A. G. der Kohlenwerkstoffsverbände Bochum; Gruppe Benzin- ! Benzol-Verband" - Zweigstelle in Österreich, einschließlich ! des ihr gehörenden Öllagers am Praterspitz 3 ! "Nova" Mineral Öl Vertrieb Gesellschaft m. b. H. 4 ! "Donau-Oel G. m. b. H." 5 ! "Nitag" mit Öllager am Praterspitz 6 ! Die mit der Gasverteilung beschäftigten Firmen "Erdgas ! G. m. b. H.", "Fern Gas A. G.", "Zaya Gas G. m. b. H.", ! "Reintal Gas G. m. b. H." und "B. V. Methan G. m. b. H." 7 ! Öllager "Praterspitz Winter Hafen" und "Mauthausen" 8 ! "Wirtschaftliche Forschungsgesellschaft m. b. H." ! (W. I. F. O.), Öllager in der Lobau und Grundstücke 9 ! Rohrleitung Lobau (Österreich)-Raudnitz (Tschechoslowakei) auf ! dem Abschnitt von der Lobau bis zur tschechoslowakischen ! Grenze Bemerkung zu Liste Nr. 4 A. Die Unternehmungen werden der Sowjetunion vollständig mit ihren gesamten im östlichen Österreich gelegenen Vermögenschaften übertragen, einschließlich von Öllagern, Rohrleitungen, Verteilungspumpen, Lade- und Entladerampen, Flußanlegeplätzen, Straßen, Zufahrtsstraßen usw. Außerdem werden der Sowjetunion die Eigentumsrechte über den gesamten Park der sich jetzt im Besitz sowjetischer Organisationen befindlichen Eisenbahnkesselwagen übertragen. B. Das Eigentumsrecht und Pachtrechte an den gesamten Vermögenschaften der oben angeführten, im östlichen Österreich gelegenen Unternehmungen, die mit der Verteilung von Ölprodukten befaßt sind, werden der Sowjetunion in dem Ausmaß übertragen, in dem jede natürliche oder juristische Person, welche Eigentümerin dieser Unternehmungen war oder sie ausgebeutet hat oder an ihrer Ausbeutung beteiligt war, an den besagten Vermögenschaften Rechte, Titel oder Interessen hatte. In Fällen, in denen irgendein Eigentum gepachtet war, werden die Pachtfristen, wie sie in den Pachtverträgen vorgesehen sind, vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Vertrages an gerechnet und die Pachtverträge können nicht ohne Zustimmung der Sowjetunion beendet werden. Liste Nr. 5 Vermögenswerte der DDSG im östlichen Österreich, die der Sowjetunion übertragen werden sollen I. Schiffswerft in der Stadt Korneuburg Die Eigentumsrechte an der Schiffswerft in der Stadt Korneuburg, die auf dem linken Ufer der Donau bei Kilometer 1943 gelegen ist und auf beiden Seiten des alten Donaubettes Grundstücke umfaßt, mit einer Gesamtfläche von 220.770 Quadratmetern, werden der Sowjetunion übertragen. Die Kaianlage beträgt 61.300 Quadratmeter und die Ankerplatzanlage 177 Meter. Weiters werden der Sowjetunion Pachtrechte auf Schiffswerftgebiet von 2946 Quadratmetern übertragen. Die Eigentumsrechte und andere Rechte auf die gesamten Vermögenschaften der Schiffswerft bis zu dem Ausmaß, in dem die DDSG an den erwähnten Vermögenschaften Rechte, Titel oder Interessen hatte, einschließlich aller Grundstücke, Gebäude, Werften und Hellinge, schwimmender Geräte, Werkstätten, Gebäude und Räume, Kraftstationen und Transformatorunterstationen, Eisenbahnnebengleise, Transportausrüstung, technologischer und Betriebsausrüstung, Werkzeuge und Lagerbestände, Verkehrsanlagen und aller gemeinnützigen Anlagen, Wohngebäude und Baracken sowie alles übrige Eigentum, das zur Schiffswerft gehört, werden der Sowjetunion übertragen. II. Gebiete des Hafens der Stadt Wien a) Erstes Gebiet (Nordbahnbrücke) 1. Das Hafengebiet von Kilometerpunkt 1931, 347,35 entlang des Laufes der Donau bis Kilometerpunkt 1931, 211,65 einschließlich des "Donausandwerkplatz"-Gebietes, und von Kilometerpunkt 1931, 176,90 bis Kilometerpunkt 1930, 439,35 entlang des Laufes der Donau, einschließlich der Gebiete "Nordbahnbrücke" und "Zwischenbrücke", die sich entlang der Kaiseite auf eine Gesamtdistanz von 873,2 Meter und mit einer durchschnittlichen Breite von etwa 70 Meter erstrecken. b) Zweites Gebiet (Nordbahnlände) 2. Das Hafengebiet von Kilometerpunkt 1929, 803,00 bis Kilometerpunkt 1929, 618,00 entlang des Laufes der Donau, das sich entlang der Kaiseite auf eine Distanz von 185,00 Meter und mit einer durchschnittlichen Breite von etwa 15 Meter erstreckt, mit den beiden anliegenden Eisenbahnen und auch dem Stück des "Kommunalbäder"-Gebietes. c) Drittes Gebiet (Praterkai) Das Hafengebiet von Kilometerpunkt 1928, 858,90 bis Kilometerpunkt 1927, 695,30 entlang des Laufes der Donau auf eine Distanz von 1163,60 Meter und einer durchschnittlichen Breite von etwa 70 Meter. d) Viertes Gebiet Das an Kilometerpunkt 1925, 664,7 der Donau auf dem Gebiet des von der Ungarischen Dampfschiffahrtgesellschaft benützten Hafengebietes angrenzende Hafengebiet bis Kilometerpunkt 1925, 529,30 auf dem von der Eisenbahn (Kaibahnhof) verwendeten Gebiet, welches sich entlang der Kaiseite auf eine Gesamtdistanz von 135,4 Meter und mit einer durchschnittlichen Breite von etwa 70 Meter erstreckt. Die vier aufgezählten Gebiete des Hafens werden mit den gesamten wasserbaulichen Konstruktionen, Lagerhäusern, Magazinen, Schuppen, der Schiffsstation, dem technischen Dienst und den Wohnhäusern, Hilfsgebäuden und Hilfsanlagen, der mechanischen Lade- und Entladeausrüstung und den mechanischen Einrichtungen, den Reparaturwerkstätten mit Ausrüstung, Transformatorunterstationen und der elektrischen Ausrüstung, den Verkehrsanlagen und gemeinnützigen Anlagen, den gesamten Straßen- und Transportanlagen und ebenso mit den gesamten Vermögenschaften und dem gesamten Lagerbestand übertragen. III. Vermögenschaften und Anlagen der Agentien, der Flußstationen und Lagerhäuser -------------------------------------------------------------------- Lfd. ! Name Nr. ! -------------------------------------------------------------------- ! Niederranna 1 ! Agentie- und Lagerhaus-Gebäude ! ! Obermühl 2 ! Agentie- und Lagerhaus-Gebäude 3 ! Grundstück von 536 Quadratmetern ! ! Neuhaus 4 ! Warteraum ! ! Mauthausen 5 ! Agentie-Gebäude ! ! Wallsee 6 ! Agentie-Gebäude 7 ! Lagerhaus ! ! Grein 8 ! Agentie- und Lagerhaus-Gebäude ! ! Sarmingstein 9 ! Agentie-Gebäude ! ! Ybbs 10 ! Agentie-Gebäude ! ! Pöchlarn 11 ! Wohnräume 12 ! Agentie-Gebäude 13 ! Grundstück von 1598 Quadratmetern ! ! Melk 14 ! Lagerhaus (in der Stadt) 15 ! Warteraum und Büro 16 ! Lagerhaus ! ! Schönbühel 17 ! Warteraum ! ! Aggsbach Dorf 18 ! Agentie-Gebäude 19 ! Lagerhaus ! ! Spitz 20 ! Agentie-Gebäude 21 ! Lagerhaus 22 ! Grundstück von 1355 Quadratmetern ! ! Weißenkirchen 23 ! Büro und Warteraum 24 ! Lagerhaus 25 ! Grundstück von 516 Quadratmetern ! ! Dürnstein 26 ! Agentie-Gebäude ! ! Stein 27 ! Wohnstätten 28 ! Warteraum und Lagerhausgebäude 29 ! Grundstück entlang dem Haus ! ! Krems 30 ! Agentie-Gebäude ! ! Hollenburg 31 ! Warteraum ! ! Tulln 32 ! Agentie-Gebäude ! ! Greifenstein 33 ! Schuppen ! ! Korneuburg 34 ! Warteraum und Fahrkartenschalter-Gebäude ! ! Hainburg 35 ! Wohnräume 36 ! Agentie-Gebäude 37 ! Lagerhaus 38 ! Grundstück von 754 Quadratmetern ! ! Arnsdorf 39 ! Agentie-Gebäude ! ! Landungsstellen 40 ! Melkstrom 41 ! Isperdorf 42 ! Marbach 43 ! Weitenegg 44 ! Deutsch-Altenburg 45 ! Zwentendorf 46 ! Kritzendorf Die in Abschnitt III aufgezählten Vermögenschaften werden mit der gesamten Ausrüstung und dem gesamten Lagerbestand übertragen. IV. Eigentum in der Stadt Wien 1. Wohnhaus Erzherzog-Karl-Platz 11 (früher Hausnummer 6), 2. Bezirk, das auf seinem eigenen Grund steht. 2. Eigentum an Grund und Gebäude, Handelskai 204, 2. Bezirk. 3. Eigentum an Baugrundstücken in der Wehlistraße, 2. Bezirk, Katastralregister Nr. 1660, 1661, 1662. 4. Das gepachtete Grundstück Handelskai 204, 2. Bezirk. Die erwähnten in Abschnitt IV aufgezählten Vermögenschaften werden mit der gesamten Ausrüstung und dem gesamten Inventar übertragen. Bemerkung zu den Abschnitten II, III und IV Der Grund, der von dem in Abschnitt II der vorliegenden Liste erwähnten Hafengebiet und ebenso von den in Abschnitt III und IV der vorliegenden Liste aufgezählten Agentiegebäuden, Stromstationen, Lagerhäusern und anderen Gebäuden eingenommen wird, und alle in den Abschnitten II, III und IV angeführten Vermögenschaften sind der Sowjetunion unter denselben gesetzlichen Bedingungen zu übertragen, unter denen die DDSG diesen Grund und die anderen Vermögenschaften innegehabt hat, mit der Maßgabe, daß am 8. Mai 1945 im Eigentum der DDSG gestandener Grund in das Eigentum der UdSSR übergeht. In Fällen, in denen Vereinbarungen, die die gesetzliche Grundlage für die Übertragung von Gründen an die DDSG herstellten, nicht die Übertragung der Eigentumsrechte an diesen Gründen an die DDSG vorsahen, wird die österreichische Regierung verpflichtet, die übertragung der von der DDSG durch solche Vereinbarungen erworbenen Rechte an die UdSSR zu verbüchern und die Gültigkeit dieser Vereinbarungen für eine unbestimmte Zeitdauer unter dem Vorbehalt zu verlängern, daß in der Zukunft die Gültigkeit solcher Vereinbarungen nicht ohne die Zustimmung der Regierung der UdSSR widerrufen wird. Das Ausmaß der Verpflichtungen der Sowjetunion hinsichtlich dieser Vereinbarungen ist durch ein Abkommen zwischen der Regierung der UdSSR und der österreichischen Regierung festzusetzen. Diese Verpflichtungen sollen nicht die Verpflichtungen überschreiten, die von der DDSG in Übereinstimmung mit den vor dem 8. Mai 1945 abgeschlossenen Vereinbarungen eingegangen worden waren. V. Im östlichen Österreich gelegene und der DDSG gehörige Schiffe, die der UdSSR zu übertragen sind -------------------------------------------------------------------- ! ! ! ! Lei- ! Lade- Nr. ! Schiffstype ! Gegenwärtiger ! Früherer ! stung! fähig- ! ! Name ! Name ! in PS! keit -------------------------------------------------------------------- 1 ! Schlepper ! "Vladivostok" ! "Persenbeug" ! 1000 ! -- 2 ! Schlepper ! "Cronstadt" ! "Bremen" ! 800 ! -- 3 ! Passagier- ! ! ! ! ! dampfer ! "Caucasus" ! "Helios" ! 1100 ! -- 4 ! Tankkahn ! 104 ! "DDSG-09714" ! -- ! 967 5 ! Tankkahn ! 144 ! "DDSG-09756" ! -- ! 974 6 ! Tankkahn ! 161 ! "DDSG-05602" ! -- ! 548 7 ! Tankkahn ! 09765 ! "DDSG-09765" ! -- ! 952 8 ! Tankkahn ! 29 ! "DDSG-XXIX" ! -- ! 1030 9 ! Schleppkahn ! 22 ! (wird nach ! ! ! ! ! Vollendung ! ! ! ! ! übernommen) ! -- ! 972 10 ! Schleppkahn ! 23 ! (wird nach ! ! ! ! ! Vollendung ! ! ! ! ! übernommen) ! -- ! 972 11 ! Schleppkahn ! EL-72 ! "DDSG-EL-72" ! -- ! 180 12 ! Schleppkahn ! 654 ! "DDSG-67277" ! -- ! 669 13 ! Schleppkahn ! 689 ! "DDSG-6566" ! -- ! 657 14 ! Schleppkahn ! 1058 ! "DDSG-1058" ! -- ! 950 15 ! Schleppkahn ! 5016 ! "DDSG-5016" ! -- ! 520 16 ! Schleppkahn ! 5713 ! "DDSG-5713" ! -- ! 576 17 ! Schleppkahn ! 5728 ! "DDSG-5728" ! -- ! 602 18 ! Schleppkahn ! 6746 ! "DDSG-6746" ! -- ! 670 19 ! Schleppkahn ! 65204 ! "DDSG-65204" ! -- ! 650 20 ! Schleppkahn ! 67173 ! "DDSG-67173" ! -- ! 670 21 ! Schleppkahn ! 10031 ! "DDSG-10031" ! -- ! 942 22 ! Schleppkahn ! 5015 ! "DDSG-5015" ! -- ! 511 23 ! Schleppkahn ! 6525 ! "DDSG-6525" ! -- ! 682 24 ! Schleppkahn ! 67266 ! "DDSG-67266" ! -- ! 680 25 ! Leichter ! 304 ! "Johanna" ! -- ! 30 26 ! Leichter ! 411 ! "V-238" ! -- ! 40 27 ! Rohrponton ! "RP-IV" ! "RP-IV" ! -- ! -- 28 ! Rohrponton ! "RP-VI" ! "DDSG-RP-VI" ! -- ! -- 29 ! Rohrponton ! "RP-XX" ! "DDSG-RP-XX" ! -- ! -- 30 ! Landungs- ! ! ! ! ! brücke ! "EP-97" ! "DDSG-EP-9721" ! -- ! -- 31 ! Ponton ! "EP-120" ! "DDSG-EP-120" ! -- ! -- 32 ! Leichter ! ! ! ! ! ohne Deck ! "Trauner" ! "Trauner" ! -- ! -- 33 ! Schwimmkran ! P-1 ! (namenlos) ! -- ! -- 34 ! Schwimmkran ! P-2 ! "DDSG-21" ! -- ! -- 35 ! Ponton ! Pt-7 ! -- ! -- ! -- 36 ! Ponton ! Pt-8 ! -- ! -- ! -- |