Bestimmungen über die Vornahme der Landtagswahlen und der Nationalratswahlen im Burgenlande
(Landtagswahlordnung)

vom 7. April 1922

aufgehoben und ersetzt durch
Landtagswahlordnung vom 31. August 1923
 

I. Allgemeine Bestimmungen.

§. 1. Der Landtag des Burgenlandes besteht aus 22 Abgeordneten, von denen 30 in einem ersten, drei in einem zweiten Ermittlungsverfahren auf Grund dieser Wahlordnung gewählt werden.

II. Wahlkreis und Wahlkörper.

§. 2. Das Burgenland wird zum Zwecke der Wahlen in den Landtag in vier Wahlkreise eingeteilt, und zwar:
1. die politischen Bezirke Eisenstadt und Neusiedl; Vorort Eisenstadt; neun Abgeordnetensitze;
2. die politischen Bezirke Mattersdorf und Oberpullendorf; Vorort Mattersdorf; acht Abgeordnetensitze;
3. die politischen Bezirke Güssling und Jennersdorf; Vorort Güssing; sieben Abgeordnetensitze;
4. der politische Bezirk Oberwarth; Vorort Oberwarth; sechs Abgeordnetensitze.

§. 3. Die Wähler jedes Wahlkreises bilden einen Wahlkörper. Jeder Wahlkörper wählt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl die auf ihn entfallende Anzahl von Abgeordneten.

§. 4. (1) Jede Gemeinde ist Wahlort. Räumlich ausgedehnte Gemeinden können in mehrere Wahlorte geteilt werden.

(2) Ortsgemeinden mit mehr als 1000 Einwohnern werden zur Erleichterung der Wahl nach Bedarf in Wahlsprengel geteilt.

§. 5. Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme. Das Wahlrecht ist, abgesehen von der in § 31, Absatz 4, enthaltenen Gestattung, persönlich auszuüben.

§. 6. (1) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrechtgrundsätzlich in der Ortsgemeinde aus, in der er am Tage der Verlautbarung der Wahlausschreibung seinen ordentlichen Wohnsitz hat.

(2) Ausnahmsweise können Wähler, welche sich in Ausübung eines öffentlichen Dienstes oder Auftrages am Wahltag und während der Wahlstunden außerhalb ihres nach dem ersten Absatz maßgebenden Wohnsitzes aufhalten müssen oder die ihren ordentlichen Wohnsitz zwischen dem Tage der Verlautbarung der Wahl und dem Wahltage verlegt haben, von der Ortswahlbehörde die Ausstellung einer "Wahlkarte" verlangen, welche sie berechtigt, in einem anderen Wahlorte zu wählen. Solche Wähler haben bei der Ausübung des Wahlrechtes nebst der Wahlkarte noch ein anderes amtliches Identitätsdokument vorzuweisen. Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnisse vorzumerken. Die näheren Anordnungen, namentlich über die Ausstellung der Wahlkarte, die Voraussetzung hiefür, die Bestimmungen des Wahlortes und die erwählten weiteren Identitätsdokumente erfolgen durch Verordnung.

§. 7. Wähler, die am Tage der Verlautbarung der Wahlausschreibung in aktiver militärischer Dienstleistung stehen, üben ihr Wahlrecht in dem Wahlorte, beziehungsweise in dem Wahlsprengel aus, in dem sie an diesem Tage gewohnt haben.

III. Wahlbehörden.

§ 8. (1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen werden Wahlbehörden bestellt. Die Wahlbehördenbleiben bis zur Ausschreibung der nächsten allgemeinen Wahlen zum Landtage im Amte.

(2) Die Wahlbehörden erkennen in jenen Streitfällen, die sich in ihrem Bereiche über das Wahlrecht oder die Ausübung der Wahl ergeben.

(3) Jeder Wahlbehörde werden durch den Wahlleiter die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel aus dem Stande des Amtes, dem er vorsteht oder von dem er entsendet ist, zugeteilt. Außerdem können Hilfsarbeiter auf Zeit im Vertragsverhältnisse herangezogen werden.

§ 9. (1) Für jeden Wahlort oder Wahlsprengel wird eine Ortswahlbehörde eingesetzt. Sie besteht aus dem Bürgermeister (Gemeindevorsteher) als Wahlleiter und mindestens drei Beisitzern. Der Bürgermeister kann sich in allen Fällen durcheinen von ihm entsendeten Wahlleiter ständig vertreten lassen.

(2) Am Sitze jeder politischen Bezirksbehörde wird aus dem Vorstande der Behörde oder dem von ihm entsendeten Stellvertreter und mindestens sechs Besitzern die Bezirkswahlbehörde gebildet. Ihr obliegt die Festsetzung und Abgrenzung der Wahlorte und Wahlsprengel im politischen Bezirke.

§ 10. (1) Für jeden Wahlkreis wird im Vororte des Wahlkreises eine Kreiswahlbehörde eingesetzt. Sie besteht aus dem Vorstande der politischen Bezirksbehörde des Vorortes oder dem von ihm entsendeten Stellvertreter als Wahlleiter und mindestens sechs Beisitzern.

(2) Die Wahlleiter und Beisitzer der Kreiswahlbehörden dürfen nicht gleichzeitig einer Ortswahlbehörde angehören.

§ 11. Die nach dem Gesetz über die Wahlordnung zur Nationalversammlung vom 20. Juni 1920 (Vollzugsanweisung der Staatsregierung vom 21. Juli 1920, St. G. Bl. Nr. 351) beim Bundesministerium für Inneres und Unterricht eingesetzte Hauptwahlbehörde führt die Oberaufsicht über alle nach dieser Wahlordnung eingesetzten Wahlbehörden.

§ 12. (1) Die Beisitzer der Orts-, Bezirks- und Kreiswahlbehörden werden auf Grund von Vorschlägen der Parteien unter tunlichster Berücksichtigung ihrer gegenwärtigen Stärke im Bereiche der Wahlbehörde derart berufen, daß alle größeren Parteien mindestens durch ein Mitglied vertreten sind.

(2) Die Beisitzer der Kreiswahlbehörden beruft die Hauptwahlbehörde, die Beisitzer der Bezirkswahlbehörden beruft die Kreiswahlbehörde, die Beisitzer der Ortswahlbehörden die Bezirkswahlbehörde.

(3) Für jeden Besitzer ist in gleicher Weise ein Ersatzmann zu berufen.

(4) Das Amt eines Mitgliedes der Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der am Sitze der betreffenden Wahlbehörde seinen ordentlichen Wohnsitz hat.

(5) Inwieweit und in welcher Höhe Mitglieder der Wahlbehörde während der Dauer und nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme für Verdienstentgang eine Entschädigung aus Bundesmitteln erhalten, wird durch Verordnung geregelt.

§ 13. Die Namen der von den Wahlbehörden berufenen Ersatzmänner sind sofort öffentlich bekanntzumachen.

IV. Wahlrecht und Wählbarkeit.

§ 14. Wahlberechtigt ist jeder österreichische Bundesbürger ohne Unterschied des Geschlechtes, der vor dem 1. Jänner des Jahres, in dem die Wahl stattfindet, das 20. Lebensjahr überschritten , im Burgenlande seinen ordentlichen Wohnsitz hat und vom Wahlrechte nicht ausgeschlossen ist.

§ 15. Wählbar ist ohne Unterschied des Geschlechtes jeder wahlberechtigte österreichische Bundesbürger, der vor dem 1. Jänner des Jahres, in dem die Wahl stattfindet, das 24. Lebensjahr überschritten hat.

§ 16. Vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit sind ausgeschlossen:
a) Personen, die voll oder beschränkt entmündigt sind;
b) Personen, die wegen eines Verbrechens oder wegen Übertretung des Diebstahls, der Veruntreuung, der Teilnehmung hieran, des Betruges, der Kuppelei (§§ 460, 461, 463, 464, 512 St. G.), wegen der in § 1 des Gesetzes vom 28. Mai 1881, R. G. Bl. Nr. 47, oder der in den §§ 2, 3, und 4 der kaiserlichen Verordnung vom 12. Oktober 1914, R. G. Bl. Nr. 275, oder der in § 1 des Gesetzes vom 25. Mai 1883, R. G. Bl. Nr. 78, bezeichneten Straftaten oder wegen Übertretung der §§ 1, 3, 4 und 5 des Gesetzes vom 24. Mai 1885, R. G. Bl. Nr. 89, verurteilt worden sind. Die Folge der Verurteilung hat, wenn die Verurteilung nicht schon früher getilgt wird, bei den in § 6 Z. 1 bis 10, des Gesetzes vom 15. November 1867, R. G. Bl. Nr. 131, aufgezählten Verbrechen mit dem Ende der Strafe, bei anderen Verbrechen mit dem Ablaufe von zehn Jahren, wenn der Schuldige zu einer wenigstens fünfjährigen Strafe verurteilt wurde, und außerdem mit dem Ablaufe von fünf Jahren, bei den übrigen angeführten Straftaten aber mit dem Ablaufe von drei Jahren mit dem Ende der Strafe aufzuhören;
c) Personen, denen auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, das nach dem früher im Burgenland geltenden Rechte ergangen ist, die politischen Rechte entzogen sind;
d) Personen, die wegen eines Vergehens gegen die strafrechtlichen Bestimmungen zum Schutze der Wahlfreiheit verurteilt worden sind, wenn die Tathandlung bei Wahlen zum Nationalrat oder zu den Landtagen begangen wurde, auf die im § 14 des Gesetzes vom 26. Jänner 1907, R. G. Bl. Nr. 18, festgesetzte Dauer, wenn die Verurteilung nicht schon früher getilgt wird;
e) Personen, die unter Polizeiaufsicht gestellt oder in eine Zwangsarbeitsanstalt abgegeben wurden, nach Ablauf von drei Jahren nach Erlöschen der Polizeiaufsicht oder nach Entlassung aus der Zwangsarbeitsanstalt;
f) Personen, denen seitens des Gerichtes die väterliche Gewalt über ihre Kinder entzogen wurde, solange die Kinder unter fremder Vormundschaft stehen, jedenfalls aber während drei Jahren nach der gerichtlichen Verfügung;
g) Personen, die wegen Trunkenheit mehr als zweimal gerichtlich zu einer Arreststrafe verurteilt sind, für die Dauer von drei Jahren nach dem Ende der letzten Strafe.

V. Ausschreibung und Vorbereitung der Wahlen.

§ 17. (1) Die Wahlen werden von der Bundesregierung im Landesamtsblatt ausgeschrieben. Der Wahltag wird im Einvernehmen mit der Verwaltungsstelle des Burgenlandes auf einen Sonntag oder auf einen anderen öffentlichen Ruhetag festgesetzt. Auch der Tag der Ausschreibung der Wahl wird von der Bundesregierung im Einvernehmen mit der Verwaltungsstelle für das Burgenland bestimmt.

(2) Die Ausschreibung wird ortsüblich kundgemacht.

§ 18. (1) Die Wahlberechtigten jedes Wahlortes (Wahlsprengels) werden von der betreffenden Gemeinde in Orts- oder Sprengelwählerverzeichnisse verzeichnet. Das Verzeichnis wird nach Straßen und Hausnummern, beziehungsweise nur nach Hausnummern angelegt.

(2) Das Verzeichnis ist der Ortswahlbehörde zur Überprüfung vorzulegen, welche darin die von ihr als notwendig erkannten Richtigstellungen durchführt.

(3) Das Verzeichnis wird durch 14 Tage in einem allgemein zugänglichen Amtsraum aufgelegt. Die Auflegung ist vorher öffentlich bekanntzumachen. Jedermann kann in das Verzeichnis Einsicht nehmen und davon Abschriften sowie Vervielfältigungen herstellen.

(4) Zwischen der Vorlage des Verzeichnisses an die Ortswahlbehörde und der Auflegung müssen mindestens 48 Stunden liegen.

§ 19. (1) Gegen das Wählerverzeichnis kann jede Person, der in dem betreffenden Wahlkörper das Wahlrecht zusteht, innerhalb von 14 Tagen vom ersten Tage der Auflegung an gerechnet, wegen Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich bei der Ortswahlbehörde Einspruch erheben.

(2) Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis Einspruch erhoben wurde, sind hievon von der Ortswahlbehörde innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Einspruches zu verständigen. Der Einspruch ist in jedem Einspruchsfalle abgesondert zu überreichen.

§ 20. (1) Über den Einspruch entscheidet die Ortswahlbehörde innerhalb dreier Tage. Die Entscheidung wird im Wählerverzeichnisse sofort ersichtlich gemacht und demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, sowie auch dem durch die Entscheidung Betroffenen mitgeteilt.

(2) Jede Person, der in dem betreffenden Wahlkörper das Wahlrecht zusteht, kann die Berufung innerhalb dreier Tage nach Eintragung der Entscheidung in das Wählerverzeichnis oder binnen drei Tagen von dem der Zustellung der Entscheidung nachfolgenden Tage an gerechnet, bei der Ortswahlbehörde an die Kreiswahlbehörde einbringen. Die Kreiswahlbehörde entscheidet innerhalb von acht Tagen nach Einlangen der Beschwerde endgültig.

§ 21. (1) Nach Abschluß des Einspruchs- und Berufungsverfahrens ist das Wählerverzeichnis von der Ortswahlbehörde richtigzustellen und abzuschließen.

(2) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im richtiggestellten und abgeschlossenen Wählerverzeichnisse enthalten sind.

(3) Wahlberechtigte Mitglieder einer Ortswahlbehörde können ihr Wahlrecht bei der Ortswahlbehörde ausüben, deren Mitglied sie sind.

VI. Wahlbewerbung.

§ 22. (1) Wählergruppen, die sich an der Wahlbewerbung beteiligen (Parteien), haben ihre Wahlvorschläge spätestens drei Wochen vor dem Wahltage der Kreiswahlbehörde vorzulegen.

(2) Der Wahlvorschlag muß von wenigstens 100 Wählern des Wahlkreises unterschrieben sein; er muß enthalten:
1. die unterscheidbare Parteibezeichnung, wobei Untertitel, die neben der eigentlichen Parteibezeichnung aufgenommen werden, nicht als Verschiedenheit der Parteibezeichnung gelten;
2. die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerbern als im Wahlkreise Abgeordnete zu wählen sind, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reichenfolge unter Angabe des Vor- und Zunamens, Berufes, Geburtsjahres und der Wohnung jedes Bewerbers;
3. die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei.

§ 23. (1) Die Wahlvorschläge der Parteien werden nach dem Zeitpunkte ihrer Einbringung gereiht.

(2) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen tragen, so hat der Kreiswahlleiter die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Parteibezeichnungen anzubahnen. Gelingt das Einvernehmen nicht, so kann die Kreiswahlbehörde nach ihrer Kenntnis der Parteiverhältnisse eine, mehrere odersämtliche dieser Wahlvorschläge so behandeln, als ob sie ohne ausdrückliche Parteibezeichnung eingereicht wären.

§ 24. (1) Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Parteibezeichnung werden nach dem erstvorgeschlagenen Bewerber benannt.

(2) Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, so gilt der Erstunterzeichnete als Vertreter der Partei.

§ 25. (1) Jede Partei hat im Wahlvorschlage oder in einer besonderen Eingabe an die Kreiswahlbehörde ihre Anträge über die zu berufenden Beisitzer der Bezirkswahlbehörden zu stellen. Ferner hat jede Partei in einer Eingabe an die Bezirkswahlbehörde ihre Anträge über die zu berufenden Beisitzer der Ortswahlbehörden zu stellen sowie jene Personen zu bezeichnen, die bei der Wahlhandlung in jedem Wahllokale als Wahlzeugen (Vertrauensmänner) dienen sollen.

(2) In jedes Wahllokal können von jeder Partei zwei Wahlzeugen entsendet werden; sie erhalten von der Bezirkswahlbehörde einen Eintrittsschein.

§ 26. Die Wahlbehörde überprüft, ob die in den Parteilisten vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind (§ 16).

§ 27. Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert oder nach § 26 gestrichen wird, so kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen. Die Ergänzungsvorschläge müssen jedoch spätestens sieben Tage vor der Wahl bei der Kreiswahlbehörde einlangen.

§ 28. Am siebenten Tage vor der Wahl schließt die Kreiswahlbehörde die Parteilisten ab und veröffentlicht sie in der Reihenfolge der Einbringung. Die Veröffentlichung erfolgt in ortsüblicher Weise. Der Inhalt des Wahlvorschlages muß aus der Veröffentlichung vollinhaltlich ersichtlich sein.

VII. Abstimmungsverfahren.

§ 29. (1) Die Bezirkswahlbehörde bestimmt im Einvernehmen mit den Ortswahlbehörden für jeden Wahlort oder Wahlsprengel das Wahllokal und die Wahlzeit.

(2) Im Gebäude des Wahllokales und mit einem von der Bezirkswahlbehörde durch ortsübliche Kundmachung bezeichneten Umkreise ist am Wahltage jede Art der Wahlbewerbung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten.

(3) Der Ausschank von geistigen Getränken ist am Wahltage sowie am Tage vorher verboten.

§ 30. Im Wahllokale befindet sich der Amtstisch für die Wahlbehörde. In seiner unmittelbaren Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen, dann die Wahlzelle; inder Wahlzelle steht ein Tisch mit Schreibstiften. Für die Einrichtung der Wahllokale haben die Gemeinden vorzusorgen.

§ 31. (1) Der Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, bezeichnet seine Wohnung, legt eine Urkunde oder sonstige amtliche Bescheinigung, aus der sein Personenstand ersichtlich ist, sowie gegebenenfalls die Wahlkarte vor und erhält daraufhin das undurchsichtige Wahlkuvert und auf Verlangen einen Stimmzettel.

(2) Der Wähler hat sich hierauf in die Wahlzelle zu begeben, den ausgefüllten Stimmzettel in das Kuvert zu legen, tritt dann aus der Wahlzelle und übergibt das Kuvert geschlossen dem Wahlleiter, der es uneröffnet in die Wahlurne legt. Der Name des Wählers wird im Wählerverzeichnisse abgestrichen und in ein eigenes Abstimmungsverzeichnis fortlaufend eingetragen. Hierauf verläßt der Wähler das Wahllokal.

(3) Blinde und Bresthafte können sich von einer Geleitperson führen und diese für sich abstimmen lassen.

(4) Besitzt der Wähler einer Gemeinde unter 2000 Einwohnern eine Urkunde oder Bescheinigung der erwählten Art nicht, so ist er dennoch zur Abstimmung zuzulassen, wenn er den Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist. Dieser Umstand ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang ausdrücklich zu vermerken.

§ 32. (1) Der Stimmzettel muß aus weichem Papier sein und das Ausmaß von 10 1/2 bis 11 1/2 Zentimeter in der Länge und von 7 bis8 Zentimeter in der Breite aufweisen. Art und Farbe des Papieres werden durch Verordnung bestimmt. Er ist gültig ausgefüllt, wenn er die Partei bezeichnet oder wenigstens den Namen eines Bewerbers der gewählten Parteiliste unzweideutig dartut oder nebst der Parteibezeichnung den Namen eines oder mehrerer Bewerber der von dieser Partei aufgestellten Parteiliste enthält. Dies geschieht durch Handschrift, Druck oder sonstige Vervielfältigung.

(2) Der Stimmzettel ist ungültig:
1. wenn er zwei oder mehrere Parteien bezeichnet;
2. wenn er gar keine Partei, wohl aber zwei oder mehrere Namen aus verschiedenen Parteilisten bezeichnet;
3. wenn er bezüglich des Ausmaßes oder der Art des Papieres den im ersten Absatz enthaltenen Vorschriften nicht entspricht.

(3) Erscheint innerhalb eines Wahlkreises ein und derselbe Name auf mehreren Parteilisten, so sind die Stimmzettel, welche diesen Namen allein enthalten, nur dann gültig, wenn der Stimmzettel auch die Partei bezeichnet.

(4) Streichungen machen den Stimmzettel nicht ungültig, wenn wenigstens der Name eines Wahlwerbers oder die Partei bezeichnet bleibt.

(5) Wenn ein Kuvert mehr als einen gültig ausgefüllten Stimmzettel enthält und diese Stimmzettel auf verschiedene Parteilisten lauten, sind alle ungültig.

(6) Lauten die gültig ausgefüllten Stimmzettel auf dieselbe Partei, so sind sie als ein Stimmzettel zu zählen.

§ 33. Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Wahlzeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokale oder in dem von der Ortswahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Wahlhandlung für geschlossen; hierauf werden zunächst die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich durcheinandergemischt, die Wahlbehörde entleert sodann die Wahlurne, zählt die abgegebenen Kuverts und stellt die Übereinstimmung ihrer Zahl mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnisse eingetragenen Wähler fest. Sodann eröffnet sie die Kuverts, prüft die Zahl der Stimmzettel, stellt die Zahl der ungültigen Stimmzettel fest, ordnet die gültigen nach Parteilisten und stellt die für jede Parteiliste entfallende Zahl von Stimmen (die Parteisumme) fest.

§ 34. (1) Die Wahlbehörde beurkundet den Wahlvorgang in einer eigenen Niederschrift. Diese Niederschrift enthält die Bezeichnung der Mitglieder der Wahlbehörde, die Zeit des Beginnes und des Schlusses der Wahlhandlung sowie allfälliger Unterbrechungen, die Entscheidungen der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern, die sonstigen Verfügungen der Wahlbehörde, endlich außergewöhnliche Vorkommnisse während der Wahlhandlung. Außerdem ist darin anzugeben, wieviel männliche und weibliche Wähler abgestimmt haben. Die Niederschrift wird das Wählerverzeichnis und das Abstimmungsverzeichnis angeschlossen.

(2) Die im § 32 bezeichneten Feststellungen werden in die Niederschrift eingetragen. Diese wird daraufhin geschlossen, von den Mitgliedern der Wahlbehörde gefertigt und samt den Stimmzetteln unter Verschluß genommen.

(3) Damit ist die Wahlhandlung beendet.

VIII. Ermittlungsverfahren.

§ 35. Der verschlossene Wahlakt wird der Kreiswahlbehörde vorgelegt. Diese überprüft die Wahlergebnisse der örtlichen Wahlen und stellt sie im vorbereiteten Kreiswahlprotokoll zusammen.

§ 36. Die Kreiswahlbehörde ermittelt die Gesamtzahl der im Wahlkreise abgegebenen gültigen Stimmen (Gesamtsumme), sowie die Summen der auf jede Parteientfallenden Stimmen (Parteisummen) und stellt zunächst fest, auf wieviele Vertreter jede Partei in Anspruch hat.

§ 37. (1) Auf die Parteilisten werden die zu vergebenden Abgeordnetensitze mittels der Wahlzahl verteilt. Die Wahlzahl wird wie folgt berechnet:

(2) Die Parteisummen werden nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben, unter jede Parteisumme wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf auch das Fünftel, das Sechstel u. s. w.

(3) Als Wahlzahl gilt bei bloß einem im Wahlkreise zu vergebenden Sitze die größte, bei zwei zu vergebenden Sitzen die zweitgrößte, bei drei solchen Sitzen die drittgrößte, bei vier die viertgrößte Zahl u. s. w. der so angeschriebenen Zahlen. Jede Partei erhält soviele Sitze als die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist.

§ 38. Wenn nach dieser Berechnung zwei Parteien auf einen Sitz denselben Anspruchhaben, so entscheidet zwischen ihnen das Los.

§ 39. (1) Von jeder Parteiliste sind soviele Bewerber, als ihre Sitze zukommen, und zwar der Reihe nach, wie sie im Wahlvorschlage angeführt sind, von der Wahlbehörde als gewählt zu erklären. Ihre Namen sind zu verlautbaren.

(2) Ist ein Wahlbewerber auf mehreren Listen gewählt, so hat er binnen14 Tagen an die Hauptwahlbehörde zu erklären, für welche Parteiliste er sich entscheidet. Auf allen anderen Listen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesetzten Frist nicht erklärt, so entscheidet für ihn die Hauptwahlbehörde.

(3) Nichtgewählte sind Ersatzmänner für den Fall, daß einer ihrer Vordermänner derselben Liste in Abgang kommt. Die Reihenfolge, in der sie die Eigenschaft als Ersatzmänner erlangen, bestimmt sich nach der Reihenfolge des Wahlvorschlages.

§ 40. (1) Wenn in einem Wahlkreis die Hälfte der Sitze durch den Abgang der gewählten Abgeordneten und Ersatzmänner erledigt ist, so verlieren auch alle anderen Abgeordneten und Ersatzmänner ihr Mandat und ist binnen drei Monaten eine Neuwahl für den Wahlkreis durchzuführen.

(2)Eine Neuwahl wird für den Wahlkreis auch dann sofort ausgeschrieben, wenn der Verfassungsgerichtshof die Wahl wegen Ungesetzlichkeit für nichtig erklärt hat.

§ 41. Den Parteien, für deren Wahlvorschläge nach der Wahlermittlung (§§ 37 bis 39) Reststimmen außer Berechnung geblieben sind, werden nach Maßgabe dieser Reststimmen drei weitere Sitze zugewiesen. Zu diesem Zwecke wird nach der Wahlermittlung in den einzelnen Wahlkreisen ("erstes Ermittlungsverfahren") bei der Hauptwahlbehörde ein "zweites Ermittlungsverfahren" durchgeführt.

§ 42. (1) Die Parteien, welche auf die Zuweisung weiterer Abgeordnetensitze im zweiten Ermittlungsverfahren Anspruch erheben, müssen, um bei der Verteilung dieser Sitze berücksichtigt zu werden, diesen Anspruch bei der Hauptwahlbehörde derart rechtzeitig anmelden, daß die Anmeldung spätestens am vierzehnten Tage vor der Wahl bei der Hauptwahlbehörde eingelangt ist. Sie muß von wenigstens drei Personen unterschrieben sein, welche in bei verschiedenen Wahlkreisen eingebrachten Wahlvorschlägen (§ 22) als zustellungsbevollmächtigter Vertretereiner Partei der gleichen Parteibezeichnung (§ 22, Z. 1) aufgenommen sind. Der Anmeldung kann von der Partei ein "Landeswahlvorschlag" beigeschlossen werden, welcher die Parteiliste, das heißt die Liste der Bewerber um die im zweiten Ermittlungsverfahren zu vergebenden Abgeordnetensitze enthält.

(2) Die Anmeldungen samt den etwaigen Landeswahlvorschlägen werden von der Hauptwahlbehörde geprüft und längstens am vierten Tage vor der Wahl im Landesamtsblatte des Burgenlandes verlautbart.

(3) Einer Anmeldung können nur die allfälligen Reststimmen jeder Wahlvorschläge derselben Partei zugerechnet werden, in welchen ausdrücklich die Erklärung aufgenommen ist, daß ihre Reststimmen der Anmeldung und dem allfälligen damit verbundenen Landeswahlvorschlage zuzurechnen sind.

§ 43. Jede Kreiswahlbehörde hat der Hauptwahlbehörde die bei ihr eingebrachten Wahlvorschläge vierzehn Tage vor dem Wahltage zu übersenden und nach Abschluß des ersten Ermittlungsverfahrens der Hauptwahlbehörde im kürzesten Wege mitzuteilen:
a) die auf jede Partei entfallende Parteisumme,
b) die Wahlzahl des Wahlkreises,
c) auf welche Parteien und wieviel Sitze auf jede im ersten Ermittlungsverfahren entfallen sind.

§ 44. (1) Die Hauptwahlbehörde ermittelt zunächst die Summe der Reststimmen für jede Partei, welche eine Anmeldung (§ 42, erster Absatz) eingebracht hat, wobei im Sinne der Bestimmung des § 42, dritter Absatz, nur solche Reststimmen zu berücksichtigen sind, die auf Wahlvorschläge entfallen sind, in denen ausdrücklich die Erklärung enthalten war, daß ihre Reststimmen der bestreffenden Anmeldung zuzurechnen sind.

(2) Die Reststimmen jeder Partei werden in der Weise ermittelt, daß von der Parteisumme die Zahl abgezogen wird, die sich aus der Vervielfachung der Wahlzahl mit der Zahl der dieser Partei zugekommenen Sitze ergibt.

(3) Die drei im zweiten Ermittlungsverfahren zu vergebenden Abgeordnetensitze werden sodann auf die Parteien, welche den Anspruch auf weitere Abgeordnetensitze gemäß § 42 angemeldet haben, nachdem in den §§ 37 und 38 festgesetzten Verfahren verteilt. Keine Partei kann jedoch im zweiten Ermittlungsverfahren mehr Abgeordnetensitze erhalten, als ihr im ersten Ermittlungsverfahren zugefallen sind. In einem solchen Falle wird der betreffende Sitz der nach dem oberwähnten Verfahren als nächste in Betracht kommenden Partei zugewiesen.

(4) Sofern die Parteien, welche nach dem zweiten Absatz weitere Abgeordnetensitze zugeteilt erhalten, ihrer Anmeldung (§ 42, erster Absatz) einen Landeswahlvorschlag beigeschlossen haben, werden die auf sie entfallenden weiteren Abgeordnetensitze auf die in diesem Landeswahlvorschlag enthaltenen Bewerber nach dem im § 39 festgelegten Verfahren zugewiesen. Sofern jedoch die betreffende Partei ihrer Anmeldung keinen Landeswahlvorschlag beigeschlossen hat, werden die ihr zufallenden Abgeordnetensitze auf die nach § 42, dritter Absatz, in Betrachtkommenden Kreiswahlvorschläge nach Maßgabe der auf jeden dieser Wahlvorschläge entfallenden Reststimmen nach dem in den §§ 37 bis 39 festgesetzten Verfahren mit der Maßgabe aufgeteilt, daß, wenn ein Bewerber in Abgang kommt, als sein Ersatzmann der nächstbezeichnete Bewerber desselben Wahlvorschlages herangezogen wird.

(5) Das Ergebnis der Aufteilung ist im Landesamtsblatte zu verlautbaren.

§ 45. Nach Abschluß des ersten Ermittlungsverfahrens bezeichnet die Kreiswahlbehörde die Wahlzahl und das Wahlergebnis im Protokolle, fertigt es und sendet den Wahlakt an die für die Wahl in den Nationalrat zuständige Kreiswahlbehörde.

IX. Gleichzeitige Vornahme der Wahl in den Landtag mit der Wahl zum Nationalrat.

§ 46. (1) Gleichzeitig mit der ersten in den Landtag für das Burgenland vorzunehmenden Wahl ist die Wahl der Abgeordneten des Burgenlandes zum Nationalrate für die restliche Dauer der gegenwärtigen Legislaturperiode auszuschreiben und durchzuführen.

(2) Die Wahl in den Nationalrat ist vor den für die Landtagswahl eingesetzten Orts- und Bezirkswahlbehörden unter Zugrundelegung der für die Landtagswahl angefertigten Wählerverzeichnissen vorzunehmen. Eine abgesonderte Auflage der Wählerverzeichnisse sowie ein abgesondertes Einspruchsverfahren findet für die Nationalratswahlen nicht statt.

(3) Das im § 17 der Wahlordnung für die Nationalversammlung vorgesehene Richtigstellungsverfahren hat bei dieser Wahl zu entfallen.

(4) Für das Abstimmungsverfahren gelten die Bestimmungen der Landtagswahlordnung.

(5) Für beide Wahlen wird nur ein Stimmzettel abgegeben. Die Listen ein und derselben Partei für den Landtag und Nationalrat gelten im Sinne des § 32, als eine Parteiliste.

(6) Im übrigen gelten für die Wahl zum Nationalrat die Bestimmungen der Wahlordnung für die Nationalversammlung mit den durch das Bundes-Verfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920, B. G. Bl. Nr. 1, enthaltenen Abänderungen.

§ 47. Die für die Landtagswahl eingesetzten Kreiswahlbehörden in den Vororten Eisenstadt und Güssing besorgt auch die Aufgaben der Kreiswahlbehörden für die Wahlen zum Nationalrat und ermitteln auf Grundlage der von den Landtagskreiswahlbehörden eingelangten Wahlakten die Ergebnisse der Wahl zum Nationalrat.

§ 48. (1) Nach Ermittlung des Ergebnisses der Wahl zum Nationalrat bezeichnet die Kreiswahlbehörde die Wahlzahl und das Wahlergebnis im Protokoll und sendet den gesamten Wahlakt an die Hauptwahlbehörde, welche das Einlangen des Wahlaktes den Kreiswahlbehörden telegraphisch bestätigt.

(2) Das Einlangen der Wahlakten jedes Landtagswahlkreises bei der Hauptwahlbehörde wird von der Landtagskreiswahlbehörde kundgemacht. Wenn binnen 14 Tagen nach Einlangen des Aktes von dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Partei gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses Einspruch erhoben wird, so überprüft die Hauptwahlbehörde auf Grund der eingesendeten Schriftstücke die Wahlhandlung. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so kann die Hauptwahlbehörde sofort das Ergebnis der ersten und allenfalls auch der zweiten Ermittlung der Wahl zum Landtage sowie das Ergebnis der Ermittlung der Wahl zum Nationalrat richtigstellen, die Verlautbarung der Kreiswahlbehörde und notwendigenfalls auch ihre eigene Verlautbarung für nichtig erklären und das richtige Ergebnis verlautbaren. Andernfalls wird der Beschwerdeführer an den Verfassungsgerichtshof verwiesen.

§ 49. Über Beschwerden wegen Ungesetzlichkeit der Wahlhandlung entscheidet der Verfassungsgerichtshof.

X. Schlußbestimmungen.

§ 50. Wenn die Wahlen infolge innerer Unruhen, Störungen des Verkehrs oder aus anderen Gründen nicht gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden können und hierdurch die Bildung des Vertretungskörpers überhaupt oder die Vertretung der Einwohner einzelner Wahlkreise unmöglich wird, so kann die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschusse durch Verordnung die Vornahme dieser Wahlen außerhalb des Wahlortes oder Wahlkreises, die unmittelbare Einsendung der Stimmzettel an die Hauptwahlbehörde sowie jene sonstigen Änderungen an den Vorschriften dieser Wahlordnung verfügen, die zur Ausübung des Wahlrechtes unabweislich geboten sind.

§ 51. Die Bundesregierung ist ermächtigt, mittels Verordnung alle zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verfügungen zu treffen.


Quellen: Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, Jahrgang 1922, Nr. 202
© 30. März 2006 - 2. April 2006

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