Einstweilige Landesordnung für das Burgenland

kundgemacht als Beilage des Bundesverfassungsgesetzes vom 7. April 1922, BGBl. Nr.  202/1922

geändert durch
Bundesverfassungsgesetze vom 9. Juni 1922 (BGBl. Nr. 328+329/1922),
Landesverfassungsgesetz vom 12. Oktober 1922 (LGBl. Nr. 36/1922),
Landesverfassungsgesetz vom 13. März 1924 (LGBl. Nr. 9/1924);
Landesverfassungsgesetz vom 6. März 1925 (LGBl. Nr. 15/1925).

 

Erstes Hauptstück.
Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Das Burgenland ist ein selbständiges und gleichberechtigtes Bundesland der demokratischen Republik Österreich.

§ 2. (1) Das Landesgebiet des Burgenlandes ist das Gebiet innerhalb der nach Maßgabe des Staatsvertrags von Saint-Germain vom 10. September 1919, StGBl. Nr. 303 von 1920, und des Venediger Protokolls vom 13. Oktober 1921, BGBl. Nr. 138 von 1922, festgelegten Grenzen.

(2) Eine Änderung des Landesgebietes kann - abgesehen von Friedensverträgen - nur durch übereinstimmende Verfassungsgesetze des Bundes und des Landes erfolgen.

§ 3. (1) Für das Burgenland besteht eine Landesbürgerschaft. Voraussetzung für die Landesbürgerschaft ist die Zuständigkeit in einer Gemeinde des Landes.

(2) Mit der Landesbürgerschaft wird die Bundesbürgerschaft erworben.

(3) Jeder Bundesbürger hat im Land die gleichen Rechte und Pflichten wie die Landesbürger selbst.

§ 4. Einstweiliger Sitz der Landesregierung ist Sauerbrunn.

§ 5. Die deutsche Sprache ist, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache des Burgenlandes.

§ 6. (1) Die Gesetzgebung des Landes übt der Landtag aus.

(2) Die Vollziehung des Landes übt die Landesregierung aus.

§ 7. In den Wirkungsbereich des Landes gehören alle Angelegenheiten, die nach Maßgabe der Bestimmungen des § 42, Abs. 1, ÜbgGes. zur bundesstaatlichen Verfassung vom 1. Oktober 1920, BGBl. Nr. 2, in den Wirkungsbereich der Bundesländer der Republik Österreich fallen.

§ 8. (1) Die Angelegenheiten, deren Vollziehung gemäß § 7 dem Lande zuletzt, bilden den selbständigen Wirkungsbereich des Landes.

(2) Die übrigen Angelegenheiten der Vollziehung bilden, soweit nicht im Sinne des Art. 102 des Bundes-Verfassungsgesetzes im Land besondere, dem Amt der Landesregierung nicht untergeordnete Bundesbehörden bestellt sind, den Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung.

(3) Die Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches werden von der Landesregierung, die Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung werden vom Landeshauptmanne besorgt.

Zweites Hauptstück.
Gesetzgebung des Landes.

A. Landtag.

§ 9. (1) Die Mitglieder des Landtages werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechtes aller nach der Landtagswahlordnung wahlberechtigten männlichen und weiblichen Bundesangehörigen gewählt, die im Land ihren ordentlichen Wohnsitz haben und vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 20. Lebensjahr überschritten haben.

(2) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 24. Lebensjahr überschritten hat.

(3) Die Ausschließung vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit kann nur die Folge einer gerichtlichen Beurteilung oder Verfügung sein.

§ 10. (1) Der Landtag tagt am Sitze der Landesregierung.

(2) Für die Dauer der außerordentlichen Verhältnisse kann der Landtag, und zwar solange er noch nicht konstituiert ist, vom Landeshauptmanne, sonst vom Präsidenten des Landtages in einen anderen Ort des Burgenlandes einberufen werden.

Durch das Bundesverfassungsgesetz vom 9. Juni 1922 erhielt der § 10 Abs. 1 folgende Fassung:
"(1) Der Sitz des Landtages ist bis auf weiteres Eisenstadt."

§ 11. Die Gesetzgebungsperiode des ersten Landtages dauert drei Jahre, vom Tage seines ersten Zusammentrittes an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem der neue Landtag zusammentritt.

§ 12. Der Landtag kann nur durch seinen Beschluß vertagt werden. Die Weidereinberufung erfolgt durch seinen Präsidenten. Dieser ist verpflichtet, den Landtag sofort einzuberufen, wenn wenigstens ein Viertel seiner Mitglieder, der Landeshauptmann oder die Landesregierung es verlangen.

§ 13. Vor dem Ablaufe der Gesetzgebungsperiode kann der Landtag durch einfaches Gesetz seine Auflösung beschließen. Die Beschlußfassung über dieses Gesetz kann erst am zweiten Werktag nach der Einbringung des Antrages erfolgen. Auch in diesem Falle dauert die Gesetzgebungsperiode bis zum Zusammentritte des neugewählten Landtages.

§ 14. Der Landtag kann auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates vom Bundespräsidenten nach den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes aufgelöst werden.

§ 15. Die Landesregierung hat im Falle der Auflösung des Landtages nach §§ 13 oder 14 binnen drei Wochen Neuwahlen auszuschreiben und binnen kürzester Frist durchzuführen; die Einberufung des neugewählten Landtages hat binnen vier Wochen nach der Wahl durch den Landeshauptmann zu erfolgen.

§ 16. (1) Der Landtag wählt aus seiner Mitte nach den Grundsätzen der Verhältniswahl den Präsidenten, den zweiten und dritten Präsidenten.

(2) Die Präsidenten des Landtages bleiben auch nach der Auflösung des Landtages im Amt, bis der neugewählten Landtag seinen Präsidenten gewählt hat.

§ 17. Der Landtag gibt sich seine Geschäftsordnung durch Beschluß.

§ 18. (1) Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich.

(2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es vom Vorsitzenden oder einem Fünftel der anwesenden Mitglieder verlangt und vom Landtag nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird.

§ 19. Wahrheitsgetreue Berichte über die Behandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortung frei.

B. Der Weg der Landesgesetzgebung.

§ 20. Gesetzesvorschläge gelangen an den Landtag als Anträge seiner Mitglieder oder als Vorlagen der Landesregierung.

§ 21. (1) Zu einem Beschluß des Landtages ist die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2) Die Landesverfassungsgesetze oder in einfachen Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen können nur bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller abgegebenen Stimmen beschlossen oder abgeändert werden. Das gleiche gilt für Beschlüsse über die Geschäftsordnung und über deren Abänderung.

§ 22. Zu einem Landesgesetz sind der Beschluß des Landtages, die Beurkundung durch dessen Präsidenten, die Gegenzeichnung durch den Landeshauptmann und die Kundmachung im Landesgesetzblatt durch den Landeshauptmann erforderlich.

§ 23. (1) Alle Gesetzesbeschlüsse des Landtages sind unmittelbar nach der Beschlußfassung des Landtages vor ihrer Kundmachung vom Landeshauptmann dem zuständigen Bundesministerium bekanntzugeben.

(2) Wegen Gefährdung von Bundesinteressen kann die Bundesregierung gegen den Gesetzesbeschluß des Landtages binnen acht Wochen von dem Tage, an dem der Gesetzesbeschluß beim zuständigen Bundesministerium eingelangt ist, einen mit Gründen versehenen Einspruch erheben. In diesem Falle darf, wenn es sich nicht um einen Gesetzesbeschluß der in Abs. 3 angeführten Art handelt, der Gesetzesbeschluß nur kundgemacht werden, wenn ihn der Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder wiederholt. Vor Ablauf der Einspruchsfrist ist die Kundmachung nur zulässig, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zustimmt.

(3) Wenn die Bundesregierung gegen Gesetzesbeschlüsse über die Einhebung von Landes(Gemeinde)abgaben, das sind Landes(Gemeinde)zuschläge, die einer Bundesabgabe gleichartigen und ausschließlichen Landes(Gemeinde)abgaben sowie über Darlehen oder Anleihen der Länder (Gemeinden) Einspruch erhebt und der Landtag seinen Beschluß bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder wiederholt, so entscheiden, falls die Bundesregierung ihre Einwendung nicht zurückzieht, darüber, darüber, ob der Einspruch aufrecht zu bleiben hat, der Nationalrat und der Bundesrat durch den in § 7 Abs. 5, des Finanzverfassungsgesetzes vom 3. März 1922, BGBl. Nr. 124, angeführten ständigen gemeinsamen Ausschuß nach den dort getroffenen Bestimmungen. Der Gesetzesbeschluß kann in diesem Fall nur kundgemacht werden, wenn der Ausschuß entscheidet, daß der Einspruch der Bundesregierung nicht aufrecht zu bleiben hat.

(4) Insoweit ein Landesgesetz bei der Vollziehung die Mitwirkung von Bundesbehörden vorsieht, muß zu dieser Mitwirkung die Zustimmung der Bundesregierung eingeholt werden. Vor Erteilung der Zustimmung kann ein solches Landesgesetz nicht kundgemacht werden.

siehe zu § 23 Abs. 2 und 3 die ergänzenden Bestimmungen des Landes-Finanz-Verfassungsgesetzes vom 12. Oktober 1922 (LGBl. Nr. 36/1922)

§ 24. (1) Die Landesgesetze, die Verordnungen und Kundmachungen des Landeshauptmanns und der Landesregierung werden im "Landesgesetzblatt für das Burgenland" verlautbart. In das Landesgesetzblatt können auch die Verordnungen und Kundmachungen anderer Bundesbehörden aufgenommen werden, sofern die Landesregierung diese Art der Verlautbarung für notwendig und zweckmäßig erachtet.

(2) Das Landesgesetzblatt wird durch die Landesregierung in deutscher Sprache herausgegeben. Alle Kundmachungen sind in das Gesetzblatt unter fortlaufenden, mit Ende eines jeden Jahres abzuschließenden Zahlen aufzunehmen.

(3) Die verbindliche Kraft der im Landesgesetzblatte verlautbarten Landesgesetze, Verordnungen und Kundmachungen beginnt, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages, an dem das Stück des Landesgesetzblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird, und erstreckt sich, wenn nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, auf das gesamte Landesgebiet.

C. Mitwirkung des Landtages an der Vollziehung des Landes.

§ 25. (1) Dem Landtag ist vor Ablauf des Finanzjahres von der Landesregierung ein Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Landes für das folgende Finanzjahr vorzulegen.

(2)Der Landtag berät und beschließt über die Aufbringung der nach dem Voranschlag erforderlichen Mittel.

§ 26. (1) Der Landtag ist befugt, die Geschäftsführung der Landesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen, sowie seinen Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in Entschließungen Ausdruck zu geben.

(2) Der Landtag kann durch Beschluß Untersuchungsausschüsse einsetzen. Das Verfahren der Untersuchungsausschüsse wird durch Landesgesetz geregelt.

D. Wahl der Vertreter des Burgenlandes in den Bundesrat.

§ 27. (1) Der Landtag wählt für die Dauer der Gesetzgebungsperiode nach dem Grundsatz der Verhältniswahl unter Festsetzung der Reihung die gemäß Art. 34 B-VG dem Burgenland zukommenden Vertreter im Bundesrat. Hiebei muß wenigstens ein Mandat der Partei zufallen, die die zweithöchste Anzahl von Sitzen im Landtag oder, wenn mehrere Parteien die gleiche Anzahl von Sitzen haben, die zweithöchste Zahl von Wählerstimmen bei der letzten Landtagswahl aufweist. Bei gleichen Ansprüchen mehrerer Parteien entscheidet das Los.

(2) Die Vertreter des Landes im Bundesrat (Mitglieder und Ersatzmänner) müssen nicht dem Landtag angehören, aber zu diesem wählbar sein.

E. Stellung der Mitglieder des Landtages.

§ 28. Die Mitglieder des Landtages sind bei der Ausübung dieses Berufes an keinen Auftrag gebunden.

§ 29. Die Mitglieder des Landtages haben bei ihrem Eintritt über Aufforderung des Präsidenten durch die Worte "Ich gelobe" unverbrüchliche Treue der Republik Österreich und dem Burgenland, stete und volle Beobachtung der Gesetze und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten anzugeloben.

§ 30. (1) Ein Mitglied des Landtages wird seines Abgeordnetensitzes verlustig:
1. wenn seine Wahl durch den Verfassungsgerichtshof für ungültig erklärt wird;
2. wenn er nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert;
3. wenn es die Angelobung nicht in der im § 29 vorgeschriebenen Weise oder überhaupt nicht leistet oder sie unter Beschränkungen oder Vorbehalten leisten will;
4. wenn es durch 30 Tage den Eintritt in den Landtag verzögert hat oder durch 30 Tage ohne Urlaub oder über die Zeit des Urlaubes von den Sitzungen des Landtages ausgeblieben ist und der nach Ablauf der 30 Tage öffentlich und im Landtag gerichteten Aufforderung des Präsidenten, binnen weiterer 30 Tagen zu erscheinen oder seine Abwesenheit zu rechtfertigen, nicht Folge geleistet hat.

(2) Der Verlust des Abgeordnetensitzes tritt ein, sobald der Verfassungsgerichtshof einen dieser Fälle festgestellt und die Ungültigkeit der Wahl oder den Verlust des Abgeordnetensitzes ausgesprochen hat (Art. 141 B-VG).

§ 31. (1) Die Mitglieder des Landtages genießen die gleiche Immunität wie die Mitglieder des Natioanlrates (Art. 96, Abs. 1 B-VG).

(2) Sie können wegen der in Ausübung dieses Berufes geschehenen Abstimmungen niemals, wegen der in diesem Berufe gemachten Äußerungen nur vom Landtag verantwortlich gemacht werden.

(3) Kein Mitglied des Landtages darf wegen einer strafbaren Handlung - den Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens ausgenommen - ohne Zustimmung des Landtages verhaftet oder sonst behördlich verfolgt werden.

(4) Im Falle der Ergreifung auf frischer Tat hat die Behörde dem Präsidenten des Landtages sogleich die geschehene Verhaftung bekanntzugeben.

(5) Wenn es der Landtag verlangt, muß die Haft aufgehoben oder die Verfolgung überhaupt auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode aufgehoben werden.

(6) Die Immunität der Mitglieder des Landtages, die über die Gesetzgebungsperiode hinaus tätig zu bleiben haben, bleibt für die Dauer dieser Tätigkeit bestehen.

§ 32. Die Mitglieder des Landtages erhalten aus Landesmitteln eine Vergütung für die Ausübung ihrer Tätigkeit. Die Höhe dieser Vergütung wird durch Beschluß des Landtages festgestellt.

§ 33. Öffentliche Angestellte, einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres, bedürfen zur Ausübung eines Mandates im Landtag keines Urlaubes. Bewerben sie sich um Mandate im Landtag, so ist ihnen die dazu erforderliche freie Zeit zu gewähren.

Drittes Hauptstück.
Vollziehung des Landes.

A. Landesregierung.

§ 34. (1) Die Vollziehung des Landes im selbständigen Wirkungsbereiche wird durch die Landesregierung ausgeübt.

(2) Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, zwei Landeshauptmann-Stellvertretern und vier weiteren Mitgliedern, die den Titel Landesrat führen.

Durch Landesverfassungsgesetz vom 13. März 1924 erhielt der § 34 Abs. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1924 folgende Fassung:
"Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, 2 Landeshauptmann-Stellvertretern und 5 weiteren Mitgliedern, die den Titel Landesrat führen."

Durch Landesverfassungsgesetz vom 6. März 1925 erhielt der § 34 Abs. 2 mit Wirkung vom 30. April 1925 folgende Fassung:
"Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, dem Landeshauptmannstellvertreter und vier weiteren Mitgliedern, die den Titel "Landesrat" führen."

§ 35. (1) Der Landeshauptmann wird vom Landtag mit einfacher Stimmenmehrheit erwählt.

(2) Die übrigen Mitglieder der Landesregierung werden vom Landtag nach dem Grundsatz der Verhältniswahl gewählt. Die in der Liste der beiden stärksten Parteien an erster Stelle Gewählten sind Landeshauptmann-Stellvertreter.

(3) Die Mitglieder der Landesregierung müssen nicht dem Landtag angehören, aber zu diesem wählbar sein.

Durch Landesverfassungsgesetz vom 6. März 1925 erhielt der § 35 Abs. 2 mit Wirkung vom 30. April 1925 folgende Fassung:
"Die übrigen Mitglieder der Landesregierung werden vom Landtag in einem zweiten Wahlgang nach dem Grundsatze der Verhältniswahl gewählt. Wurde der Landeshauptmann der größten Partei entnommen, so ist der in der Liste der nächstgrößten Partei an erster Stelle Gewählte Landeshauptmannstellvertreter. Wurde der Landeshauptmann nicht der größten Partei entnommen, so ist der in der Liste der größten Partei an erster Stelle Gewählte Landeshauptmannstellvertreter. Kommen nach den vorstehenden Bestimmungen für den Landeshauptmannstellvertreter mehrere Parteien in Frage, so entscheidet unter ihnen das Los."

§ 36. Der Landeshauptmann wird vom Bundespräsidenten, die anderen Mitglieder der Landesregierung werden vom Landeshauptmann vor Antritt des Amtes auf die Bundesverfassung angelobt.

§ 37. (1) Wenn die Mitglieder der Landesregierung aus dem Amte scheiden, so hat der Präsident des Landtages bis zur Bildung der neuen Landesregierung Mitglieder der scheidenden Landesregierung oder Beamte des Amtes der Landesregierung mit der Fortführung der Verwaltung zu betrauen.

(2) Der Präsident des Landtages hat in diesem Fall den Landtag sofort zur Wahl der neuen Landesregierung einzuberufen.

(3) Diese Bestimmungen finden auch sinngemäß Anwendung, wenn einzelne der gewählten Mitglieder aus der Landesregierung ausscheiden.

§ 38. (1) Die Landesregierung übt die Vollziehung hinsichtlich des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes aus. Sie führt die Geschäfte auf Grund kollegialer Beratung und Beschlußfassung.

(2) Die Beschlüsse der Landesregierung werden durch den Landeshauptmann und das ihm unterstellte Amt der Landesregierung durchgeführt.

(3) Die Landesregierung gibt sich ihre Geschäftsordnung selbst.

§ 39. Die Mitglieder der Landesregierung sowie die von ihnen entsendeten Vertreter sind berechtigt, an allen Beratungen des Landtages sowie seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen auf ihr Verlangen jedesmal gehört werden. Der Landtag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit der Mitglieder der Landesregierung verlangen.

§ 40. (1) Die Mitglieder der Landesregierung sind dem Landtag hinsichtlich des selbständigen Wirkungsbereiches gemäß Art. 142 und 143 B-VG verantwortlich.

(2) Der Geltendmachung dieser Verantwortung steht die Immunität nicht im Wege.

Durch Landesverfassungsgesetz vom 6. März 1925 wurde an dieser Stelle mit Wirkung vom 30. April 1925 folgender Paragraf eingefügt:
"§ 40a. (1) Die Mitglieder der Landesregierung haben über alle ihnen in Ausübung ihres Amtes oder mit Beziehung auf ihre amtliche Stellung bekannt gewordenen Angelegenheiten, die im Interesse des Landes oder der Parteien oder sonst aus dienstlichen Rücksichten Geheimhaltung erfordern oder ausdrücklich als vertraulich bezeichnet worden sind, gegen jedermann, dem über solche Angelegenheiten eine amtliche Mitteilung zu machen nicht die Pflicht ist, Stillschweigen zu beobachten.
(2) Von der Verschwiegenheit kann durch Beschluß des Landtages oder der Landesregierung entbunden werden."

B. Landeshauptmann.

§ 41. (1) Der Landeshauptmann vertritt das Land; er führt den Vorsitz in der Landesregierung.

(2) Die im Namen des Burgenlandes auszustellenden Urkunden sind vom Landeshauptmann und zwei weiteren Mitgliedern der Landesregierung zu fertigen.

§ 42. (1) Der Landeshauptmann übt die Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung aus.

(2) In diesen Angelegenheiten ist der Landeshauptmann an die Weisungen der Bundesregierung und der einzelnen Bundesministerien gebunden.

(3) Der Landeshauptmann ist in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung der Bundesregierung gemäß Art. 142 B-VG vom 1. Oktober 1920, BGBl. Nr. 1, verantwortlich. Der Geltendmachung dieser Verantwortung steht die Immunität nicht im Wege.

§ 43. Der Landeshauptmann wird durch den erstgewählten, dieser durch den zweitgewählten Landeshauptmann-Stellvertreter vertreten.

Durch Landesverfassungsgesetz vom 6. März 1925 erhielt der § 43 mit Wirkung vom 30. April 1925 folgende Fassung:
"§ 43. Der Landeshauptmann wird durch den Landeshauptmannstellvertreter vertreten."

C. Amt der Landesregierung.

§ 44. (1) Zur Führung der Geschäfte der selbständigen Landesverwaltung sowie der Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung, soweit nicht für einzelne Verwaltungszweige besondere Bundesbehörden im Lande bestehen (Art. 102, Abs.1, B-VG), ist das Amt der Landesregierung in Sauerbrunn erstellt.

(2) Das Amt der Landesregierung ist dem Landeshauptmann unmittelbar unterstellt.

(3) In den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes ist der Landeshauptmann verpflichtet, die Beschlüsse der Landesregierung durch das Amt der Landesregierung und die diesem unterstellten Behörden und Ämter durchführen zu lassen (§ 38, Abs. 2).

§ 45. (1) Zur Leitung des gesamten inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung wird ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter des Amtes der Landesregierung als Landesamtsdirektor bestellt.

(2) Die Bestellung des Landesamtsdirektors erfolgt das erstemal auf Antrag der Landesregierung durch die Bundesregierung.

(3) Der Landesamtsdirektor hat für einen einheitlichen und geregelten Geschäftsgang in sämtlichen Geschäften des Amtes der Landesregierung zu sorgen. Er ist auch in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung das Hilfsorgan des Landeshauptmannes.

§ 46. (1) Die Grundsätze für die Führung der allgemeinen staatlichen Verwaltung im Lande werden innerhalb des bundesgesetzlich festzulegenden Rahmens durchein Landesverfassungsgesetz geregelt werden.

(2) Vorläufig bleiben die hiefür im Burgenlande geltenden Vorschriften bestehen.

Viertes Hauptstück.
Kontrolle der Verwaltung.

§ 47. (1) Die Kontrolle der gesamten Gebarung des Landes wird im Sinne des Art. 127 B-VG dem Rechnungshof in Wien übertragen.

(2) Der Rechnungshof verfaßt für das abgelaufene Haushaltsjahr den Landesrechnungsabschluß und legt ihn dem Landtage zur Genehmigung vor.

Durch das Landesverfassungsgesetz vom 12. Oktober 1922 (Landes-Finanz-Verfassungsgesetz) wurde der § 47 aufgehoben und ersetzt.
 


Quellen: Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, Jg. 1922 Nr. 202
Adamovich/Fröhlich, Handausgabe österreichischer Gesetze und Verordnungen, Wien 1925, Österr. Staatsdruckerei
© 26. März 2006

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