vom 6. November 1942
aufgehoben durch
(Bundes-) Gesetz
vom 10. Juli 1945 über das neuerliche Wirksamwerden der Verfassung der Stadt Wien in der
Fassung von 1931 (StGBl. 67/1945)
Auf Grund des § 3 der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935, Reichsgesetzbl. I. S. 49, sowie der Bestimmungen des Gesetzes vom 14. April 1939, Reichsgesetzbl. I. S. 777, und seiner Durchführungsverordnungen wird nach Beratung mit den Ratsherren und mit Genehmigung des Reichsministers des Innern die folgende Hauptsatzung des Reichsgaues Wien erlassen:
§ 1. (1) Dem Reichsstatthalter stehen im Bereich der Gemeindeverwaltung
zur Seite:
1. der allgemeine Vertreter des Reichsstatthalters in der Gemeindeverwaltung
(Erster Beigeordneter) mit der Amtsbezeichnung Bürgermeister,
2. zehn weitere hauptamtliche Beigeordnete,
3. zwei ehrenamtliche Beigeordnete.
(2) Der mit der Finanz- und Steuerverwaltung beauftragte Beigeordnete führt die Amtsbezeichnung Stadtkämmerer, die übrigen Beigeordneten führen die Amtsbezeichnung Stadträte.
§ 2. (1) Zur beratenden Mitwirkung werden für folgende Verwaltungszweige
Beiräte bestimmt:
1. für Kultur- und Gemeinschaftspflege,
2. für Schulwesen, Leibesertüchtigung und Bäderverwaltung,
3. für das Gesundheitswesen und die Volkspflege,
4. für Jugendwohlfahrt und Jugendpflege,
5. für das Bauwesen,
6. für das Wohnungs- und Siedlungswesen,
7. für Ernährung und Landwirtschaft,
8. für die wirtschaftlichen Unternehmen und Wirtschaftsförderung,
9. für die Stadtkämmerei.
(2) Der Bürgermeister kann nach Bedarf Beiräte zur Mitwirkung für bestimmte Einzelfragen berufen.
§ 3. (1) Die ehrenamtlichen Beigeordneten, die ein bestimmtes Arbeitsgebiet verwalten, erhalten Aufwandsentschädigungen, und zwar 250 RM. im Monat.
(2) Den Ratsherren und den Beiräten werden als Ersatz ihrer Auslagen
und des entgangenen Arbeitsverdienstes folgende Entschädigungen gewährt:
1. den Ratsherren 150 RM. monatlich,
2. den Beiräten 10 RM. für eine Sitzung oder für mehrere Sitzungen an einem
Tage.
(3) Ehrenamtliche Beigeordnete, Ratsherrenoder Beiräte, die im Auftrage des Reichsstatthalters Dienstreisen außerhalb des Reichsgaues Wien unternehmen, erhalten Reisekosten nach dem Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten vom 15. Dezember 1933, Reichsgesetzbl. I. S. 1067, und zwar nach den vom Reichsstatthalter zu bestimmenden Sätzen.
§ 4. Das Gebiet des Reichsgaues Wien wird in Bezirke eingeteilt. Bis zur Neufestsetzung der Bezirke gilt die Einteilung vom 15. Oktober 1938, Verordnungsblatt für den Amtsbereich des Bürgermeisters von Wien Nr. 23/38.
§ 5. Die Geschäfte der bevölkerungsnahen Verwaltung besorgen die Bezirkshauptmannschaften. Für mehrere benachbarte Bezirke können gemeinsame Bezirkshauptmannschaften errichtet werden. Soweit es die örtlichen Verhältnisse erfordern, sind Amtsstellen der Bezirkshauptmannschaften zu errichten. Die Zahl der Bezirkshauptmannschaften und ihrer Amtsstellen sowie deren örtlichen und sachlichen Wirkungsbereich bestimmt der Reichsstatthalter.
§ 6. (1) Die Hauptsatzung tritt mit ihrer Verlautbarung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die vorläufige Hauptsatzung der Stadt Wien vom 9. Mai 1939, Verordnungsblatt für den Reichsgau Wien Nr. 2/1939, außer Kraft.
Wien, den 6. November 1942
Der Reichsstatthalter in Wien
von Schirach