für die Republik Österreich
aufgehoben durch
BVG vom 25. Juli 1946 (BGBl. 143/1946)
für die Tschechoslowakische Republik
aufgehoben durch
?
für den Staat der Slowenen,
Kroaten und Serben fortbestehend
(29. Oktober 1918 bis 1. Dezember 1918)
für das Königreich der Serben, Kroaten und
Slowenen
aufgehoben durch
?
Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrates finde Ich anzuordnen, wie folgt:
§ 1. Die Regierung wird ermächtigt, während der Dauer der durch den Krieg hervorgerufenen außerordentlichen Verhältnisse durch Verordnung die notwendigen Verfügungen zur Förderung und Wiederaufrichtung des wirtschaftlichen Lebens, zur Abwehr wirtschaftlicher Schädigungen und zur Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln und anderen Bedarfsgegenständen zu treffen.
Zur Mitwirkung bei der Durchführung der auf Grund dieses Gesetzes ergriffenen Maßnahmen können auch die Gemeinden herangezogen werden.
§ 2. In den zu erlassenden Verordnungen können für Übertretungen Geldstrafen bis zu 20.000 K, Arreststrafen bis zu sechs Monaten, der Verfall von Gegenständen, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, und der Verlust von Gewerbeberechtigungen festgesetzt werden, und zwar auch derart, daß diese Strafen nebeneinander verhängt werden können. Die Bestrafung steht den politischen Behörden zu.
§ 3. Die Regierung ist verpflichtet, die auf Grund der Kaiserlichen Verordnung vom 10. Oktober 1914, R.G.Bl. Nr. 274, erlassenen Verordnungen dem Reichsrat vorzulegen und über sein Verlangen außer Wirksamkeit zu setzen. Das gleiche gilt für die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, welche dem Reichsrate, falls er versammelt ist, spätestens am Ende jedes Kalendervierteljahres, sonst bei seinem Zusammentritt vorzulegen sind.
§ 4. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kaiserliche Verordnung vom 10. Oktober 1914, R.G.Bl. Nr. 274, außer Wirksamkeit.
§ 5. Die auf Grund dieses Gesetzes oder der Kaiserlichen Verordnung vom 10. Oktober 1914, R.G.Bl. Nr. 274, erlassenen Verordnungen bleiben, so weit sie nicht zeitlich begrenzt sind, so lange in Kraft, als sie nicht durch neue, auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund einer anderen gesetzlichen Ermächtigung erlassene Verordnungen oder über Verlangen des Reichsrates nach § 3 dieses Gesetzes abgeändert oder außer Wirksamkeit gesetzt werden.
Auch sind die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen außer Wirksamkeit zu setzen, wenn sie dem reichsrat zu dem im § 3 dieses Gesetzes bezeichneten Termin nicht vorgelegt werden.
§ 6. Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes sind die beteiligten
Minister betraut.
Reichenau, am 24. Juli 1917
Karl
Seidler
Toggenburg
Mataja
Schauer
Ertl
Czapp
Höfer
Cwiklinski
Bauhaus
Wimmer
Twardowski
Das vorstehende Gesetz wurde gemäß § 7 Absatz 2 des Übergangsgesetzes von 1920, für die Republik Österreich als nach dem Wirksamwerden des B-VG fortgeltend erklärt. Es wurde, ähnlich wie der Artikel 48 der Weimarer Reichsverfassung, in der Zeit der Ersten Republik (Österreich) oftmals missbraucht als Notverordnungsrecht der Bundesregierung. Dies ging sogar soweit, daß 1934 mit auf Grund dieses Gesetzes das Bundes-Verfassungsgesetz 1934 erlassen wurde.
Für
die Tschechoslowakei wurde das Ermächtigungsgesetz
ebenfalls in das tschechoslowakische Recht übernommen (allerdings nicht als
Verfassungsrecht) und wurde auch während der Geltung der Verfassung von 1920 zu
außerordentlicher Gesetzgebung mißbraucht.