Gesetz
vom 3. April 1919  (St.G.Bl. 211/1919)
über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden.

seit dem 10. November 1920 gilt das Gesetz gemäß Artikel 149 Absatz 1 B-VG als Verfassungsgesetz

geändert durch
vom 21. Oktober 1919 über die Staatsform, St.G.Bl. 484/1919
Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes,
BGBl. I 2/2008

konsolidierte Fassung zum 28.9.2012
 

Die Nationalversammlung des Staates Deutschösterreich hat beschlossen:

§ 1. Der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge sowie bloß zur Auszeichnung verliehene, mit einer amtlichen Stellung, dem Beruf oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und die damit verbundenen Ehrenvorzüge österreichischer Staatsbürger werden aufgehoben.

§ 2. Die Führung dieser Adelsbezeichnungen, Titel und Würden ist untersagt. Übertretungen werden von den politischen Behörden mit Geld bis zu 20.000 K oder Arrest bis zu sechs Monaten bestraft.

da sämtlichen Währungsgesetze (z.B. Bundesgesetz B.G.Bl. 461/1924, in deren § 2 aus 10.000 K dann 1 Schilling wurde) als einfache Gesetze erlassen wurden, das Gesetz aber seit dem 10. November 1920 als Verfassungsgesetz gilt, ist der § 2 hinsichtlich der Geldstrafe nicht mehr anwendbar.

§ 3. Das Erfordernis des Adels als Bedingung für den Genuß von Stiftungen entfällt.

§ 4. Die Entscheidung darüber, welche Titel und Würden nach § 1 als aufgehoben anzusehen sind, steht dem Staatssekretär für Inneres und Unterricht zu.

hierzu die Vollziehungsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht, St.G.Bl. 237/1919

§ 5. Die in Deutschösterreich bestehenden weltlichen Ritter- und Damenorden werden aufgehoben. Die bisher verliehenen Orden und Ehrenzeichen dürfen weitergetragen werden.

Durch Gesetz vom 21. Oktober 1919 über die Staatsform wurde die Bezeichnung des Staates allgemein geändert in "Republik Österreich".

Durch BGBl I 2/2008 wurde der § 5 Satz 2 als nicht mehr geltend bezeichnet.

§ 6. Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Vorschriften treten außer Geltung.

Durch BGBl I 2/2008 wurde der § 6 als nicht mehr geltend bezeichnet.

§ 7. Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft. Mit seinem Vollzuge sind der Staatssekretär für Inneres und Unterricht und der Staatssekretär für Justiz betraut.
 

Der Präsident
Seitz

Der Staatskanzler
Renner

Im Gegensatz zu Deutschland wurde der Adel auch als Teil des Namens abgeschafft. Dies traf und trifft noch alle Staatsbürger der Republik Österreich und gilt auch für ausländische Titel.
 


Quellen: Staatsgesetzblatt für den Staat Deutschösterreich Jahrgang 1919 Nr. 484
Rechts- und Informationssystem der Republik Österreich

© 14. Dezember  2001 - 28. September 2008
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