der Beschluß gilt gemäß Artikel 149 Absatz 1 B-VG als Verfassungsgesetz
Die Provisorische Nationalversammlung des Staates Deutschösterreich hat beschlossen:
1. Jede Zensur ist als dem Grundrecht der Staatsbürger widersprechend als rechtsungültig aufgehoben.
hierzu auch Artikel 13 Absatz 2 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, R.G.Bl. 142/1867, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder sowie Artikel 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheit vom 4. November 1950, B.G.Bl. 210/1958
2. Die Einstellung von Druckschriften und die Erlassung eines Postverbotes gegen solche findet nicht mehr statt. Die bisher verfügten Einstellungen und Postverbote sind aufgehoben. Die volle Freiheit der Presse ist hergestellt.
hierzu auch Artikel 12 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, R.G.Bl. 142/1867, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder
3. Die Ausnahmsverfügungen betreffs des Vereins- und Versammlungsrechtes
sind aufgehoben. Die volle Vereins- und Versammlungsfreiheit ohne Unterschied
des Geschlechts ist hergestellt.
Auf Grund des § 7 des Beschlusses der Provisorischen Nationalversammlung vom 30. Oktober 1918 über die grundlegenden Einrichtungen der Staatsgewalt wird beurkundet, daß der obenstehende Beschluß von der Provisorischen Nationalversammlung am 30. Oktober 1918 gefaßt worden ist.
Der Präsident
Seitz
Der Staatskanzler
Renner
Der Staatsnotar
Sylvester