aufgehoben durch
Verordnung des Bundeskanzlers vom 1. Jänner 1930, betreffend die
Wiederverlautbarung des Bundes-Verfassungsgesetzes,
BGBl. 1/1930
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I.
Das Bundes-Verfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des B. G. Bl.
Nr. 367 von 1925 wird folgendermaßen abgeändert:
...
Artikel II.
Der Übergang zu den durch dieses Bundesverfassungsgesetz erfolgenden Neuregelungen wird durch ein eigenes, zugleich mit diesem Bundesverfassungsgesetz in Kraft tretendes Bundesverfassungsgesetz geregelt.
Artikel III.
(1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, soweit nicht durch das im Artikel II bezeichnete Bundesverfassungsgesetz Ausnahmen festgesetzt werden. Jedoch können auch im letzteren Fall die zur Durchführung einzelner Bestimmungen des vorliegenden Bundesverfassungsgesetzes erforderlichen Bundesgesetze schon von dem seiner Kundmachung nachfolgenden Tag an, und zwar, soweit es sich um Vorbereitungen für das Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes handelt, mit sofortiger Wirksamkeit erlassen werden.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
Miklas
Schober Vaugoin
Slama Sebik
Innitzer
Juch Födermayr
Hainisch Schumy