aufgehoben durch
Bundesgesetz vom 21. November 2003 (BGBl. 100/2003) mit Wirkung vom 1. Januar
2004.
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. Die Gerichtsbarkeit über österreichische Bundesbürger, die sich im Auslande befinden, kann durch die österreichischen Vertretungsbehörden als Konsulargerichte ausgeübt werden, soweit deren Zuständigkeit völkerrechtlich begründet ist.
§ 2. (1) Durch Verordnung der Bundesregierung wird bestimmt:
1. welche Vertretungsbehörden die Konsulargerichtsbarkeit ausüben,
2. deren Amtsbezirk,
3. ihre Besetzung,
4. die Erfordernisse zur Bestellung als Konsularrichter,
5. die Zuständigkeit der Konsulargerichte,
6. das von den Konsulargerichten anzuwendende Recht,
7. das Verfahren vor den Konsulargerichten, einschließlich des
Rechtsmittelverfahrens,
8. die im Verfahren vor den Konsulargerichten zu entrichtenden Gebühren,
insofern sie nicht bereits durch den allgemeinen Konsulargebührentarif
geregelt sind.
(2) Diese Vorschriften können unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse für die einzelnen Konsulargerichte verschieden sein.
§ 3. Die Konsulargerichte sind inländische Gerichte.
§ 4. (1) Soweit der diplomatische Schutz der österreichischen
Bundesbürger einem fremden Staate übertragen werden kann, können
die österreichischen Staatsangehörigen in Streitsachen über
vermögensrechtliche Angelegenheiten, in Angelegenheiten des Verfahrens
außer Streitsachen und in Strafsachen auch den
Konsulargerichten dieses Staates unterstellt werden.
(2) Die zur Durchführung einer solchen Vereinbarung erforderlichen Vorschriften sind durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassen.
(3) Soweit Konsulargerichte eines fremden Staates gemäß den vorangehenden Absätzen zur Ausübung der Gerichtsbarkeit über österreichische Bundesbürger berufen sind, gelten sie als inländische Gerichte.
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
Miklas
Seipel
Hartleb Slama Schmit Resch
Kienböck
Thaler Schürff Baugoin