Das Gesetz gilt gemäß Artikel 149 Absatz 1 B-VG als Verfassungsgesetz
geändert durch
Gesetz vom 21. Oktober 1919,
St.G.Bl. 484/1919, über die Staatsform
Gesetz vom 30. Oktober 1919,
St.G.Bl. 501/1919,
betreffend die Landesverweisung und die Übernahme des Vermögens
des Hauses Habsburg-Lothringen
BVG vom 30. Juli 1925,
B.G.Bl. 292/1925, betreffend
die Ergänzung des Gesetzes über die Landesverweisung und die
Übernahme des Vermögens des Hauses Habsburg-Lothringen
BVG vom 26. Januar 1928,
B.G.Bl. 30/1928, betreffend
die Aufhebung des auf der Domäne Eisenerz-Radmer zugunsten der Republik
Österreich haftenden Veräußerungsverbotes
Verfassung 1934 vom 1. Mai 1934 (BGBl.
II. 1/1934);
Wegfall des Verfassungsrangs
Bundesgesetz (vom 13. Juli 1935), betreffend die Aufhebung der Landesverweisung
und die Rückgabe von Vermögen des Hauses Habsburg-Lothringen (BGBl.
299/1935)
Bundesgesetz (vom 21. Dezember 1937), über die Aufhebung des
Kriegsentschädigungsfonds (BGBl.
444/1937)
Gesetz (vom 14. März 1939), über die Rückgängigmachung der Ausfolgung von
Vermögen an das Haus Habsburg-Lothringen (ÖGBl.
311/1939)
Verfassungs-Überleitungsgesetz
vom 1. Mai 1945 (StGBl. 4/1945);
das Gesetz erhält (nach dem Stande der Gesetzgebung vom 5. März 1933 wieder
Verfassungsrang
BVG vom 4. Juli 1963,
B.G.Bl. 172/1963, betreffend
die Authentische Auslegung des Gesetzes betreffend die Landesverweisung
und die Übernahme des Vermögens des Hauses Habsburg-Lothringen
BGBl I 194/1999 (Druckfehlerberichtigung)
Bundesverfassungsgesetz
BGBl. I 2/2008,
mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes
Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird
konsolidierte Fassung zum 27.9.2012
I. Abschnitt.
§ 1. 1. Alle Herrscherrechte und sonstige Vorrechte des Hauses Habsburg-Lothringen sowie aller Mitglieder dieses Hauses sind in Deutschösterreich für immerwährende Zeiten aufgehoben.
2. Verträge über den Anfall von Herrscherrechten über das Gebiet der Republik Deutschösterreich sind ungültig.
Durch Gesetz vom 21. Oktober 1919 über die Staatsform wurde die Bezeichnung des Staates allgemein geändert in "Republik Österreich".
§ 2. Im Interesse der Sicherheit der Republik werden der ehemalige Träger der Krone und die sonstigen Mitglieder des Hauses Habsburg-Lothringen, diese, soweit sie nicht auf ihre Mitgliedschaft zu diesem Hause und auf alle aus ihr gefolgerten Herrschaftsansprüche ausdrücklich verzichtet und sich als getreue Staatsbürger der Republik bekannt haben, des Landes verwiesen. Die Festsetzung, ob diese Erklärung als ausreichend zu erkennen sei, steht der Staatsregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschusse der Nationalversammlung zu.
Durch Bundesgesetz vom 13. Juli 1935 wurde der § 2 aufgehoben.
Durch Verfassungs-Überleitungsgesetz vom 1. Mai 1945 wurde der § 2 wieder in Kraft gesetzt.
Durch BVG vom 4. Juli 1963 wurde an Stelle der Worte "steht der Staatsregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschusse der Nationalversammlung zu" gesetzt: "steht der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates zu"
§ 3. Der Gebrauch von Titeln und Ansprachen, die mit den Bestimmungen des § 1 im Widerspruch stehen, ist verboten. Eide, die dem Kaiser in seiner Eigenschaft als Staatsoberhaupt geleistet worden sind, sind unverbindlich.
§ 4. In der Republik Deutschösterreich ist jedes Privatfürstenrecht aufgehoben.
Durch Gesetz vom 21. Oktober 1919 über die Staatsform wurde die Bezeichnung des Staates allgemein geändert in "Republik Österreich".
II. Abschnitt.
§ 5. Die Republik Deutschösterreich ist Eigentümerin des gesamten in ihrem Staatsgebiet befindlichen beweglichen und unbeweglichen hofärarischen sowie des für das früher regierende Haus oder für eine Zweiglinie desselben gebundenen Vermögens.
Durch Gesetz vom 21. Oktober 1919 über die Staatsform wurde die Bezeichnung des Staates allgemein geändert in "Republik Österreich".
Durch Gesetz vom 30. Oktober 1919 wurden dem § 5 mit
Wirkung vom 10. April 1919 folgende Absätze angefügt:
"Auf die zu den Liegenschaften des Kaiser Franz Joseph I,-Kronfideikommisses des
Erzhauses Habsburg-Lothringen gehörig gewesene Domäne Eisenerz-Radmer, welche
von dem vormaligen Kaiser Karl zur teilweisen Ablösung eines von Kaiser Franz
Joseph I für die Kinder des verstorbenen Erzherzogs Franz Ferdinand zu Lasten
des Fideikommisses angeordneten Rentenlegates verwendet wurde, wird ein
Veräußerungsverbot gelegt, kraft dessen jedwede Veräußerung, Verpfändung oder
Belastung der Domäne untersagt ist. Auf Grund dieses Gesetzes ist das
Veräußerungsverbot zugunsten der Republik Österreich auf allen zu den Domäne
Eisenerz-Radmer gehörigen Liegenschaften grundbücherlich anzumerken, in Ansehung
welcher derzeit das Eigentumsrecht zugunsten der minderjährigen Max Hohenberg,
Sofie Hohenberg und Ernst Hohenberg zu gleichen Teilen einverleibt ist, und
zwar:
I. Auf den Liegenschaften E. ZZ. 527, 1629 und 1639 der steirischen Landtagfe.
II. Auf folgenden Liegenschaften, inneliegend im Grundbuche des Bezirksgerichtes
Eisenerz, und zwar:
a) E. ZZ. 17, 46 und 237 der Katastralgemeinde Eisenerz,
b) E. ZZ. 1, 22, 56 und 75 der Katastralgemeinde Hieflau,
c) E. ZZ. 2 und 46 der Katastralgemeinde Jassingau,
d) E. ZZ. 169 und 170 der Katastralgemeinde Krumpental,
e) E. Z. 80 der Katastralgemeinde Münichtal;
f) E. ZZ. 1, 12, 34, 37 und 66 der Katastralgemeinde Radmer
an der Hasel,
g) E. ZZ. 23, 51 und 53 der Katastralgemeinde Radmer an der
Stube,
h) E. Z. 69 der Katastralgemeinde Troseng.
III. Auf den Liegenschaften E. ZZ. 229 und 318 der Katastralgemeinde Landl,
inneliegend im Grundbuche des Bezirksgerichtes St. Gallen.
IV. Ob der Liegenschaft E. Z. 59 der Katastralgemeinde Schottenberg, inneliegend
im Grundbuche des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur."
Durch BVG vom 30. Juli 1925 wurde das Gesetz vom 30.
Oktober 1919 dahingehend geändert, dass dem Gesetz faktisch ein weiterer Absatz
angefügt wir:
"Verträge, durch die Teile der unter I bis IV angeführten Liegenschaften gegen
andere Grundstücke vertauscht werden, können mit Genehmigung der Bundesregierung
und des Hauptausschusses des Nationalrates geschlossen werden. Wird diese
Genehmigung erteilt, so erlischt hinsichtlich der von der Domäne Eisenerz-Radmer
abzutrennenden Liegenschaftsanteile das im Absatz 1 erwähnte Veräußerungsverbot.
Hingegen erstreckt sich dieses Verbot auf die von den Eigentümern der genannten
Domäne durch den Tausch erworbenen Grundstücke und ist auf Grund dieses
Bundesverfassungsgesetzes darauf grundbücherlich anzumerken, falls sie den
Gegenstand einer selbständigen Grundbuchseinlage bilden oder eine solche für sie
eröffnet wird."
Durch BVG vom 26. Januar 1928 wurde das Gesetz vom 30. Oktober 1919 und das Bundesverfassungsgesetz vom 30. Juli 1925 aufgehoben und die ursprüngliche Fassung des § 5 wieder in Kraft gesetzt.
Durch Bundesgesetz vom 13. Juli 1935 wurde der § 5 durch folgende Bestimmungen
des Gesetzes faktisch aufgehoben:
"§ 2. (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, aus dem ehemals für das
früher regierende Haus Habsburg-Lothringen oder für eine Zweiglinie desselben
gebundenen Vermögen, das auf Grund der Gesetze vom 3. April 1919, St. G. Bl. Nr.
209, und vom 30. Oktober 1919, St. G. Bl. Nr. 501, in das Eigentum des Staates
Österreich übergegangen ist und derzeit diesem oder dem Kriegsgeschädigtenfonds
gehört, die ihr hiezu geeignet erscheinenden beweglichen und unbeweglichen
Sachen oder ein Entgelt hiefür an Mitglieder des Hauses Habsburg-Lothringen oder
an Fonds, die zugunsten von Mitgliedern dieses Hauses zu errichten sind,
auszufolgen. Die gleiche Ermächtigung gilt für die nach den obengenannten
Gesetzen in das Eigentum des Staates Österreich übergegangenen beweglichen
Sachen, die vor der Übernahme der persönlichen Haushaltung des verstorbenen
Kaisers dienten, auch wenn sie nicht zum gebundenen Vermögen gehört haben.
(2) Ausgenommen hievon sind Gegenstände künstlerischen, archäologischen,
wissenschaftlichen oder historischen Charakters, welche einen Teil von
Sammlungen bilden.
§ 3. (1) Die Mitglieder des Hauses Habsburg-Lothringen oder die zu ihren
Gunsten zu errichtenden Fonds, an welche Teile des in § 2, Absatz 1, genannten
Vermögens ausgefolgt werden, die auszufolgenden Vermögenschaften und die näheren
Bedingungen der Übergabe, namentlich die von den Erwerbern zu übernehmenden
Verpflichtungen, werden von der Bundesregierung nach freiem Ermessen bestimmt.
Dabei kann die Bundesregierung auch auf die Übernahme von Verpflichtungen
verzichten, die zugunsten des österreichischen Bundesschatzes auf den aus dem
Vermögen des Kriegsgeschädigtenfonds auszufolgenden Liegenschaften haften.
(2) Die Bundesregierung kann in der die Ausfolgung von Vermögenschaften
anordnenden Verfügung Liegenschaften und dingliche Rechte zugunsten des
österreichischen Bundesschatzes mit einem in die öffentlichen Bücher
einzutragenden, gegen Dritte wirksamen und und auch die Rechtsnachfolger
verpflichtenden Belastungs- und Veräußerungsverbot belegen. Über die Aufhebung
eines solchen Verbotes entscheidet die Bundesregierung.
§ 4. Die mit der Ausfolgung der Vermögenschaften im Zusammenhang
stehenden dienstrechtlichen Fragen werden durch Verordnung der Bundesregierung
geregelt.
§ 5. Die zur Durchführung der von der Bundesregierung auf Grund der §§ 2
und 3 getroffenen Verfügungen notwendigen Eintragungen in die öffentlichen
Bücher über das Grundeigentum werden auf Grund einer vom Bundeskanzleramt mit
Berufung auf dieses Gesetz auszustellenden Amtsbestätigung auf Antrag der
Finanzprokuratur vorgenommen.
§ 6. Alle Vermögensübertragungen auf Grund dieses Gesetzes sowie alle zu
deren Durchführung erforderlichen Rechtsurkunden, bücherlichen Eintragungen,
Eingaben und amtlichen Ausfertigungen sind von den Stempel- und Rechtsgebühren
sowie von allen sonstigen wie immer gearteten Abgaben befreit."
Durch Bundesgesetz vom 21. Dezember 1937 wurde zu den Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 13. Juli 1935 ergänzend bestimmt:
"§ 2. (1) Das Vermögen (Rechte und Verbindlichkeiten) des
Kriegsgeschädigtenfonds geht mit dem Tag des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes auf den Bund über.
(2) Ausgenommen hievon sind jene Vermögenschaften, die im Sinne des
Bundesgesetzes, betreffend die Aufhebung der Landesverweisung und die Rückgabe
von Vermögen des Hauses Habsburg-Lothringen, B. G. Bl. Nr. 299/1935, ausgefolgt
werden.
...
§ 4. (1) Mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes treten die
dem Dienststand angehörenden Beamten des Kriegsgeschädigtenfonds und seine
Vertragsbediensteten, sofern sie nicht in den Dienst der Stadt Wien übernommen
werden, in den Dienst des auf Grund des Bundesgesetzes, betreffend die Aufhebung
der Landesverweisung und die Rückgabe von Vermögen des Hauses
Habsburg-Lothringen (im folgenden "der Familienversorgungsfonds" genannt) über.
(2) Mit dem gleichen Tag gehen die Verpflichtungen des Kriegsgeschädigtenfonds
auf Zahlung von Ruhe- oder Versorgungsgenüssen oder von Abfertigungen sowie alle
anderen Verbindlichkeiten dieses Fonds gegen Dienstnehmer aus bestandenen
Dienstverhältnissen, sofern sie nicht von der Stadt Wien übernommen werden, auf
den Familienversorgungsfonds über.
(3) Das Bundeskanzleramt bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Finanzen, welche Bediensteten nach Absatz 1 in den Dienst der Stadt Wien oder
des Familienversorgungsfonds und welche Verpflichtungen nach Absatz 2 von diesen
Rechtspersonen übernommen werden. Für die Stadt Wien ist dies auf Grund eines
Übereinkommens dieser Gebietskörperschaft mit dem Bund zu bestimmen.
(4) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes verlieren die im Absatz 1
bezeichneten Dienstnehmer sowie die Berechtigten aus den in Absatz 2
bezeichneten Verpflichtungen ihre Ansprüche gegen den Kriegsgeschädigtenfonds.
(5) Die aus dem Dienstverhältnis zum Familienversorgungsfonds entspringenden
Forderungen der von ihm übernommenen Angestellten und ihrer Hinterbliebenen
können auf den dem Familienversorgungsfonds gemäß dem Bundesgesetz, betreffend
die Aufhebung der Landesverweisung und die Rückgabe von Vermögen des Hauses
Habsburg-Lothringen, B. G. Bl. Nr. 299/1935, ausgefolgten Liegenschaften durch
eine Höchstbetragshypothek sichergestellt werden, deren Höhe das
Bundeskanzleramt bestimmt. Diese Hypothek ist in der Weise einzutragen, daß die
vom Familienversorgungsfonds übernommenen Angestellten und ihre Hinterbliebenen
ohne nähere Angabe als Gläubiger bezeichnet werden. Die bücherliche Eintragung
und die erforderlichen Eingaben sind von der Stempel- und Rechtsgebühr befreit.
(6) Zur Geltendmachung von Rechten aus der Höchstbetragshypothek (Absatz 5) und
zur Verfügung mit Wirkung für und gegen die Gläubiger ist der Bundesschatz als
Treuhänder der Gläubiger berechtigt. Er ist als solcher ins Grundbuch
einzutragen.
§ 5. Durch die Übernahme von Bediensteten des Kriegsgeschädigtenfonds in
den Dienst des Familienversorgungsfonds nach § 4, Absatz 1, dieses
Bundesgesetzes und durch den Übergang der Verpflichtung zur Gewährung von
Ruhe(Versorgungs)genüssen auf den Familienversorgungsfonds nach § 4, Absatz 2,
dieses Bundesgesetzes tritt eine Änderung in der Versicherungspflicht der
übernommenen Bediensteten und Ruhe(Versorgungs)genußempfänger und in den
Ausnahmen von dieser Pflicht nicht ein."
Durch Gesetz vom 14. März 1939 wurden die Bestimmungen der §§ 2 bis 7 des Gesetzes vom 13. Juli 1935 wieder aufgehoben und die Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Dezember 1937 wurde durch Bestimmungen des Gesetzes vom 14. März 1939 abgewickelt und damit aufgehoben; damit war der ursprüngliche Wortlaut des § 5 wieder hergestellt.
§ 6. Als hofärarisches Vermögen gilt das bisher von den Hofstäben und deren Ämtern verwaltete Vermögen, soweit es nicht ein für das früher regierende Haus oder für eine Zweiglinie desselben gebundenes Vermögen oder aber nachweisbar freies persönliches Privatvermögen ist.
Durch Gesetz vom 30. Oktober 1919 wurden dem § 6
mit Wirkung vom 10. April 1919 folgende Absätze angefügt:
"Als hofärarisches Vermögen gilt das
bisher von den Hofstäben und deren Ämtern verwaltete Vermögen
auch dann, wenn dessen Anschaffung aus den Mitteln der Zivilliste erfolgt
ist.
Solange der Nachweis der Zugehörigkeit eines
von den Hofstäben und deren Ämtern verwalteten Vermögens
zum freien persönlichen Privatvermögen nicht durch Anerkenntnis
der zuständigen staatlichen Stelle oder durch rechtskräftiges
richterliches Urteil erbracht ist, darf die Staatsverwaltung auch über
solche Gegenstände, welche als freies, persönliches Privateigentum
in Anspruch genommen werden, frei verfügen, ohne daß, wenn später
die Eigenschaft als Privatvermögen festgestellt wird, dem Eigentümer
ein anderer Anspruch als jener auf Übergabe des betreffenden Vermögensstückes
seitens der Staatsverwaltung an ihn oder des Wertes derselben im Zeitpunkte
des Inkrafttretens des Gesetzes vom 3. April 1919, St. G. Bl. Nr. 209,
zusteht. Als für das früher regierende Haus oder eine Zweiglinie
desselben gebundenes Vermögen gilt das gesamte
bewegliche und unbewegliche Vermögen, welches nicht hofärarisches
Vermögen (Absatz 1) oder nachweislich freies persönliches Privateigentum
eines Mitgliedes des früher regierenden Hauses oder einer Zweiglinie
desselben ist. Zu diesem gebundenen Vermögen gehören insbesondere
die nachstehenden, von der vormaligen "Generaldirektion der Privat- und
Familienfonds Seiner k. und k. Apostolischen Majestät" derzeit "Generaldirektion
der Habsburg-Lothringenschen Vermögensverwaltung" verwalteten Vermögensmassen:
a) der Familien- und der Avitikalfonds,
b) das Primogenitur-Familienfideikommiß
der Sammlungen des Erzhauses,
c) die Familienfideikommißbibliothek,
d) das Falkensteinsche Fideikommiß,
e) das Kaiser Franz Joseph I.-Kronfideikommiß
des Erzhauses Habsburg-Lothringen,
f) die Hofbibliothek.
Auf Grund dieses Gesetzes ist in den öffentlichen
Büchern über das Grundeigentum (Landtafeln, Grundbücher)
das Eigentumsrecht zugunsten der Republik Österreich an allen unbeweglichen
Gütern grundbücherlich einzuverleiben, welche zu dem für
das früher regierende Haus oder eine Zweiglinie desselben gebundenen
Vermögen gehören. Insbesondere ist in den öffentlichen Büchern
das grundbücherliche Eigentumsrecht zugunsten der Republik Österreich
an allen Liegenschaften einzuverleiben, welche derzeit in den öffentlichen
Büchern als Eigentum des kaiserlichen Familienfonds, des kaiserlichen
Avitikalfonds, des Kaiser Franz Joseph
I.-Kronfideikommisses und des Erzherzog Friedrich-Fideikommisses
einverleibt sind, und zwar unter gleichzeitiger Löschung aller auf
diesen unbeweglichen Gütern haftenden Eigentumsbeschränkungen,
insbesondere des Fideikommißbandes."
Durch Bundesgesetz vom 13. Juli 1935 wurde der § 6 durch die Bestimmungen der §§ 2 bis 6 des Gesetzes faktisch aufgehoben.
Durch Gesetz vom 14. März 1939 wurden die Bestimmungen der §§ 2 bis 6 des Gesetzes vom 13. Juli 1935 wieder aufgehoben und der § 6 dadurch wieder hergestellt.
§ 7. Das Reinerträgnis des auf Grund dieses Gesetzes in das Eigentum der Republik Deutschösterreich gelangenden Vermögens ist nach Abzug der mit der dem Staate mit der Übernahme dieses Vermögens verbundenen Lasten zur Fürsorge für die durch den Weltkrieg in ihrer Gesundheit geschädigten oder ihres Ernährers beraubten Staatsbürger zu verwenden.
Durch Gesetz vom 21. Oktober 1919 über die Staatsform wurde die Bezeichnung des Staates allgemein geändert in "Republik Österreich".
Durch Gesetz vom 30. Oktober 1919 erhielt der § 7
mit Wirkung vom 10. April 1919 folgende Fassung:
"§ 7. (1) Das Reinerträgnis
des auf Grund dieses Gesetzes in das Eigentum der Republik Österreich
gelangenden Vermögens ist nach Abzug der mit der Übernahme dieses
Vermögens verbundenen oder dem Staate durch diese Übernahme erwachsenden
Lasten zur Fürsorge für die durch den Weltkrieg in ihrer Gesundheit
geschädigten oder ihres Ernährers beraubten Staatsbürger
zu verwenden.
(2) Die von den früheren Inhabern des gebundenen
Vermögens über dessen Erträgnisse getroffenen Verfügungen,
insbesondere Anweisungen von Apanagen an Mitglieder des vormaligen regierenden
Hauses oder von Stipendien werden außer Kraft gesetzt, soweit sie
sich nicht auf die Erträgnisse vor dem Inkrafttreten des Gesetzes
vom 3. April 1919, St. G. Bl. Nr. 209, beziehen.
(3) Aufwendungen der bisherigen Fideikommißinhaber
für das gebundene Vermögen sind von der Republik Österreich
nicht zu ersetzen."
Durch Bundesgesetz vom 13. Juli 1935 wurde der § 6 durch die Bestimmungen der §§ 2 bis 6 des Gesetzes faktisch aufgehoben.
Durch Gesetz vom 14. März 1939 wurden die Bestimmungen der §§ 2 bis 6 des Gesetzes vom 13. Juli 1935 wieder aufgehoben und der § 6 dadurch wieder hergestellt.
§ 8. Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes sind der Staatskanzler, der Staatssekretär für Finanzen und der Staatssekretär für soziale Verwaltung betraut.
§ 9. Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft.
Durch BGBl I 2/2008 wurde der § 9 als nicht mehr geltend festgestellt.
Kundgemacht am 10. April 1919; nach dem 11. November 1920 als Verfassungsgesetz (außer vom 1. Mai 1934 bis 1. Mai 1945) gültig.
Seitz
Renner
Schumpeter
Hanusch
Das vorstehende "Habsburger-Gesetz" diente, in Folge mehrerer Restaurationsversuche des vorherigen Kaisers Karl (vor allem in Ungarn) als Sicherungsgesetz für die republikanische Staatsform. Anders als in Deutschland wurde diese Sicherung jedoch auch mit der entschädigungslosen Enteignung der kaiserlichen Familie (einschließlich aller Nebenlinien) verbunden. Durch den Staatsvertrag von St.-Germain-en-Laye, wurde diese entschädigungslose Enteignung des Hauses Habsburg-Lothringen für die anderen, zum ehemaligen Kaisertum Österreich gehörenden Gebiete, sowie auch für alle unterzeichneten "Siegerstaaten" ausgesprochen bzw. genehmigt.
Zwar hat die Landesverweisung der Mitglieder des Hauses Habsburg-Lothringen dem Staatsvertrag von St.-Germain-en-Laye (Teil III. Abschnitt V. und VI.) formal widersprochen, doch wurde das "Habsburger-Gesetz" während der I. Republik strikt angewendet. Erst unter der Verfassung von 1934 wurde das "Habsburger-Gesetz" geändert und die Habsburger entschädigt. 1939 wurden diese Maßnahmen wieder rückgängig gemacht. Nach 1945 trat wieder der alte Zustand ein, daß die Landesverweisung fortbestand; durch Artikel 10 Absatz 2 des Staatsvertrags vom 15. Mai 1955 wurde der Fortbestand des Gesetzes völkerrechtlich gesichert. 1963 kam es dann zu einer Regierungskrise, weil das führende Mitglied des Hauses Habsburg-Lothringen, Otto von Habsburg-Lothringen entgegen dem Gesetz nach Österreich einreiste, sich aber als loyaler Bürger der Republik Österreich bezeichnete.
Heute kann jedoch das Gesetz, insbesondere
hinsichtlich der Landesverweisung, als nicht mehr bindend betrachtet werden,
da Österreich durch seinen Status als Mitgliedstaat der Europäischen
Union dieses Gesetz als im Widerspruch mit dem Europäischen Recht
stehend anerkennen muss (wegen "Freizügigkeit").