aufgehoben durch
Verfassungs-Überleitungsgesetz vom 1. Mai 1945,
StGBl. 4/1945
Auf Grund des Artikels II Absatz 2 des Bundesverfassungsgesetzes über außerordentliche Maßnahmen im Bereich der Verfassung, B.G.Bl. I. Nr. 255/2934, hat die Bundesregierung beschlossen:
Artikel 1. Österreich ist ein Land des Deutschen Reiches.
Artikel 2. Sonntag, den 10. April 1938, findet eine freie und geheime Volksabstimmung der über 20 Jahre alten deutschen Männer und Frauen Österreichs über die Wiedervereinigung mit dem Deutschen Reiche statt.
Artikel 3. Bei der Volksabstimmung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Artikel 4. Die zur Durchführung und Ergänzung dieses Bundesverfassungsgesetzes erforderlichen Vorschriften werden durch Verordnung getroffen.
Artikel 5. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
Wien, den 13. März 1938.
Seyß-Inquart, Glaise-Horstenau, Wolf,
Hueber, Meughin, Jury, Neumayer,
Reinthaller, Fischböck
Das verfassungsmäßige Zustandekommen dieses Bundesverfassungsgesetzes wird beurkundet
Seyß-Inquart
Seyß-Inquart, Glaise-Horstenau, Wolf,
Hueber, Meughin, Jury, Neumayer,
Reinthaller, Fischböck
siehe auch das
Reichsgesetz über die
Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich vom 13. März 1938
(RGBl. I. S. 237).