ARTIKEL I
(Verfassungsbestimmung.)
(1) Angelegenheiten der Fürsorge für die Opfer des Kampfes für ein freies, demokratisches Österreich und die Opfer der politischen Verfolgung sind in Gesetzgebung und Vollziehung auch in den Belangen Bundessache, in denen nicht schon auf Grund bestehender bundesverfassungsgesetzlicher Vorschriften die Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung und Vollziehung gegeben ist.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 treten rückwirkend mit dem 2. September 1947 in Kraft.
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