Bundesgesetz
vom 9. Juli 1972 (B.G.Bl. 273/1972)
über die Bezüge und Pensionen der obersten Organe des Bundes und sonstiger Funktionäre
(Bezügegesetz)

geändert durch
BVG, BGBl. 18/1974

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Artikel III.

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§ 16a. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Summe von
1. Bezügen,
2. Auslagenersätzen,
3. Aufwandsentschädigungen - mit Ausnahme der konkret verrechneten Dienstreisen und Dienstautobenützung sowie des Ersatzes der nachgewiesenen Miet- und Betriebskosten für die Nichtinanspruchnahme einer Amtswohnung -,
4. Zuwendungen und
5. sonstigen Ansprüchen,
auf Grund der nachfolgend aufgezählten Tätigkeiten, früheren Tätigkeiten, Funktionen oder früheren Funktionen darf insgesamt den Höchstbezug eines Bundesministers zuzüglich des Auslagenersatzes gemäß § 9 nicht übersteigen, wenn zwei oder mehrere Tätigkeiten, frühere Tätigkeiten, Funktionen oder frühere  Funktionen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 zusammenfallen beziehungsweise wenn eine oder mehrere Tätigkeiten, frühere Tätigkeiten, Funktionen oder frühere Funktionen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 mit einer oder mehreren Tätigkeiten, früheren Tätigkeiten, Funktionen oder früheren Funktionen gemäß Abs. 2 Z 8 bis 11 zusammenfallen, für die ein Entgelt bezahlt wird.

(2) Tätigkeiten, frühere Tätigkeiten, Funktionen oder frühere Funktionen im Sinne des Abs. 1 sind jene
1. als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied der Volksanwaltschaft und als Präsident des Rechnungshofes,
2. als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Europäischen Parlaments,
3. als Mitglied einer Landesregierung,
4. als Mitglied eines Landtages,
5. als Mitglied einer Einrichtung gemäß Art. 148i Abs. 2 B-VG oder als Funktionär einer Einrichtung zur Kontrolle der Landesgebarung,
6. als Bürgermeister, als Mitglied eines Stadtsenates, eines Gemeindevorstandes (Stadtrates) oder eines Gemeinderates bzw. in vergleichbaren Organstellungen eines Gemeindeverbandes und
7. als Bezirksvorsteher oder Bezirksvorsteher-Stellvertreter,
8. in einem Vertretungsorgan einer gesetzlichen beruflichen Vertretung,
9. in einem Vertretungsorgan eines Sozialversicherungsträgers,
10. als (Amtsführender) Präsident oder Vizepräsident eines Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) und
11. im Aufsichtsrat oder in Vertretungsorganen einer sonstigen Einrichtung, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt.

(3) Für die Bundeshauptstadt Wien gelten die Funktionen als Mitglied des Gemeinderates und als Mitglied des Landtages, als Mitglied des Stadtsenates und als Mitglied der Landesregierung sowie als Bürgermeister und als Landeshauptmann jeweils als eine Funktion im Sinne dieses Bundesgesetzes (Art. 108 B-VG).

(4) Jede für die Auszahlung von Entgelten gemäß Abs. 1 und 2 zuständige Stelle hat dem Bezieher eine Aufstellung über die von ihr auszuzahlenden Entgelte zu übermitteln und den Bezieher auf die Meldepflicht gemäß Abs. 5 hinzuweisen.

(5) Sämtliche Entgelte gemäß Abs. 1 und 2 sowie Änderungen derselben hat der Bezieher allen auszahlenden Stellen gemäß Abs. 1 und 2 zu melden.

(6) Soweit nach Abs. 1 Kürzungen erforderlich sind, sind diese jeweils in der Reihenfolge der Entgelte aus den Tätigkeiten, früheren Tätigkeiten, Funktionen oder früheren Funktionen nach Abs. 2 vorzunehmen. Bei der Kürzung dieser Entgelte ist in der Reihenfolge der im Abs. 1 angeführten Teile vorzugehen. Der zu kürzende Betrag ist im Verhältnis der Höhe der jeweils für die Kürzung maßgebenden Entgelte gemäß Abs. 1 und 2 aufzuteilen. Die zur Durchführung der Kürzung zuständige Stelle hat sodann den in Betracht kommenden anderen Stellen den auf sie entfallenden Anteil zu erstatten. Solange dieser Absatz für den Geltungsbereich landesbezügerechtlicher Vorschriften nicht gilt, werden Entgelte, deren Festsetzung in die Landeszuständigkeit fällt, nicht gekürzt.

(7) Bezieht ein Organ während der aktiven Ausübung einer im Abs. 2 angeführten Tätigkeit oder Funktion eine Versehrtenrente auf Grund der Ausübung oder früheren Ausübung solcher Tätigkeiten oder Funktionen, so vermindert sich die Summe der Entgelte aus Abs. 1 und 2 um diese Versehrtenrente.

(7a) (Verfassungsbestimmung) Bezieht ein Organ während der Ausübung oder auf Grund der früheren Ausübung einer im Abs. 2 angeführten Tätigkeit, früheren Tätigkeit, Funktion oder früheren Funktion eine dem § 14 Abs. 2 vergleichbare monatliche Vergütung oder Übergangsvergütung vom Europäischen Parlament als Mitglied des Europäischen Parlaments, so vermindert sich die Summe der Entgelte aus Abs. 1 und 2 um diese monatliche Vergütung oder Übergangsvergütung.

(7b) (Verfassungsbestimmung) Die Abs. 4 und 5 sind auch auf die die monatliche Vergütung oder Übergangsvergütung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments regelnden Vorschriften des Europäischen Parlaments anzuwenden.

(8) (Verfassungsbestimmung) Die Abs. 1 bis 3 sowie 6, 7 bis 7b und 9 sind auch auf die bezügerechtlichen Vorschriften der einzelnen Bundesländer jeweils ab Neukonstituierung des Landtages, die Abs. 4 und 5 ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzuwenden. Dies gilt nicht für Zeiträume, in denen die einzelnen Bundesländer - in finanzieller Hinsicht - gleiche oder strengere landesgesetzliche Bestimmungen oder auf Grund einer Vereinbarung mit dem Bund gemäß Art. 15a B-VG gleichlautende Bestimmungen anwenden.

(9) Die Abs. 1 bis 8 sind dann anzuwenden, wenn von den Entgelten gemäß Abs. 2 mindestens eines auf Grund einer aktiven Tätigkeit bezogen wird.

(10) Auf Personen, auf die sowohl die Abs. 1 bis 9 als auch § 38 anzuwenden wären, sind
1. ausschließlich die Bestimmungen des § 38 anzuwenden, wenn deren Anwendung - verglichen mit der Anwendung der Abs. 1 bis 9 - in finanzieller Hinsicht zum gleichen oder zu einem strengeren Ergebnis führt,
2. ansonsten ausschließlich die Abs. 1 bis 9 anzuwenden.

(11) Ist gemäß § 49a die bis zum Ablauf des 31. August 1990 geltende Fassung des § 38 anzuwenden, so gilt Abs. 10 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des geltenden § 38 die bis zum Ablauf des 31. August 1990 geltende Fassung des § 38 tritt.

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Artikel VI.

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§ 36. (1) ...

(2) ...

(3) (Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich des Präsidenten des Rechnungshofes hat im Sinne des Abs. 2 der Präsident des Nationalrates an die Stelle der obersten Dienstbehörde zu treten.

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Artikel VII
Übergangsbestimmungen

§ 45. (1) ...

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(5) (Verfassungsbestimmung) § 16a Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 7a bis 8 und § 50 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1995 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

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(13) (Verfassungsbestimmung) Es treten in Kraft:
1. § 36 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996 mit 1. Jänner 1997,
2. § 16a Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996 mit 1. April 1997.

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Artikel IX
Schlußbestimmungen

§ 50. (Verfassungsbestimmung) Die nach den §§ 3, 4 und 7 Abs. 1 - soweit sich dessen Bestimmungen auf Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates beziehen - sowie Abs. 4, 8, 9 Abs. 2, 12 Abs. 2 und Abs. 3 soweit sich diese Bestimmungen auf Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates beziehen, 14 Abs. 2 bis 5, 17 Abs. 2 sowie 18 Abs. 3 und 4, ferner nach Artikel IV sowie Artikel VII - soweit sich dessen Bestimmungen auf Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates beziehen - zu treffenden Maßnahmen obliegen dem Präsidenten des Nationalrates. Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950, BGBl. Nr. 172, anzuwenden.

Durch BGBl. 18/1974 erhielt der § 50 folgende Fassung:
"§ 50. (Verfassungsbestimmung) Soweit sich die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates beziehen, obliegen die zu treffenden Maßnahmen dem Präsidenten des Nationalrates. Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950, BGBl. Nr. 172, anzuwenden."

Durch BGBl.  erhielt der § 50 folgende Fassung:
"§ 50. (Verfassungsbestimmung) Soweit sich die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments und der Volksanwaltschaft sowie auf den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Rechnungshofes beziehen, obliegen die zu treffenden Maßnahmen dem Präsidenten des Nationalrates. Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden."

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Quellen: Rechtsinformationssystem der Bundesregierung
© 16. Dezember  2001 - 8. Oktober 2008
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