geändert
durch
BVG, BGBl. 18/1974
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§ 16a. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Summe von
(2) Tätigkeiten, frühere Tätigkeiten, Funktionen oder
frühere Funktionen im Sinne des Abs. 1 sind jene
(3) Für die Bundeshauptstadt Wien gelten die Funktionen als Mitglied
des Gemeinderates und als Mitglied des Landtages, als Mitglied des Stadtsenates
und als Mitglied der Landesregierung sowie als Bürgermeister und als
Landeshauptmann jeweils als eine Funktion im Sinne dieses Bundesgesetzes
(Art. 108 B-VG).
(4) Jede für die Auszahlung von Entgelten gemäß Abs.
1 und 2 zuständige Stelle hat dem Bezieher eine Aufstellung über
die von ihr auszuzahlenden Entgelte zu übermitteln und den Bezieher
auf die Meldepflicht gemäß Abs. 5 hinzuweisen.
(5) Sämtliche Entgelte gemäß Abs. 1 und 2 sowie Änderungen
derselben hat der Bezieher allen auszahlenden Stellen gemäß
Abs. 1 und 2 zu melden.
(6) Soweit nach Abs. 1 Kürzungen erforderlich sind, sind diese
jeweils in der Reihenfolge der Entgelte aus den Tätigkeiten, früheren
Tätigkeiten, Funktionen oder früheren Funktionen nach Abs. 2
vorzunehmen. Bei der Kürzung dieser Entgelte ist in der Reihenfolge
der im Abs. 1 angeführten Teile vorzugehen. Der zu kürzende Betrag
ist im Verhältnis der Höhe der jeweils für die Kürzung
maßgebenden Entgelte gemäß Abs. 1 und 2 aufzuteilen. Die
zur Durchführung der Kürzung zuständige Stelle hat sodann
den in Betracht kommenden anderen Stellen den auf sie entfallenden Anteil
zu erstatten. Solange dieser Absatz für den Geltungsbereich landesbezügerechtlicher
Vorschriften nicht gilt, werden Entgelte, deren Festsetzung in die Landeszuständigkeit
fällt, nicht gekürzt.
(7) Bezieht ein Organ während der aktiven Ausübung einer im
Abs. 2 angeführten Tätigkeit oder Funktion eine Versehrtenrente
auf Grund der Ausübung oder früheren Ausübung solcher Tätigkeiten
oder Funktionen, so vermindert sich die Summe der Entgelte aus Abs. 1 und
2 um diese Versehrtenrente.
(7a) (Verfassungsbestimmung) Bezieht ein Organ während der Ausübung
oder auf Grund der früheren Ausübung einer im Abs. 2 angeführten
Tätigkeit, früheren Tätigkeit, Funktion oder früheren
Funktion eine dem § 14 Abs. 2 vergleichbare monatliche Vergütung
oder Übergangsvergütung vom Europäischen Parlament als Mitglied
des Europäischen Parlaments, so vermindert sich die Summe der Entgelte
aus Abs. 1 und 2 um diese monatliche Vergütung oder Übergangsvergütung.
(7b) (Verfassungsbestimmung) Die Abs. 4 und 5 sind auch auf die die
monatliche Vergütung oder Übergangsvergütung für die
Mitglieder des Europäischen Parlaments regelnden Vorschriften des
Europäischen Parlaments anzuwenden.
(8) (Verfassungsbestimmung) Die Abs. 1 bis 3 sowie 6, 7 bis 7b und 9
sind auch auf die bezügerechtlichen Vorschriften der einzelnen Bundesländer
jeweils ab Neukonstituierung des Landtages, die Abs. 4 und 5 ab Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes anzuwenden. Dies gilt nicht für Zeiträume,
in denen die einzelnen Bundesländer - in finanzieller Hinsicht - gleiche
oder strengere landesgesetzliche Bestimmungen oder auf Grund einer Vereinbarung
mit dem Bund gemäß Art. 15a B-VG gleichlautende Bestimmungen
anwenden.
(9) Die Abs. 1 bis 8 sind dann anzuwenden, wenn von den Entgelten gemäß
Abs. 2 mindestens eines auf Grund einer aktiven Tätigkeit bezogen
wird.
(10) Auf Personen, auf die sowohl die Abs. 1 bis 9 als auch § 38
anzuwenden wären, sind
(11) Ist gemäß § 49a die bis zum Ablauf des 31. August
1990 geltende Fassung des § 38 anzuwenden, so gilt Abs. 10 mit der
Maßgabe, daß an die Stelle des geltenden § 38 die bis
zum Ablauf des 31. August 1990 geltende Fassung des § 38 tritt.
1. Bezügen,
2. Auslagenersätzen,
3. Aufwandsentschädigungen - mit Ausnahme der konkret verrechneten
Dienstreisen und Dienstautobenützung sowie des Ersatzes der nachgewiesenen
Miet- und Betriebskosten für die Nichtinanspruchnahme einer Amtswohnung
-,
4. Zuwendungen und
5. sonstigen Ansprüchen,
auf Grund der nachfolgend aufgezählten Tätigkeiten, früheren
Tätigkeiten, Funktionen oder früheren Funktionen darf insgesamt
den Höchstbezug eines Bundesministers zuzüglich des Auslagenersatzes
gemäß § 9 nicht übersteigen, wenn zwei oder mehrere
Tätigkeiten, frühere Tätigkeiten, Funktionen oder frühere
Funktionen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 zusammenfallen beziehungsweise
wenn eine oder mehrere Tätigkeiten, frühere Tätigkeiten,
Funktionen oder frühere Funktionen gemäß Abs. 2 Z 1 bis
7 mit einer oder mehreren Tätigkeiten, früheren Tätigkeiten,
Funktionen oder früheren Funktionen gemäß Abs. 2 Z 8 bis
11 zusammenfallen, für die ein Entgelt bezahlt wird.
1. als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied
der Volksanwaltschaft und als Präsident des Rechnungshofes,
2. als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Europäischen
Parlaments,
3. als Mitglied einer Landesregierung,
4. als Mitglied eines Landtages,
5. als Mitglied einer Einrichtung gemäß Art. 148i Abs. 2
B-VG oder als Funktionär einer Einrichtung zur Kontrolle der Landesgebarung,
6. als Bürgermeister, als Mitglied eines Stadtsenates, eines Gemeindevorstandes
(Stadtrates) oder eines Gemeinderates bzw. in vergleichbaren Organstellungen
eines Gemeindeverbandes und
7. als Bezirksvorsteher oder Bezirksvorsteher-Stellvertreter,
8. in einem Vertretungsorgan einer gesetzlichen beruflichen Vertretung,
9. in einem Vertretungsorgan eines Sozialversicherungsträgers,
10. als (Amtsführender) Präsident oder Vizepräsident
eines Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) und
11. im Aufsichtsrat oder in Vertretungsorganen einer sonstigen Einrichtung,
die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt.
1. ausschließlich die Bestimmungen des § 38 anzuwenden,
wenn deren Anwendung - verglichen mit der Anwendung der Abs. 1 bis 9 -
in finanzieller Hinsicht zum gleichen oder zu einem strengeren Ergebnis
führt,
2. ansonsten ausschließlich die Abs. 1 bis 9 anzuwenden.
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Artikel VI.
§ 36. (1) ...
(2) ...
(3) (Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich des Präsidenten des Rechnungshofes hat im Sinne des Abs. 2 der Präsident des Nationalrates an die Stelle der obersten Dienstbehörde zu treten.
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Artikel VII
Übergangsbestimmungen
§ 45. (1) ...
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(5) (Verfassungsbestimmung) § 16a Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 7a bis 8 und § 50 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 19/1995 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
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(13) (Verfassungsbestimmung) Es treten in Kraft:
1. § 36 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996
mit 1. Jänner 1997,
2. § 16a Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.
392/1996 mit 1. April 1997.
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Artikel IX
Schlußbestimmungen
§ 50. (Verfassungsbestimmung) Die nach den §§ 3, 4 und 7 Abs. 1 - soweit sich dessen Bestimmungen auf Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates beziehen - sowie Abs. 4, 8, 9 Abs. 2, 12 Abs. 2 und Abs. 3 soweit sich diese Bestimmungen auf Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates beziehen, 14 Abs. 2 bis 5, 17 Abs. 2 sowie 18 Abs. 3 und 4, ferner nach Artikel IV sowie Artikel VII - soweit sich dessen Bestimmungen auf Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates beziehen - zu treffenden Maßnahmen obliegen dem Präsidenten des Nationalrates. Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950, BGBl. Nr. 172, anzuwenden.
Durch BGBl. 18/1974 erhielt der § 50 folgende Fassung:
"§ 50. (Verfassungsbestimmung) Soweit sich die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes auf Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates beziehen,
obliegen die zu treffenden Maßnahmen dem Präsidenten des Nationalrates.
Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950,
BGBl. Nr. 172, anzuwenden."
Durch BGBl. erhielt
der § 50 folgende Fassung:
"§ 50. (Verfassungsbestimmung) Soweit sich die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes auf Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates,
des Europäischen Parlaments und der Volksanwaltschaft sowie auf den
Präsidenten und den Vizepräsidenten des Rechnungshofes beziehen,
obliegen die zu treffenden Maßnahmen dem Präsidenten des Nationalrates.
Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991,
BGBl. Nr. 51, anzuwenden."
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