geändert durch
BGBl I 2/2008
Artikel I.
§ 9. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung und Aufhebung sowie die Vollziehung von Vorschriften, wie sie in den Abs. 2 bis 5, im § 1 Abs. 1 zweiter Satz, soweit danach Ausnahmen von der Anwendung der Abs. 2 bis 5 festgesetzt werden können, sowie im § 31 Abs. 1 und 2 enthalten sind, richten sich nach Art. 11 Abs. 1 und 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929.
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§ 33. (1) aufgehoben
(2) aufgehoben
(3) (Verfassungsbestimmung) Darlehen, die auf Grund des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes, BGBl. Nr. 130/1948, gewährt wurden, sind, sofern nicht gemäß § 36 Abs. 2 Wohnbauförderungsgesetz 1968 oder gemäß § 60 Abs. 5 Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482, eine höhere Tilgungsrate zu leisten ist, ab 1. Jänner 1988 an den Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds in gleichbleibenden jährlichen Raten von 3,5 vH der Darlehenssumme in zwei gleichen Teilbeträgen abzustatten, die am 1. Jänner und am 1. Juli jedes Jahres fällig sind. Ab 1. Juli 1987 sind die auf Grund des zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechts zu leistenden Zinsen als Tilgungsrate zu leisten und mit der nächsten Vorschreibung ab 1. Jänner 1988 auf die Höhe der Tilgungsrate zu ergänzen. Setzt sich der Hauptmietzins nach den in § 15 Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz genannten Bestandteilen zusammen, so beträgt der Prozentsatz der Hauptmietzinsbestandteile ab 1. Jänner 1988 3,5 vH für noch nicht zurückgezahlte Darlehen.
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§ 39. (Verfassungsbestimmung) (1) Mit dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes wird das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung
von 1929 wie folgt geändert:
1. Im Art. 10 Abs. 1 Z 6 wird der Ausdruck ,,Enteignung zu Zwecken
der Assanierung sonstige'' gestrichen.
2. Im Art. 11 Abs. 1 wird in der Z 4 der Punkt nach dem Worte ,,Straßenpolizei''
durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:
,,5. Assanierung.''
(2) Gleichzeitig verliert die Verfassungsbestimmung des § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Juni 1929, BGBl. Nr. 202/1929, betreffend die Enteignung zu Wohn- und Assanierungszwecken ihre Wirksamkeit.
Durch BGBl I 2/2008 wurde der Artikel I § 39 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 als nicht mehr geltend festgestellt.
Artikel II.
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