geändert durch
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BGBl I 2/2008
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
§ 1. (1) Die Existenz und Vielfalt politischer Parteien sind wesentliche Bestandteile der demokratischen Ordnung der Republik Österreich (Art. 1 B-VG).
(2) Zu den Aufgaben der politischen Parteien gehört die Mitwirkung an der politischen Willensbildung.
(3) Die Gründung politischer Parteien ist frei, sofern bundesverfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Ihre Tätigkeit darf keiner Beschränkung durch besondere Rechtsvorschriften unterworfen werden.
(4) Die politischen Parteien haben Satzungen zu beschließen, die in einer periodischen Druckschrift zu veröffentlichen und beim Bundesministerium für Inneres zu hinterlegen sind. Aus der Satzung hat insbesondere ersichtlich zu sein, welches ihre Organe sind und welche hievon zur Vertretung nach außen befugt sind, sowie welche Rechte und Pflichten die Mitglieder besitzen. Mit der Hinterlegung der Satzung erlangt die politische Partei Rechtspersönlichkeit.
(5) Dem Präsidenten des Rechnungshofes kann durch Bundesgesetz die Aufgabe übertragen werden, Listen von Spenden an politische Parteien entgegenzunehmen, zu verwahren und auf Ersuchen der betreffenden Partei öffentlich festzustellen, ob Spenden in der ihm übermittelten Liste ordnungsgemäß deklariert wurden.
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Artikel III
(Verfassungsbestimmung)
§ 5. (1) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß die Wahlwerbungskosten politischer Parteien bei der Nationalratswahl 1975 hinsichtlich ihrer Höhe einer Begrenzung unterliegen, die Einhaltung dieser Begrenzung überwacht und das Ergebnis der Überwachung veröffentlicht wird.
(2) Die Verletzung eines gemäß Abs. 1 erlassenen Bundesgesetzes ist kein Grund zur Anfechtung einer Wahl gemäß Art. 141 B-VG.
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Durch BGBl I 2/2008 wurde der Artikel III § 5 als nicht mehr geltend festgestellt.