Bundesgesetz
vom 3. Juli 1975 (BGBl. 440/1975),
mit dem das Forstwesen geregelt wird
(Forstgesetz 1975)

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§ 16. Waldverwüstung (1) ...

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(5) (Verfassungsbestimmung) Wurde eine durch jagdbare Tiere verursachte flächenhafte Gefährdung des Bewuchses festgestellt, so sind durch das zuständige Organ des Forstaufsichtsdienstes ein Gutachten über Ursachen, Art und Ausmaß der Gefährdung und Vorschläge zur Abstellung der Gefährdung an die Jagdbehörde und an den Leiter des Forstaufsichtsdienstes beim Amt der Landesregierung zu erstatten. Diesem kommt in den landesgesetzlich vorgesehenen Verfahren zum Schutz des Waldes gegen waldgefährdende Wildschäden Antragsrecht und Parteistellung zu.

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Quellen: Rechtsinformationssystem der Bundesregierung
© 3. Januar 2002 - 14. September 2008
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