Bundesgesetz
vom 7. Juli 1976 (B.G.Bl. 396/1976)
über die Rechtsstellung von Volksgruppen in Österreich
(Volksgruppengesetz)

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§ 22. (1) ...

(2) (Verfassungsbestimmung) Wurde auch in der Sprache einer Volksgruppe verhandelt, so sind der Bemessung von Gebühren, die einer Gebietskörperschaft zufließen und nach dem Zeitaufwand berechnet werden oder dieser zu berücksichtigen ist, nur zwei Drittel des tatsächlichen Zeitaufwandes (der Verhandlungsdauer) zugrunde zu legen.

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Quellen: Rechtsinformationssystem der Bundesregierung
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