Bundesgesetz
vom 27. Juni 1979 (BGBl. 333/1979),
über das Dienstrecht der Beamten
(Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979)

geändert durch
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BGBl I 2/2008
 

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§ 29. Mitgliedschaft zur Prüfungskommission (1) ...

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(6) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

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§ 41a. Berufungskommission (1) ...

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(6) (Verfassungsbestimmung) Die Berufungskommission entscheidet über Berufungen gegen in erster Instanz ergangene Bescheide in Angelegenheiten der §§ 38, 40, 41 Abs. 2, 123 Abs. 2 und 124 Abs. 2.

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§ 88. Leistungsfeststellungskommission / Allgemeine Bestimmungen (1) ...

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(4) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

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§ 102. Abstimmung und Stellung der Mitglieder (1) ...

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Disziplinarkommissionen und der Disziplinaroberkommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

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§ 207j. Gutachterkommission (1) ...

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(7) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Gutachterkommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

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§ 232. (1) (Verfassungsbestimmung) § 17 Abs. 7, § 47 Abs. 5 und § 62 Abs. 2 BDG, BGBl. Nr. 329/1977, werden aufgehoben.

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Durch BGBl I 2/2008 wurde der Artikel 232 Abs. 1 als nicht mehr geltend festgestellt.

§ 233b. Wiederaufnahme in den Dienststand (Verfassungsbestimmung) Ein Beamter, der gemäß § 14 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Juli 1996 geltenden Fassung in den Ruhestand versetzt worden ist, ist für die Zeit ab 1. Jänner 1997 durch Ernennung wieder in den Dienststand aufzunehmen. Wenn der Beamte zustimmt, kann die Wiederaufnahme schon zu einem früheren Monatsersten, frühestens jedoch mit 1. August 1996, erfolgen. § 16 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.

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§ 284. Inkrafttreten (1) ...

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(11) (Verfassungsbestimmung) § 41a Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
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(21) (Verfassungsbestimmung) § 233b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996 tritt mit 1. August 1996 in Kraft.

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(24) (Verfassungsbestimmung) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 treten in Kraft:
1. § 41a Abs. 6 mit 1. Juli 1997,
2. § 207j Abs. 7 mit 1. September 1997.

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Quellen: Rechtsinformationssystem der Bundesregierung
© 5. Januar  2002 - 19. September 2008
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