Bundesgesetz
vom 4. Dezember 1979 (B.G.Bl. 529/1979)
über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen
(Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz - ARHG.)

Der Nationalrat hat beschlossen:

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§ 12. Verbot der Auslieferung österreichischer Staatsbürger (Verfassungsbestimmung) (1) Eine Auslieferung österreichischer Staatsbürger ist unzulässig.

(2) Abs. 1 steht der Zurückstellung eines den österreichischen Behörden von einer ausländischen Behörde zur Durchführung bestimmter Verfahrenshandlungen oder im Zusammenhang mit der Leistung von Rechtshilfe nur vorläufig übergebenen österreichischen Staatsbürgers nicht entgegen.

hierzu siehe aber Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten, mit dem diese Verfassungsbestimmung eingeschränkt wird.

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§ 44. Verbot der Durchlieferung österreichischer Staatsbürger (Verfassungsbestimmung) Eine Durchlieferung österreichischer Staatsbürger durch das Gebiet der Republik Österreich ist unzulässig.

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Quellen: Rechtsinformationssystem der Bundesregierung
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