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BGBl I 2/2008
§ 1.(1) Dieses Bundesgesetz gilt für Personen deutscher oder ladinischer Sprachzugehörigkeit, die im Gebiet der Provinz Bozen geboren wurden, sich bei der jeweils letzten in der Provinz Bozen durchgeführten Volkszählung zur deutschen oder ladinischen Sprachgruppe bekannt haben und nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt bei Zutreffen der übrigen im Abs. 1 genannten Voraussetzungen auch für Personen, die zwar nicht im Gebiet der Provinz Bozen geboren wurden, aber von Eltern stammen, ei denen wenigstens ein Teil deutscher oder ladinischer Muttersprache ist oder war und die sich bei einer in der Provinz Bozen durchgeführten Volkszählung zur deutschen oder ladinischen Sprachgruppe bekannt haben.
(3) Das Zutreffen der in Abs. 1 und 2 enthaltenen Voraussetzungen ist glaubhaft zu machen.
§ 2. (Verfassungsbestimmung) Personen nach § 1 können zu Außerordentlichen Universitätsprofessoren und zu Universitäts(Hochschul)-assistenten ernannt werden.
Durch BGBl I 2/2008 wurde der § 2 als nicht mehr geltend festgestellt.
§ 3. (Verfassungsbestimmung) § 21 Abs. 3 des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, steht einer Bestellung von Personen nach § 1 zu Vertretern in einem Kollegialorgan nicht entgegen.
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Durch BGBl I 2/2008 wurde der § 3 als nicht mehr geltend festgestellt.