Verfassungsbestimmungen
in internationalen Verträgen

Bundesgesetz
vom 16. Dezember 1978 (BGBl. 52/1979),
über die Einführung des Europäischen Patentübereinkommens und des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
(Patentverträge-Einführungsgesetz - PatV-EG)

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§ 11. Unterbrechung des Anfechtungsverfahrens (Verfassungsbestimmung) Ein vor dem Österreichischen Patentamt anhängiges Verfahren auf Nichtigerklärung eines europäischen Patentes ist von Amts wegen insoweit zu unterbrechen, als ein dieselbe Sache betreffendes Einspruchsverfahren (Art. 99 EPÜ) vor dem Europäischen Patentamt anhängig ist oder anhängig gemacht wird. Das unterbrochene Verfahren ist nach rechtskräftigem Abschluß des Einspruchsverfahrens auf Antrag fortzusetzen, wenn vom Europäischen Patentamt eine Entscheidung in der Sache selbst nicht gefällt wurde. Andernfalls ist das Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen.

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§ 14. Übertragung europäischer Patentanmeldungen zur Bearbeitung an das österreichische Patentamt (Verfassungsbestimmung) In Verträgen betreffend die Bearbeitung europäischer Patentanmeldungen durch das Österreichische Patentamt, die gemäß Abschnitt IV Nr. 1 und 2 des Zentralisierungsprotokolles zwischen dem Präsidenten des Europäischen Patentamtes und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie abgeschlossen werden, können insbesondere die Art, der Ursprung und die Anzahl der europäischen Patentanmeldungen, die bearbeitet werden sollen, der Zeitraum der Übertragung, das Verfahren zur  Feststellung der dem Österreichischen Patentamt für die Bearbeitung der europäischen Patentanmeldungen zu ersetzenden Kosten und die Verpflichtung des Österreichischen Patentamtes festgelegt werden, die Richtlinien des Europäischen Patentamtes für europäische Recherchen und Prüfungen zu beachten.

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§ 18. Internationale Recherchenbehörde und mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde (1) (Verfassungsbestimmung) Die Zustimmung zur Einsetzung des Österreichischen Patentamtes als Internationale Recherchenbehörde (Art. 16 Abs. 3 lit. b PCT) oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde (Art. 32 Abs. 3 PCT) erteilt der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie.

(2) ...

(3) (Verfassungsbestimmung) In einem Vertrag zwischen dem Präsidenten des Europäischen Patentamtes und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie kann dem Österreichischen Patentamt die selbständige Durchführung von internationalen Recherchen und internationalen vorläufigen Prüfungen nach dem PCT zugunsten von Entwicklungsländern übertragen werden.

(4) (Verfassungsbestimmung) In den zwischen dem Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie abzuschließenden Verträgen (Art. 16 Abs. 3 lit. b und Art. 32 Abs. 3 PCT) sind die die Durchführung der internationalen Recherche und der internationalen vorläufigen Prüfung betreffenden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, insbesondere die ausdrückliche Verpflichtung zur Anwendung und Beachtung der gemeinsamen Regeln für die Durchführung internationaler Recherchen und internationaler vorläufiger Prüfungen, festzulegen.

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§ 26. Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen (1) (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz tritt
1. für Anmeldungen nach dem EPÜ mit dem Außerkrafttreten des EPÜ für die Republik Österreich außer Kraft;
2. für Anmeldungen nach dem PCT mit dem Außerkrafttreten des PCT für die Republik Österreich außer Kraft.

(2) ...
 

Bundesgesetz
vom 1. Juni 1982 (BGBl. 274/1982),
zur Erfüllung des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969

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§ 3. Ausstellung von Meßbriefen (1) ...

(2) ...

(3) (Verfassungsbestimmung) Unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen kann die Ausstellung von Meßbriefen auch ausländischen, in § 2 Abs. 2 bezeichneten Einrichtungen, einschließlich staatlicher Stellen, übertragen werden.

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Bundesgesetz
vom 14. Dezember 1977 (BGBl. Nr. 677/1977)
über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen

§ 1. (1) ...

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(5) (Verfassungsbestimmung) Vor dem Abschluß von Regierungsübereinkommen nach den Abs. 1 und 2 hat die Bundesregierung, soweit diese Regierungsübereinkommen nicht den im Abs. 3 umschriebenen Inhalt haben, gleichfalls das Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates herzustellen.

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Bundesgesetz
(BGBl. 263/1996)
über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten

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§ 5. Überstellung österreichischer Staatsbürger (Verfassungsbestimmung) Die österreichische Staatsbürgerschaft steht einer Überstellung an das Internationale Gericht nach § 16 oder einer Durchbeförderung nach § 18 nicht entgegen. Dies gilt auch für die Überstellung an einen anderen Staat zur Vollstreckung einer vom
Internationalen Gericht verhängten Strafe.

hierzu siehe auch Bundesgesetz über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen

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§ 12. Akteneinsicht und Übermittlung von Aktenabschriften (1) (Verfassungsbestimmung) Auf Ersuchen des Internationalen Gerichtes ist Rechtshilfe durch Übermittlung von Gegenständen, Akten oder Aktenabschriften (Ablichtungen) sowie durch Gewährung von Akteneinsicht zu leisten.

(2) ...

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§ 23. Bedingte Entlassung und Begnadigung (1) (Verfassungsbestimmung) Über die bedingte Entlassung oder Begnadigung oder eine Abänderung der Strafe eines vom Internationalen Gericht Verurteilten entscheidet der Präsident des Internationalen Gerichtes.

(2) ...

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Weitere Vertrags- und Durchführungsbestimmungen  sind im Rechtsinformationssystem der Republik Österreich unter den Indexen 19/XX, 29/XX, 39/XX, ... abzurufen (Tip: bei "Suchworte" das Kriterium "Bundesverfassungsgesetz oder Verfassungsbestimmung" eingeben).


Quellen: Rechtsinformationssystem der Bundesregierung
© 5. Januar  2002
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