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§ 68. Kommissionen zur Leistungsfeststellung (Verfassungsbestimmung) Sofern die Landesgesetzgebung zur Durchführung der Leistungsfeststellung Kommissionen vorsieht, sind deren Mitglieder in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
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§ 91. Verfahren vor der Disziplinarkommission (1) ...
(2) (Verfassungsbestimmung) Sofern die Landesgesetzgebung Disziplinarkommissionen vorsieht, sind deren Mitglieder in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
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§ 115c. (Verfassungsbestimmung) Ein Landeslehrer, der gemäß § 12 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Juli 1996 geltenden Fassung in den Ruhestand versetzt worden ist, ist für die Zeit ab 1. Jänner 1997 durch Ernennung wieder in den Dienststand aufzunehmen. Wenn der Landeslehrer zustimmt, kann die Wiederaufnahme schon zu einem früheren Monatsersten, frühestens jedoch mit 1. August 1996, erfolgen. § 14 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.
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§ 123. (1) ...
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(20) (Verfassungsbestimmung) § 115c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996 tritt mit 1. August 1996 in Kraft.
(21) (Verfassungsbestimmung) Es treten in Kraft:
1. a) § 12, § 15 samt Überschrift in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996,
b) § 14 Abs. 1 in der Fassung des Art. 9 Z 2 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 392/1996, mit 1. August 1996,
2. § 14 Abs. 1 in der Fassung des Art. 9 Z 3 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 392/1996 mit 1. September 1996.
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