Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Viehwirtschaftsgesetz 1983, BGBl. Nr. 621, und im Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
hinsichtlich der weiteren Änderungen des Viehwirtschaftsgesetzes ergingen weitere gleichartige Verfassungsbestimmungen in BGBl. 325/1987, 332/1988, 358/1989, 424/1990, 381/1991, 396/1991, 969/1993, 664/1994, 298/1995.
Artikel II
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