Bundesgesetz
vom 8. November 1989 (BGBl. 555/1989),
über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen und über die Abänderung des Börsesensale-Gesetzes 1949 und der Börsegesetz-Novelle 1993
(Börsegesetz 1989 - BörseG)

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§ 64. Zulassungsverfahren zum amtlichen Handel (1) ...

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Berufung an einen beim Bundesminister für Finanzen eingerichteten Berufungssenat ist zulässig
1. gegen die Versagung der Zulassung,
2. gegen den Widerruf der Zulassung (Abs. 5),
3. aufgehoben durch BGBl. Nr. 753/1996
aufschiebende Wirkung darf der Berufung nur zuerkannt werden, wenn dadurch der Anlegerschutz oder die Gewährleistung der Erfüllung der Börsegeschäfte nicht gefährdet werden. Der Berufungssenat besteht aus einem rechtskundigen Vorsitzenden, einem Beisitzer, der dem aktiven Richterstand angehört, und einem weiteren Beisitzer. Die Mitglieder sind vom Bundesminister für Finanzen auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen, wobei er bei der Bestellung des Richters das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz herzustellen hat. In gleicher Weise ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wenn ein Mitglied dauernd an der Ausübung seiner Tätigkeit verhindert ist oder seine Pflichten gröblich verletzt, so ist es seiner Funktion zu entheben, und an seiner Stelle ein neues Mitglied für die restliche Funktionsperiode zu bestellen.

(3) ...

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§ 67. Zulassungsverfahren zum geregelten Freiverkehr (1) ...

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(5) (Verfassungsbestimmung) Für die Berufung gegen die Versagung der Zulassung zum geregelten Freiverkehr oder den Widerruf der Zulassung ist der Berufungssenat gemäß § 64 Abs. 2 zuständig.

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§ 95. Optionen und Finanzterminkontrakte (1) ...

(2) (Verfassungsbestimmung) Bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag ist § 64 sinngemäß anzuwenden.

(3) ...

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Quellen: Rechtsinformationssystem der Bundesregierung
© 3. Januar 2002
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