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§ 64. Zulassungsverfahren zum amtlichen Handel (1) ...
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Berufung an einen beim Bundesminister
für Finanzen eingerichteten Berufungssenat ist zulässig
1. gegen die Versagung der Zulassung,
2. gegen den Widerruf der Zulassung (Abs. 5),
3. aufgehoben durch BGBl. Nr. 753/1996
aufschiebende Wirkung darf der Berufung nur zuerkannt werden, wenn
dadurch der Anlegerschutz oder die Gewährleistung der Erfüllung
der Börsegeschäfte nicht gefährdet werden. Der Berufungssenat
besteht aus einem rechtskundigen Vorsitzenden, einem Beisitzer, der dem
aktiven Richterstand angehört, und einem weiteren Beisitzer. Die Mitglieder
sind vom Bundesminister für Finanzen auf die Dauer von fünf Jahren
zu bestellen, wobei er bei der Bestellung des Richters das Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Justiz herzustellen hat. In gleicher Weise
ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wenn ein Mitglied
dauernd an der Ausübung seiner Tätigkeit verhindert ist oder
seine Pflichten gröblich verletzt, so ist es seiner Funktion zu entheben,
und an seiner Stelle ein neues Mitglied für die restliche Funktionsperiode
zu bestellen.
(3) ...
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§ 67. Zulassungsverfahren zum geregelten Freiverkehr (1) ...
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(5) (Verfassungsbestimmung) Für die Berufung gegen die Versagung der Zulassung zum geregelten Freiverkehr oder den Widerruf der Zulassung ist der Berufungssenat gemäß § 64 Abs. 2 zuständig.
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§ 95. Optionen und Finanzterminkontrakte (1) ...
(2) (Verfassungsbestimmung) Bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag ist § 64 sinngemäß anzuwenden.
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