Bundesgesetz
vom 25. Jänner 1989 (BGBl. 85/1989),
über die Ausschreibung bestimmter Funktionen und Arbeitsplätze sowie die Besetzung von Planstellen im Bundesdienst und über die Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
(Ausschreibungsgesetz 1989 - AusG)

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§ 7. Gemeinsame Bestimmungen (1) ...

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(6) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der  Begutachtungskommissionen sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

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§ 18. Weiterbestellungskommission (1) ...

(2) ...

(3) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Weiterbestellungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

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§ 34. Mitgliedschaft zur Aufnahmekommission (1) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Aufnahmekommission sind in Ausübung dieses Amtes  selbständig und unabhängig.

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§ 90. Inkrafttreten (1) (Verfassungsbestimmung) § 7 Abs. 6, § 18 Abs. 3 und § 34 Abs. 1 treten mit 1. September 1991 in Kraft.

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Quellen: Rechtsinformationssystem der Bundesregierung
© 5. Januar  2002 - 13. September 2008
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