Artikel I
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§ 29. (1) ...
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(13) (Verfassungsbestimmung) Bei Genehmigungen nach den vorstehenden Absätzen sind die bautechnischen Bestimmungen der Bauordnung des jeweiligen Landes anzuwenden; in diesen Fällen entfällt eine baubehördliche Bewilligungspflicht.
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§ 45. Meldungen, Bescheide, Auflagen (1) ...
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(16) (Verfassungsbestimmung) Sofern sich auf Grund der Festsetzungsverordnung 1997, BGBl. II Nr. 227/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 75/1998 die Einstufung eines Abfalls als gefährlich oder nicht gefährlich oder die Bezeichnung des Abfalls geändert hat, bedürfen Anlagen, die vor Inkrafttreten der Festsetzungsverordnung 1997, BGBl. II Nr. 227/1997, nach bundesrechtlichen oder landesrechtlichen Bestimmungen für die Lagerung oder Behandlung dieses Abfalls genehmigt wurden, für das Betreiben im bisherigen Umfang keiner neuerlichen Genehmigung. War für eine Anlage zur Lagerung oder Behandlung eines Abfalls, dessen Bezeichnung oder dessen Einstufung als gefährlich oder nicht gefährlich sich auf Grund der Festsetzungsverordnung 1997, BGBl. II Nr. 227/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 75/1998, geändert hat, am 27. Juni 1995 ein Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen, so sind in dem zur Errichtung oder Inbetriebnahme dieser Anlage erforderlichen Verfahren die bis dahin geltenden Bestimmungen für die Einstufung oder Bezeichnung von Abfällen weiterhin anzuwenden; auf Antrag kann das diesbezügliche zur Errichtung oder Inbetriebnahme erforderliche Verfahren nach der Rechtslage auf Grund der Festsetzungsverordnung 1997, BGBl. II Nr. 227/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 75/1998, fortgeführt werden.
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Artikel VIII
Inkrafttreten
(1) ...
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(10) 1. ...
2. ...
3. ...
4. (Verfassungsbestimmung) § 45 Abs. 16 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 151/1998 tritt mit 1. Oktober 1998 in Kraft.