Bundesgesetz
(BGBl. 699/1991),
mit dem abgabenrechtliche Maßnahmen bei der Umgründung von Unternehmen getroffen und das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Bewertungsgesetz 1955, das Strukturverbesserungsgesetz und das Finanzstrafgesetz geändert werden
(Umgründungssteuergesetz - UmgrStG)

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3. TEIL
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. ...

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5. (Verfassungsbestimmung) § 4 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist erstmalig auf Umgründungen anzuwenden, denen ein Stichtag nach dem 31. Dezember 1995 zugrunde gelegt wird.

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Quellen: Rechtsinformationssystem der Bundesregierung
© 5. Januar  2002 - 14. September 2008
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