I. Abschnitt
Zuständigkeit
§ 1. (Verfassungsbestimmung) Der Bund kann die gemäß Artikel II Absatz 4 des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich der Zuständigkeit für das Volkswohnungswesen geändert wird, BGBl. Nr. 640/1987, geltende Rechtslage für die Abwicklung der vom Bundes-, Wohn- und Siedlungsfonds auf Grund des Startwohnungsgesetzes, BGBl. Nr. 264/1982, gewährten Förderungen gemäß den folgenden Abschnitten ändern.
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