Bundesgesetz
(BGBl. 310/1992)
über die Anmeldung von Ansprüchen aus unmittelbaren Verlusten, Schäden und Beeinträchtigungen, die als Folge der unberechtigten Invasion und Besetzung Kuwaits durch den Irak entstanden sind
(Anmeldegesetz Irak)

Artikel I
(Verfassungsbestimmung)

§ 1. Die Erlassung, Vollziehung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in Art. II geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

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Quellen: Rechtsinformationssystem der Bundesregierung
© 3. Januar 2002 - 14. September 2008
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