Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
§ 1. Die Erlassung, Vollziehung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in Art. II geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
...