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§ 2. Arten der Förderung und Maßnahmen (1) ...
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(5) (Verfassungsbestimmung) Die Gewährung von Förderungen
auf Grund von privatwirtschaftlichen Vereinbarungen im Rahmen von Maßnahmen
gemäß der Sonderrichtlinie für das Österreichische
Programm ur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen
Lebensraum schützenden Landwirtschaft erfolgt nach Maßgabe nachstehender
Festlegungen:
1. Fruchtfolgestabilisierung:
Die in der Sonderrichtlinie genannten Prämien werden gewährt
zu 100% für die je Begrünungsstufe festgelegte Mindestbegrünungsfläche
sowie zu 50% für die übrige Ackerfläche des Betriebes. Für
eine Fläche, die gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des
Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger
bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen im Rahmen des Mehrfachantrages,
der dem jeweiligen Antrag auf Fruchtfolgestabilisierung folgt, als Stillegungsfläche
beantragt wird, wird in keinem Fall eine Prämie gewährt; war
diese Fläche jedoch gemäß den Erfordernissen der Fruchtfolgestabilisierung
im vorangegangenen Zeitraum desselben Getreidewirtschaftsjahres begrünt,
wird sie jedoch zur Ermittlung der Begrünungsstufe herangezogen;
2. Elementarförderung:
Die Prämie für Ackerflächen abzüglich jener Fläche,
die gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates zur Einführung
einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher
Kulturpflanzen im laufenden Getreidewirtschaftsjahr stillgelegt ist, beträgt
bis zu einem Flächenausmaß bis zu 100 Hektar 500 S je Hektar,
für das 100 Hektar übersteigende Ausmaß bis zu einem Ausmaß
von 300 Hektar 450 S je Hektar, für das 300 Hektar übersteigende
Ausmaß 400 S je Hektar;
3. Maßnahmen, die nicht im gesamten Bundesgebiet angeboten werden
müssen:
Stellt das Land für Maßnahmen, die nicht im gesamten Bundesgebiet
angeboten werden müssen, weniger Landesmittel zur Verfügung,
als es zur Wahrung des Finanzierungsverhältnisses gemäß
§ 3 unter Berücksichtigung des vereinbarten Förderungsausmaßes
erforderlich wäre, verringert sich das vereinbarte Förderungsausmaß
durch entsprechende Absenkung des Anteils an Bundesmitteln einschließlich
allfälliger EU-Mittel bis zur Erreichung des Finanzierungsverhältnisses
gemäß § 3. Das Ausmaß der Reduzierung der Landesmittel
darf hiebei 20% nicht überschreiten.
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§ 11. (1) ...
(1a) ...
(1b) (Verfassungsbestimmung) § 2 Abs. 5 tritt in der Fassung dieses Bundesgesetzes mit 1. August 1996 in Kraft und ist auf alle Auszahlungsanträge, die im Rahmen bestehender Vereinbarungen nach diesem Zeitpunkt gestellt werden, anzuwenden. § 9 Abs. 3a in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. August 1996 in Kraft.
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