Bundesgesetz
(BGBl. 375/1992),
mit dem Maßnahmen zur Sicherung der Ernährung sowie zur Erhaltung einer flächendeckenden, leistungsfähigen, bäuerlichen Landwirtschaft getroffen werden
(Landwirtschaftsgesetz 1992 - LWG)

...

§ 2. Arten der Förderung und Maßnahmen (1) ...

...

(5) (Verfassungsbestimmung) Die Gewährung von Förderungen auf Grund von privatwirtschaftlichen Vereinbarungen im Rahmen von Maßnahmen gemäß der Sonderrichtlinie für das Österreichische Programm ur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft erfolgt nach Maßgabe nachstehender Festlegungen:
1. Fruchtfolgestabilisierung:
Die in der Sonderrichtlinie genannten Prämien werden gewährt zu 100% für die je Begrünungsstufe festgelegte Mindestbegrünungsfläche sowie zu 50% für die übrige Ackerfläche des Betriebes. Für eine Fläche, die gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen im Rahmen des Mehrfachantrages, der dem jeweiligen Antrag auf Fruchtfolgestabilisierung folgt, als Stillegungsfläche beantragt wird, wird in keinem Fall eine Prämie gewährt; war diese Fläche jedoch gemäß den Erfordernissen der Fruchtfolgestabilisierung im vorangegangenen Zeitraum desselben Getreidewirtschaftsjahres begrünt, wird sie jedoch zur Ermittlung der Begrünungsstufe herangezogen;
2. Elementarförderung:
Die Prämie für Ackerflächen abzüglich jener Fläche, die gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen im laufenden Getreidewirtschaftsjahr stillgelegt ist, beträgt bis zu einem Flächenausmaß bis zu 100 Hektar 500 S je Hektar, für das 100 Hektar übersteigende Ausmaß bis zu einem Ausmaß von 300 Hektar 450 S je Hektar, für das 300 Hektar übersteigende Ausmaß 400 S je Hektar;
3. Maßnahmen, die nicht im gesamten Bundesgebiet angeboten werden müssen:
Stellt das Land für Maßnahmen, die nicht im gesamten Bundesgebiet angeboten werden müssen, weniger Landesmittel zur Verfügung, als es zur Wahrung des Finanzierungsverhältnisses gemäß § 3 unter Berücksichtigung des vereinbarten Förderungsausmaßes erforderlich wäre, verringert sich das vereinbarte Förderungsausmaß durch entsprechende Absenkung des Anteils an Bundesmitteln einschließlich allfälliger EU-Mittel bis zur Erreichung des Finanzierungsverhältnisses gemäß § 3. Das Ausmaß der Reduzierung der Landesmittel darf hiebei 20% nicht überschreiten.

...

§ 11. (1) ...

(1a) ...

(1b) (Verfassungsbestimmung) § 2 Abs. 5 tritt in der Fassung dieses Bundesgesetzes mit 1. August 1996 in Kraft und ist auf alle Auszahlungsanträge, die im Rahmen bestehender Vereinbarungen nach diesem Zeitpunkt gestellt werden, anzuwenden. § 9 Abs. 3a in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. August 1996 in Kraft.

...


Quellen: Rechtsinformationssystem der Bundesregierung
© 3. Januar 2002 - 14. September 2008
Home        Zurück        Top