§ 1. (Verfassungsbestimmung). Die Erlassung und Aufhebung
von Vorschriften wie sie im vorliegenden Bundesgesetz enthalten sind, sowie
deren Vollziehung sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer
das B-VG etwas anderes vorsieht. Soweit durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen,
die auf Grund von
Bundesgesetzen erlassen werden, Aufgaben an die Agrarmarkt Austria
(AMA) übertragen werden, können diese Angelegenheiten von der
AMA unmittelbar als Bundesbehörde versehen werden.
...
§ 43. (1) Dieses Bundesgesetz tritt
1. ...
2. (Verfassungsbestimmung) hinsichtlich des § 1 mit 1. Juli 1993,
3. ...
4. ...
5. (Verfassungsbestimmung) hinsichtlich des § 1 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 298/1995 mit 1. Jänner 1995,
6. ...
7. ...
8. (Verfassungsbestimmung) hinsichtlich des § 1 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1996 mit 1. Juli 1996,
9. ...
10. (Verfassungsbestimmung) hinsichtlich des § 1 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/1997 mit Ablauf des Tages der Kundmachung,
11. ...
12. ...
13. ...
...
§ 44. Vollziehung (1) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 1 ist die Bundesregierung betraut.
(2) ...