Bundesgesetz
(BGBl. 763/1992),
über die Verwaltung und Koordination der Finanz- und sonstigen Bundesschulden
- Bundesfinanzierungsgesetz -

geändert durch
...
BGBl I 124/1997
BGBl I 2/2008
 

Artikel I.

§ 1. Österreichische Bundesfinanzierungsagentur (1) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, zur Durchführung der in § 2 bezeichneten Aufgaben eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gründen, die zur Gänze im Eigentum des Bundes steht. Der Sitz der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist Wien. Das Stammkapital beträgt eine Million Schilling.

(2) ...

§ 2. (1) (Verfassungsbestimmung) Die ÖBFA hat im Namen und auf Rechnung des Bundes folgende Aufgaben unter Beachtung der in § 2 BHG festgelegten Ziele zu besorgen:
1. Die Aufnahme von Finanzschulden des Bundes,
2. den Abschluß von Währungstauschverträgen und sonstiger Kreditoperationen, das sind insbesondere Verträge über
    a) den Austausch von Fixzinsbeträgen mit variabel verzinsten Beträgen in der gleichen Währung und
    b) den Austausch von Zins- und/oder Kapitalbeträgen in verschiedener Währung,
3. die Neustrukturierung der in Z 1 und 2 genannten Kreditoperationen einschließlich der bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehenden Finanzschulden, Währungstauschverträge und sonstiger Kreditoperationen, sofern dadurch das Währungsrisiko oder der Zinsaufwand vermindert werden oder die Tilgungsstruktur verbessert wird und
4. die Bedienung der Kreditoperationen nach Z 1 bis 3 einschließlich der bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehenden Finanzschulden,  Währungstauschverträgen und sonstiger Kreditoperationen,
5. die Besorgung der zentralen Kassenverwaltung des Bundes gemäß § 40 Abs. 1 und 3 BHG,
6. aufgehoben
7. die Veranlagung der Mittel des Innovations- und Technologiefonds gemäß dem Innovations- und Technologiefondsgesetz, sowie des Katastrophenfonds gemäß dem Katastrophenfondsgesetz,
8. die Veranlassung von wirtschaftlich sinnvollen Umschuldungsmaßnahmen nach Artikel II § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Regelung finanzieller Beziehungen zwischen dem Bund und der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft,
9. die Veranlagung der Mittel für die Siedlungswasserwirtschaft gemäß § 7 Abs. 4 FAG 1993,
10. (Verfassungsbestimmung) die Aufnahme von Schulden, den Abschluß von Währungstauschverträgen und die Durchführung von Veranlagungen für sonstige Rechtsträger und Sonderkonten des Bundes nach Aufforderung des Bundesministers für Finanzen.

(2) ...

...

§ 11. (1) § 2 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/1993 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(3) ...

Durch BGBl I 124/1997 wurde dem § 11 folgender Absatz angefügt:
"(4) (Verfassungsbestimmung) § 2 Abs. 1 Z 6 tritt mit 1. September 1998 außer Kraft."

Durch BGBl I 2/2008 wurde der § 11 Abs. 4 als nicht mehr geltend festgestellt.

 


Quellen: Rechtsinformationssystem der Bundesregierung
© 5. Januar  2002 - 20. September 2008
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