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§ 8. (1) (Verfassungsbestimmung) Beim Betrieb einer elektrischen Anlage oder eines elektrischen Betriebsmittels ist, unter Bedachtnahme auf den Zweck des Betriebes, auf den geringstmöglichen Energieverbrauch zu achten.
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(4) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung elektrische Betriebsmittel bezeichnen, die nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn ihr spezifischer Energieverbrauch die in dieser Verordnung festgesetzten Grenzwerte nicht überschreitet.
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