Bundesgesetz,
vom 25. Mai 1993 (B.G.Bl. 334/1993)
mit dem das Pensionsgesetz 1965, das Gehaltsgesetz 1956,
das Nebengebührenzulagengesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das
Bezügegesetz, das Post- und Telegraphenpensionsgesetz 1967, das Bundesgesetz
über die Pensionsansprüche der Zivilbediensteten der ehemaligen k. u. k.
Heeresverwaltung und ihrer Hinterbliebenen, das Bundestheaterpensionsgesetz
1958, das Dorotheumsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land-
und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und das Verfassungsgerichtshofgesetz geändert
werden
(Pensionsreform-Gesetz 1993 — PRG 1993)
geändert durch
B.G.Bl. 334/1993
B.G.Bl. 201/1996
...
Artikel XV
(Verfassungsbestimmung)
Bemessung von Versorgungsbezügen
Bei der Bemessung von Versorgungsbezügen des überlebenden
Ehegatten ist dessen sonstiges Einkommen zu berücksichtigen. Soweit
es sich bei dieser Bemessung nicht um eine Erhöhung von Versorgungsbezügen
auf eine Mindestversorgungsleistung handelt, ist dieses Einkommen nur in
dem Ausmaß zu berücksichtigen, als es für Ansprüche
oder Anwartschaften aus der Altersversorgung zugrunde zu legen ist.
eingefügt durch B.G.Bl. 334/1993, geltende
Fassung nach B.G.Bl. 201/1996
Quellen: Rechtsinformationssystem
der Bundesregierung
© 5. Januar 2002
- 14. September 2008
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