Bundesgesetz,
vom 25. Mai 1993 (B.G.Bl. 334/1993)
mit dem das Pensionsgesetz 1965, das Gehaltsgesetz 1956, das Nebengebührenzulagengesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Bezügegesetz, das Post- und Telegraphenpensionsgesetz 1967, das Bundesgesetz über die Pensionsansprüche der Zivilbediensteten der ehemaligen k. u. k. Heeresverwaltung und ihrer Hinterbliebenen, das Bundestheaterpensionsgesetz 1958, das Dorotheumsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und das Verfassungsgerichtshofgesetz geändert werden
(Pensionsreform-Gesetz 1993 — PRG 1993)

geändert durch
B.G.Bl. 334/1993
B.G.Bl. 201/1996
 

...

Artikel XV
(Verfassungsbestimmung)
Bemessung von Versorgungsbezügen

Bei der Bemessung von Versorgungsbezügen des überlebenden Ehegatten ist dessen sonstiges Einkommen zu berücksichtigen. Soweit es sich bei dieser Bemessung nicht um eine Erhöhung von Versorgungsbezügen auf eine Mindestversorgungsleistung handelt, ist dieses Einkommen nur in dem Ausmaß zu berücksichtigen, als es für Ansprüche oder Anwartschaften aus der Altersversorgung zugrunde zu legen ist.

eingefügt durch B.G.Bl. 334/1993, geltende Fassung nach B.G.Bl. 201/1996

 


Quellen: Rechtsinformationssystem der Bundesregierung
© 5. Januar  2002 - 14. September 2008
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