Bundesgesetz
(BGBl. 641/1994),
über besondere Bestimmungen betreffend das Minderheitenschulwesen Burgenland
(Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland)

geändert durch
BGBl. I 136/1998 (betrifft keine Verfassungsbestimmung)
BGBl I 2/2008
 

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (Verfassungsbestimmung) (1) Das Recht, im Burgenland die kroatische oder ungarische Sprache als Unterrichtssprache zu gebrauchen oder als Pflichtgegenstand zu erlernen, ist in den gemäß § 6, § 10 und § 12 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes festzulegenden Schulen österreichischen Staatsbürgern der kroatischen und ungarischen Volksgruppe zu gewähren.

(2) Ein Schüler kann gegen den Willen seiner Erziehungsberechtigten nicht verhalten werden, die kroatische oder ungarische Sprache als Unterrichtssprache zu gebrauchen.

...

8. Abschnitt
Schlußbestimmungen

...

§ 19. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1 dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. September 1994 in Kraft.

(2) ...

Durch BGBl I 2/2008 wurde der § 19 Abs. 1 als nicht mehr geltend festgestellt.

§ 20. (1) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 1 und des § 19 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

...

 


Quellen: Rechtsinformationssystem der Bundesregierung
© 5. Januar  2002 - 12. Oktober 2008
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