Bundesgesetz
(BGBl. 299/1995),
mit dem das Mühlenstrukturverbesserungsgesetz (MSTVG-Novelle) 1995 geändert wird

Artikel I
(Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten  Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden wahrgenommen werden.

(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.

Artikel II

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Quellen: Rechtsinformationssystem der Bundesregierung
© 3. Januar 2002 - 15. September 2008
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