Artikel I
Substanzerhaltungspflicht
§ 1. (1) (Verfassungsbestimmung) Der von den Österreichischen Bundesforsten verwaltete Liegenschaftsbestand gemäß § 1 Abs. 1 und 2 und § 14 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Wirtschaftskörper ,,Österreichische Bundesforste``, BGBl. Nr. 610/1977, und nach Abs. 2 erworbene Liegenschaften sind unter Berücksichtigung der in Abs. 3 und § 2 Abs. 3 vorgesehenen Ausnahmeregelungen sowie unbeschadet abweichender Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Errichtung der landwirtschaftlichen Bundesversuchswirtschaften Gesellschaft m. b. H., BGBl. Nr. 794/1996, im Eigentum des Bundes zu erhalten. Das Eigentumsrecht des Bundes ist im Grundbuch durch den Vermerk ,,Republik Österreich (Österreichische Bundesforste)`` ersichtlich zu machen. Erlöse aus Veräußerungen von diesen im Eigentum des Bundes stehenden Liegenschaften sind zum Ankauf neuer Liegenschaften oder zur sonstigen Verbesserung der Vermögenssubstanz zu verwenden.
(2) ...
(2a) ...
(3) (Verfassungsbestimmung) Die Gesellschaft kann
1. unbeschadet Abs. 1 dritter Satz im Rahmen der dem Bundesminister
für Finanzen im jährlichen Bundesfinanzgesetz eingeräumten
Ermächtigung Liegenschaften des Bundes, die im Grundbuch als in der
Verwaltung der Österreichischen Bundesforste stehend bezeichnet sind
(Abs. 1), im Namen und auf Rechnung des Bundes veräußern,
2. unter Wahrung der Substanz des Liegenschaftsvermögens Liegenschaften
des Bundes im Zusammenhang mit der Ablösung oder Umwandlung von Nutzungsrechten
im Sinn des § 1 des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung
der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten,
BGBl. Nr. 103, veräußern oder belasten,
wobei in diesen Angelegenheiten dem in § 10 Abs. 2 Z 2 genannten
Mitglied des Aufsichtsrats ein Vetorecht zukommt und dieses hiebei an Weisungen
des Bundesministers für Finanzen gebunden ist. Die Bestimmungen des
Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte
sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, und der darauf beruhenden
Landesausführungsgesetze bleiben unberührt.
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§ 2. Österreichische Bundesforste AG (1) ...
(2) ...
(3) (Verfassungsbestimmung) Die in der Anlage angeführten Liegenschaften gehen als Bestandteil der Sacheinlage zu dem in Abs. 2 genannten Zeitpunkt in das Eigentum der Gesellschaft über. Die Eigentümerbezeichnung ist von den Gerichten von Amts wegen zu berichtigen.
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§ 4. Aufgaben (1) (Verfassungsbestimmung) Der Gesellschaft
obliegt
1. die Fortführung des Betriebes ,,Österreichische Bundesforste``,
2. die Durchführung von Liegenschaftstransaktionen nach §
1 Abs. 2 und 3,
3. die Verwaltung des Liegenschaftsbestandes im Sinn des § 1 Abs.
1 für den Bund.
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§ 7. Fruchtgenußrecht (1) (Verfassungsbestimmung) Der Gesellschaft kommt an den in § 1 Abs. 1 genannten Liegenschaften des Bundes samt Zubehör unbeschadet der daran bestehenden dinglichen Rechte, insbesondere der Rechte gemäß dem Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, ein entgeltliches Fruchtgenußrecht (§§ 509 ff. ABGB) zu. Scheidet eine Liegenschaft aus dem Liegenschaftsbestand des § 1 Abs. 1 aus, erlischt das daran bestehende Fruchtgenußrecht entschädigungslos.
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§ 13. Personalregelungen (1) ...
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(4) (Verfassungsbestimmung) Auf dem Gebiet des Arbeitsrechts und des Arbeiter- und Angestelltenschutzes bleibt hinsichtlich der Arbeitnehmer der Gesellschaft die Zuständigkeit des Bundes in Gesetzgebung und Vollziehung erhalten.
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§ 18. Vollziehung (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung
dieses Bundesgesetzes ist betraut:
1. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen und dem jeweils zuständigen
Bundesminister hinsichtlich § 1 Abs. 2 erster Satz,
2. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 4 Abs. 4 und
§ 10 Abs. 1 letzter Satz,
3. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 1 Abs.
2 zweiter Satz in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Z 2, § 1 Abs. 3
und 5, § 7 Abs. 3, § 9 erster Satz, § 10 Abs. 2 Z 2, §
12 und § 13 Abs. 2 und 10,
4. der Bundesminister für Justiz hinsichtlich § 1 Abs. 1
zweiter Satz und Abs. 2 dritter Satz und § 2 Abs. 3 zweiter Satz und
5. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich
aller übrigen Bestimmungen.
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