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§ 11. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Vergabe
von Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber, das sind
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3. (Verfassungsbestimmung) Unternehmungen gemäß Art. 126b
Abs. 2 B-VG, soweit sie zu dem Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse
liegende Aufgaben, die nicht gewerblicher Art sind, zu erfüllen, und
die finanzielle Beteiligung des Bundes jene der anderen Rechtsträger
überwiegt - für sonstige, der Rechnungshofkontrolle unterliegende
Unternehmungen, soweit die zu dem genannten Zweck gegründet wurden,
obliegt die Regelung der Auftragsvergabe in Gesetzgebung und Vollziehung
den Ländern -,
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5. (Verfassungsbestimmung) die Verbundgesellschaft und die Sondergesellschaften
gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem
die Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichischen
Elektrizitätswirtschaft geregelt werden, BGBl. I Nr. 143/1998, in
der jeweils geltenden Fassung; für die Landesgesellschaften und die
Städtischen Unternehmungen nach dem genannten Bundesverfassungsgesetz
sowie für Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach den gemäß
Art. 12 Abs. 1 Z 5 B-VG ergangenen oder noch ergehenden Bundesgrundsatz-
und Landesgesetzen obliegt die Regelung der Auftragsvergabe in Gesetzgebung
und Vollziehung den Ländern.
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§ 99. Einrichtung und Bestellung der Mitglieder (1) ...
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Bundes-Vergabekontrollkommission und das Bundesvergabeamt üben die ihnen auf Grund dieses Bundesgesetzes zugewiesenen Zuständigkeiten in erster und letzter Instanz aus. Das Bundesvergabeamt übt seine Befugnisse auch gegenüber den in Art. 19 B-VG bezeichneten obersten Organen der Vollziehung des Bundes aus.
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§ 101. Rechtsstellung der Mitglieder (1) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
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§ 126a. (Verfassungsbestimmung) Die am 1. Jänner 2001 in Geltung stehenden landesgesetzlichen Bestimmungen betreffend die Organisation und Zuständigkeit von Organen, denen der Rechtsschutz hinsichtlich der Vergabe öffentlicher Aufträge obliegt, gelten als nicht bundesverfassungswidrig.
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§ 128. Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen (1) ...
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(5) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.
80/1999 neu gefaßten oder eingefügten Bestimmungen und für
das Außerkrafttreten der durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobenen
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gilt folgendes:
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2. (Verfassungsbestimmung) § 11 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/1999 tritt ebenfalls mit 1. Juli 1999 in
Kraft.
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(8) (Verfassungsbestimmung) § 99 Abs. 2 letzter Satz und § 126a treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft und mit 31. August 2002 außer Kraft.
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