Bundesgesetz
(BGBl. I 56/1997),
über die Vergabe von Aufträgen
(Bundesvergabegesetz 1997 - BVergG)

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§ 11. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Vergabe von Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber, das sind
1. ...
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3. (Verfassungsbestimmung) Unternehmungen gemäß Art. 126b Abs. 2 B-VG, soweit sie zu dem Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben, die nicht gewerblicher Art sind, zu erfüllen, und die finanzielle Beteiligung des Bundes jene der anderen Rechtsträger überwiegt - für sonstige, der Rechnungshofkontrolle unterliegende Unternehmungen, soweit die zu dem genannten Zweck gegründet wurden, obliegt die Regelung der Auftragsvergabe in Gesetzgebung und Vollziehung den Ländern -,
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5. (Verfassungsbestimmung) die Verbundgesellschaft und die Sondergesellschaften gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem die Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft geregelt werden, BGBl. I Nr. 143/1998, in der jeweils geltenden Fassung; für die Landesgesellschaften und die Städtischen Unternehmungen nach dem genannten Bundesverfassungsgesetz sowie für Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach den gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 5 B-VG ergangenen oder noch ergehenden Bundesgrundsatz- und Landesgesetzen obliegt die Regelung der Auftragsvergabe in Gesetzgebung und Vollziehung den Ländern.

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§ 99. Einrichtung und Bestellung der Mitglieder (1) ...

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Bundes-Vergabekontrollkommission und das Bundesvergabeamt üben die ihnen auf Grund dieses Bundesgesetzes zugewiesenen Zuständigkeiten in erster und letzter Instanz aus. Das Bundesvergabeamt übt seine Befugnisse auch gegenüber den in Art. 19 B-VG bezeichneten obersten Organen der Vollziehung des Bundes aus.

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§ 101. Rechtsstellung der Mitglieder (1) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

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§ 126a. (Verfassungsbestimmung) Die am 1. Jänner 2001 in Geltung stehenden landesgesetzlichen Bestimmungen betreffend die Organisation und Zuständigkeit von Organen, denen der Rechtsschutz hinsichtlich der Vergabe öffentlicher Aufträge obliegt, gelten als nicht bundesverfassungswidrig.

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§ 128. Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen (1) ...

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(5) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/1999 neu gefaßten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gilt folgendes:
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2. (Verfassungsbestimmung) § 11 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/1999 tritt ebenfalls mit 1. Juli 1999 in Kraft.
3. ...

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(8) (Verfassungsbestimmung) § 99 Abs. 2 letzter Satz und § 126a treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft und mit 31. August 2002 außer Kraft.

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Quellen: Rechtsinformationssystem der Bundesregierung
© 5. Januar  2002 - 14. September 2008
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