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§ 39. Fachlich befähigte Personen (1) ...
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(4) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung festsetzen, daß zur Durchführung einzelner auf Grund des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes durchzuführender Aufgaben geeignete Rechtsträger herangezogen werden, soweit dies der zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Durchführung dieser Aufgaben dient und die in Betracht kommenden Personen fachlich befähigt sind. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Höhe der Abgeltung für die Durchführung dieser Aufgaben in einem Tarif festzusetzen.
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