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§ 68. Verhältnis zu Behörden und Körperschaften
(Verfassungsbestimmung)
(1) Die Behörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden, die
Arbeiterkammern, die Landwirtschaftskammern und alle sonstigen auf Grund
gesetzlicher Bestimmungen zur Vertretung wirtschaftlicher Interessen berufenen
oder auf Grund freier Vereinbarung hierzu errichteten Körperschaften
sowie die Träger der Sozialversicherung sind, soweit nicht besondere
gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, verpflichtet, den Organisationen
der gewerblichen Wirtschaft auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer
Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen
und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Diese Verpflichtung
erstreckt sich insbesondere auch auf die Übermittlung von Daten, die
mit der Vorschreibung und Einhebung von Umlagen in Zusammenhang stehen.
Zu dem gleichen Verhalten gegenüber den vorgenannten Behörden,
Körperschaften und Anstalten sind die Organisationen der gewerblichen
Wirtschaft verpflichtet.
(2) Die Behörden sind verpflichtet, der zuständigen Landeskammer unverzüglich alle Vorgänge bekanntzugeben, die zur Begründung oder Beendigung einer Mitgliedschaft nach § 2 führen.
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§ 150. Inkrafttreten (1) ...
(2) (Verfassungsbestimmung) § 68 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
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