Artikel I
Bundesgesetz, mit dem im Zivilrecht begleitende Maßnahmen
für die Einführung des Euro getroffen werden
Erster Abschnitt
Allgemeine zivil- und zivilprozeßrechtliche
Begleitmaßnahmen
§ 1. Ersetzung des Diskont- und Lombardzinssatzes (Verfassungsbestimmung)
(1) Soweit der Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen
Nationalbank (im folgenden: Diskontsatz) in dieser oder einer anderen Bezeichnung
als Bezugsgröße in Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit
Aufgaben der Bundesverwaltung betrauten Organen verwendet wird, tritt mit
1. Jänner 1999 an seine Stelle der Basiszinssatz. Der Basiszinssatz
entspricht der Höhe nach zunächst dem mit 31. Dezember 1998 maßgeblichen
Diskontsatz. Er verändert sich in dem Ausmaß, in dem sich der
Zinssatz eines von der Bundesregierung mit Verordnung
(Abs. 3) bestimmten währungspolitischen Instruments der Europäischen
Zentralbank verändert, wobei Veränderungen von insgesamt weniger
als 0,5 Prozentpunkten seit 1. Jänner 1999 und in der Folge seit der
jeweils letzten Änderung des Basiszinssatzes außer Betracht
bleiben. Die Oesterreichische Nationalbank hat solche Änderungen des
Basiszinssatzes im Amtsblatt zur Wiener Zeitung unverzüglich zu verlautbaren.
(2) Soweit der Lombardsatz der Oesterreichischen Nationalbank als Bezugsgröße in Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit Aufgaben der Bundesverwaltung betrauten Organen verwendet wird, tritt mit 1. Jänner 1999 an seine Stelle der Referenzzinssatz. Der Referenzzinssatz entspricht der Höhe nach zunächst dem mit 31. Dezember 1998 maßgeblichen Lombardsatz. Er verändert sich in dem Ausmaß, in dem sich der Zinssatz eines von der Bundesregierung mit Verordnung (Abs. 3) bestimmten währungspolitischen Instruments der Europäischen Zentralbank verändert, wobei Veränderungen von insgesamt weniger als 0,5 Prozentpunkten seit dem 1. Jänner 1999 und in der Folge seit der letzten Änderung des Referenzzinssatzes außer Betracht bleiben. Abs. 1 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Bundesregierung hat zur Feststellung von Veränderungen des Basis- und des Referenzzinssatzes solche währungspolitische Instrumente der Europäischen Zentralbank zu bestimmen, die nach ihrer Funktion und ihrer voraussichtlichen Entwicklung der Funktion und der Entwicklung des Diskont- bzw. Lombardsatzes am ehesten entsprechen. Vor der Erlassung der Verordnung ist die Oesterreichische Nationalbank zu hören.
(4) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die Ersetzung des Diskont- oder Lombardsatzes in Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit Aufgaben der Bundesverwaltung betrauten Organen anders geregelt wird.
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Artikel X
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung
§ 1. Inkrafttreten (1) (Verfassungsbestimmung) Art. I § 1 dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) ...
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