Bundesgesetz
(BGBl. 126/1998)
zur Umstellung von Bundesanleihen auf Euro
(Euro-Bundesanleihenumstellungsgesetz)

...

§ 2. (Verfassungsbestimmung) Die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur wird ermächtigt, im Namen und auf Rechnung des Bundes Anleihen auf die in diesem Gesetz genannte Weise von Schilling auf Euro umzustellen. Das Kuratorengesetz findet bei Umstellungen nach diesem Bundesgesetz keine Anwendung. Die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur ist weiters ermächtigt, im Namen und auf Rechnung des Bundes einseitig die bisherige Berechnung von Zinstagen bei umzustellenden Anleihen von der bisherigen Basis, die den Kalendermonat mit 30 Tagen und das Kalenderjahr mit 360 Tagen ansetzte, auf die jeweilige tatsächliche
Anzahl der Tage des aktuellen Kalenderjahres und -monats zu ändern.

...

§ 7. (1)

(2) (Verfassungsbestimmung) § 2 tritt am 1. Oktober 1998 in Kraft

 


Quellen: Rechtsinformationssystem der Bundesregierung
© 5. Januar  2002 - 14. September 2008
Home             Zurück            Top