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§ 2. (Verfassungsbestimmung) Die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur
wird ermächtigt, im Namen und auf Rechnung des Bundes Anleihen auf
die in diesem Gesetz genannte Weise von Schilling auf Euro umzustellen.
Das Kuratorengesetz findet bei Umstellungen nach diesem Bundesgesetz keine
Anwendung. Die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur ist weiters
ermächtigt, im Namen und auf Rechnung des Bundes einseitig die bisherige
Berechnung von Zinstagen bei umzustellenden Anleihen von der bisherigen
Basis, die den Kalendermonat mit 30 Tagen und das Kalenderjahr mit 360
Tagen ansetzte, auf die jeweilige tatsächliche
Anzahl der Tage des aktuellen Kalenderjahres und -monats zu ändern.
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§ 7. (1)
(2) (Verfassungsbestimmung) § 2 tritt am 1. Oktober 1998 in Kraft