Bundesgesetz
(BGBl. 26/1998),
über Transparenz bei der Stellenbesetzung im staatsnahen Unternehmensbereich
(Stellenbesetzungsgesetz)

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§ 8. Ermächtigung für die Landesgesetzgebung (Verfassungsbestimmung) Die Landesgesetzgebung ist befugt, gleichartige Regelungen auf dem Gebiet des Zivilrechtes, wie sie in § 6 enthalten sind, für Unternehmungen gemäß § 1, soweit sie nicht unter § 6 fallen, zu erlassen.

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Quellen: Rechtsinformationssystem der Bundesregierung
© 5. Januar  2002 - 12. Oktober 2008
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