Bundesgesetz
(BGBl. I 105/1999),
über die Untersuchung von Unfällen und Störungen beim Betrieb ziviler Luftfahrzeuge
(Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz - FlUG)

Artikel I

...

§ 4. Organisation (1) ...

...

(4) (Verfassungsbestimmung) Der Leiter und die Mitarbeiter der Flugunfalluntersuchungsstelle und die an der Untersuchung allenfalls mitwirkenden Bediensteten des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr sind im Rahmen ihrer Tätigkeit als Untersuchungsorgane an keine Weisung gebunden. Die Mitarbeiter der Flugunfalluntersuchungsstelle und die an der Untersuchung allenfalls mitwirkenden Bediensteten des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr sind jedoch an die Weisungen des Leiters der Flugunfalluntersuchungsstelle gebunden.

...

§ 8. Untersuchungsbefugnisse (1) ...

(2) ... (Verfassungsbestimmung) Ist zur Erreichung des Untersuchungszweckes eine Blutabnahme zur Bestimmung des Blutalkoholgehaltes notwendig, ist diese von einem Arzt vorzunehmen. Die Betroffenen haben diese Blutabnahme vornehmen zu lassen.

...

§ 23. In- und Außerkrafttreten (1) ...

(2) (Verfassungsbestimmung) Der § 4 Abs. 4 und der § 8 Abs. 2 zweiter Satz treten mit 1. Oktober 1999 in Kraft.

...

 


Quellen: Rechtsinformationssystem der Bundesregierung
© 5. Januar  2002 - 14. September 2008
Home             Zurück            Top