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§ 29. Mengenbeschränkung (Verfassungsbestimmung) (1) Weinbautreibende (Bewirtschafter von Weingartenflächen) dürfen je Ernte eines Jahrganges nicht mehr als die Hektarhöchstmenge an Prädikats-, Qualitäts- oder Landwein oder für deren Erzeugung bestimmte Weintrauben (Abs. 2) in Verkehr bringen.
(2) Die Hektarhöchstmenge beträgt je Hektar im Rebflächenverzeichnis eingetragener und bepflanzter Weingartenfläche für Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein 9 000 kg Weintrauben oder 6 750 l Wein.
(3) Wird die Hektarhöchstmenge gemäß Abs. 2 überschritten, so darf die gesamte Menge der Ernte eines Jahrganges nur als Tafelwein in Verkehr gebracht werden.
(4) Weinbautreibende haben anhand der Rebflächenverzeichnisse Aufzeichnungen über ihre bepflanzten Weingartenflächen und die zulässigen Hektarhöchsterträge zu führen.
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